Urlaubstage, Onlinezuschlag, neues Honorierungssystem

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

falls ihr noch nicht informiert worden seid, es gibt ein Gerichtsurteil zum Online-Zuschlag:

https://mmm.verdi.de/tarife-und-honorare/tariflicher-zuschlag-bleibt-obendrauf-75825

Außerdem plant ver.di am 13. Oktober eine Veranstaltung zum Thema „Ein Monat Honorierungssystem beim BR“ von 18-19:30 Uhr.
Den Link zu der Veranstaltung findet ihr hier: https://rundfunk.verdi.de/service/veranstaltungen/++co++5bc857d0-1abf-11ec-8e9a-001a4a160119

Außerdem haben wir für Euch Wissenwertes über die Urlaubstage der 12A-ler zusammengefasst:

Immer wieder gibt es Probleme bei aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubstagen, die dann nicht mehr rechtzeitig genommen werden können. Viele Resturlaubstage – das gibt festen Freien erst mal eine Schein-Sicherheit, falls die Auftragslage wider Erwarten doch schlechter ausfällt als gedacht.

Wir haben aber öfters erlebt, dass es dann bis zu dem Stichtag 30.4. Probleme geben dabei kann, diese restlichen Urlaubstage noch zu nehmen z.B. wegen Krankheit oder einer erhöhten Auftragslage. Mit dem Verfall von Urlaubstagen geht dann auch Geld verloren.

Zur Veranschaulichung:

Der Urlaubsanspruch berechnet sich aus dem 250.Teil der gesamten Honorareinkünfte.

Mitarbeiter xy verdient bspw. 25.000 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich dann ein Urlaubstagessatz von 100 Euro. Bei 31 Urlaubstagen stehen dem Mitarbeiter so 3.100 Euro zu. Damit kommt er auf ein Jahreseinkommen von 28.100 Euro.  Im Folgejahr hat er/sie dann einen Urlaubstagessatz von 112,40 Euro.  Aus diesem Grund macht es Sinn, die Urlaubstage auch im entsprechenden Jahr abzunehmen.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich für Mitarbeiter*innen:

*die Probleme haben, den 12A-Status zu halten

*die Ausgleichszahlungen beantragen müssen/wollen, weil die Ausgleichszahlung abzüglich nicht genommener Urlaubstage berechnet wird.

*die in Elternzeit gehen, um für das Elterngeld den maximal möglichen Verdienst vorlegen zu können.

*die unter Umständen durch Mutterschutz oder unbezahlten Urlaub veränderte Urlaubsansprüche haben und ebenfalls Gefahr laufen, die Urlaubstage so nicht mehr unterzubringen.

*die aus der Elternzeit kommen und ihre tariflichen Leistungen insbesondere die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall neu verdienen müssen.

Erklärung: Das Urlaubsgeld wird nach neuer Rechtsprechung in der gleichen Höhe wie vor der Elternzeit gewährt. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bundesurlaubsgesetz, das auch für Feste Freie gilt. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aber bleibt 12a-tarifkonform weiterhin der 365. Teil der Einkünfte aus dem Vorjahr. Daher sind die Tagessätze von frisch gebackenen Eltern, die erkranken, oft sehr gering. Auch Familienzuschlag (2021: 144,50 Euro) wird nur in vollem Umfang gewährt, wenn die (Vor)Jahreseinkünfte das niedrigste Tarifgehalt eines Festangestellten überschreiten (im Jahr 2021:  32.000)

Auch unter diesem Aspekt ist es sinnvoll, nicht viele Urlaubstage aufzuheben: Denn Resturlaub aus dem Vorjahr wird in das laufende Verdienstjahr eingebucht und kann nicht rückwirkend in das alte Jahr einberechnet werden. Natürlich gibt es für Einzelne immer wieder Gründe, Urlaub aufzusparen und ins neue Jahr mitzunehmen. Aber wir möchten dafür sensibilisieren, dass das Aufheben auch zahlreiche Auswirkungen hat, die man bedenken sollten.

Auf jeden Fall muss Resturlaub bis zum 30.4. des Folgejahres genommen werden. Der BR kann ihn nicht weiter auf die darauffolgenden Monate übertragen.

Es grüßt Eure Freienvertretung

Georg Bayerle
Caroline von Eichhorn
Steffi Illinger
Christina Lutz
Simon Plentinger
Friedrich Schloffer
Julia Seidl
Peter Weiß
Katharina Wesely