Tätigkeit und Arbeitszeit

 

Kaum ein Pauschalvertrag enthält eine genaue Tätigkeitsbeschreibung. Diese ist allenfalls vage („redaktionelle Mitarbeit“). Das muss kein Nachteil sein, sofern man als Pauschalist damit einverstanden ist, dass alle anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Pauschale abgegolten werden. Gelegentlich kommt es jedoch zu Unstimmigkeiten darüber, welche Leistungen in der Pauschale enthalten sind und welche nicht: Ist zum Beispiel eine gelegentliche Kurzreportage „redaktionelle Mitarbeit“ oder wird sie zusätzlich vergütet? Gerade in Zeiten des Spardiktats sollte man nach unserer Meinung vor Vertragsabschluss auf einer klaren Formulierung bestehen. Die Personalabteilung prüft derzeit, inwieweit das möglich ist.

Ebenso fehlen meist Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit. Auch das muss kein Nachteil für den Freien sein, aber diese Gefahr besteht . Denn die anfallenden Aufgaben werden in allen Bereichen zahlreicher, der Arbeitsrhythmus wird dichter. Dennoch ist eine Angabe des Arbeitsumfangs nicht vorgesehen, da die Pauschale nach Auffassung des BR „ergebnisorientiert“ gezahlt wird. Der Pauschalist muss also eine bestimmte Aufgabe erfüllen, egal wie lange er dafür braucht und auch einerlei, ob in die vereinbarte Arbeitszeit ein Feiertag fällt. Wir halten das für problematisch, zumindest solange nicht wenigstens eine konkrete Aufgabe oder Tätigkeit vereinbart wird.

Vereinbaren kann man jedoch, dass die Pauschale auch dann fällig wird, wenn die Redaktion von der Arbeitskraft des Mitarbeiters keinen Gebrauch macht.

Wichtig: Die Redaktionen sind hier (wie immer in Zweifelsfällen) zu keinerlei internen Absprachen befugt! Verbindlich ist nur, was im Pauschalvertrag steht.