Stammredaktions-Prinzip und Rahmenverträge – Ergebnisse des Steuerungskonzepts nach OPUS aus dem Jahr 2005

(Stand: 18.11.2025)

Steuerungskonzepte für freie Mitarbeit sind älter als die Freienvertretung im BR. Anfang der 2000er Jahre war ein Ziel des sogenannten OPUS-Prozesses, den sprunghaften Anstieg der 12a-Mitarbeitenden zu bremsen. Der Zuwachs an arbeitnehmerähnlichen Freien beim BR sollte künftig kontrolliert, entsprechend des Bedarfs und nach qualitativen Gesichtspunkten erfolgen. (die Projektgruppe 2 namens „Ressourcenverteilung“ hat dafür ein „Steuerungskonzept freie Mitarbeit“ erarbeitet)

Damals wurden Freie sogenannten Stammredaktionen zugeordnet und die Rahmenverträge wurden eingeführt.

Aber – und das ist ganz wichtig für euch: Der 12a-Tarifvertrag wird von den Regelungen nicht berührt und ist der Vertrag, der für die Beschäftigung von Freien beim BR über allem steht. (Was im Tarifvertrag steht, gilt, auch wenn kein Rahmenvertrag unterschrieben wurde.)

Gagenempfänger unterliegen übrigends nicht dem Steuerungskonzept.

 

Drei Bausteine wurden 2005 eingeführt:

Stammredaktion: Die Abteilung, in der der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt

Berichtswesen: Die Stammredaktionen bekommen von der Personalabteilung (damals noch HoLi, Honorare und Lizenzen) Daten über den Umfang der Beschäftigung „ihrer“ freien Mitarbeiter/innen. Mit Einführung der 12a-Steuerung im Januar 2025 (siehe Intranet) kann nicht mehr nur die Stammredaktion die Einkünfte ihrer Freien sehen, sondern alle Redaktionen, die eine:n Freie:n beschäftigen.

Typisches Überbleibsel seit OPUS ist eine automatisierte E-Mail, die an die Stammredaktion verschickt wird, sobald ein Rahmenvertrag ausläuft oder erstmals die 12a-relevante Verdienstgrenze von 12.000 Euro überschritten wird und ein erster Rahmenvertrag fällig wird.

Rahmenverträge: Sind verpflichtend für Mitarbeiter/innen, die (nach 2005) erstmals mehr als 12.000 Euro (brutto) im Jahr beim BR verdienen sollen

Die Regeln, die bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen von den Redaktionen einzuhalten sind, finden sich in der Dienstanweisung DA 5.04 (BR-sharepoint-Link)

Stammredaktion

Der Stammredaktion kommt die Führungsverantwortung für ihre freien Mitarbeiter:innen zu. Sie ist unter anderem zuständig für den Abschluss von Rahmenverträgen, aber auch für die beruflichen Perspektiven und die Weiterbildung der freien Mitarbeiter. Sie koordiniert die Beschäftigung, wenn der Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen des BR tätig ist. (Wichtig: Freie Mitarbeiter/innen können auch jederzeit in anderen BR-Abteilungen sowie außerhalb des BR Geld verdienen.) Obwohl dazu keine vertragliche Verpflichtung besteht, empfiehlt es sich auch, bei Krankheit oder längerer Abwesenheit mit der Stammredaktion in Kontakt zu bleiben.

Generell hat die Stammredaktion laut DA 5.04 mit den ihr zugeordneten freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Kontakt zu bleiben und mindestens alle zwei Jahre eine Beschäftigungsperspektive im Rahmen eines Perspektivgesprächs abzugeben.

In folgenden Fällen muss ein solches auch angeboten werden:

  • bei Erreichen der Arbeitnehmerähnlichkeit,
  • vor Abschluss oder Nichtfortsetzung eines Rahmenvertrags.

Wechsel der Stammredaktion:

Wenn erkennbar wird, dass ein Freier/eine Freie ihren Tätigkeitsschwerpunkt dauerhaft in eine andere Redaktion verlegt, kann die Stammredaktion gewechselt werden. Die beteiligten Redaktionen können das vereinbaren und müssen das dem:r Mitarbeiter:in mitteilen. Erfahrungsgemäß geht bisweilen die Initiative für den Wechsel der Stammredaktion auch von der/dem Freien aus, auch dann müssen beide Redaktionsleiter das vereinbaren. Die HA Personal ist über die Änderung zu informieren.

Auch der BR, sprich die Personalabteilung, ist ermächtigt, eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter einer anderen Stammredaktion zuzuweisen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie es in der DA 5.04 heißt.

Erfahrungsgemäß gibt es bei Umorientierungen und dem damit verbundenen Wunsch, die Stammredaktion zu wechseln oft Probleme. Redaktionsleiter sollten dann auf die DA 5.04 verwiesen werden. Es ist übrigens kein Problem, wenn die Stammredaktion – zu erkennen in der Vergütungsmitteilung – nicht die Redaktion mit dem Tätigkeitesschwerpunkt ist. Arbeitnehmerähnliche müssen nicht von sich aus dafür sorgen, dass die Zuordnung der Arbeits-Realität entspricht.

Rahmenvertrag

(–>Formblatt V380)

Rahmenverträge bekommen alle Mitarbeiter/innen, die ab 2005 in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem BR eingetreten sind, wenn sie mehr als 12.000 Euro pro Jahr verdienen, unabhängig davon, ob sie den 12a-Status haben oder nicht. (Keine Rahmenverträge werden für Mitarbeiter ausgestellt, die im Jahr 2004 beim BR mehr als 12.000 Euro verdient haben oder am 31.12.2024 arbeitnehmerähnlich waren, vgl. 9. in DA 5.04)

Ein Rahmenvertrag ist eine einzelvertragliche Vereinbarung, die jeweils befristet geschlossen wird und verlängert werden kann. Der erste Rahmenvertrag darf laut Dienstanweisung 5.04 maximal befristet auf zwei Jahre abgeschlossen werden. Die folgenden Rahmenverträge können längere Laufzeiten haben.

Ein Rahmenvertrag ist von der Redaktionsleitung, der Personalabteilung und der/dem Freien zu unterschreiben.

Es gibt drei Varianten von Rahmenverträgen.

  •  Vertrag ohne Limitierung der Gesamteinkünfte aus Honoraren und Lizenzen
  •  Vertrag über eine monatliche Pauschalsumme, der sogenannte Pauschalvertrag
  •  Vertrag für befristete Sonderaufgaben

Häufige Fragen von euch zu Rahmenverträgen:

Mein Rahmenvertrag ist ausgelaufen und bisher habe ich keine Verlängerung bekommen?

Das sollte für Freie in der Regel kein Problem sein und ist es auch äußerst selten. Für die Beschäftigung Freier gilt der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen  Wenn ein:e Freie:r Leistungen erbracht hat, aber kein gültiger Rahmenvertrag vorhanden ist, bekommt die Redaktionsleitung eine automatische E-Mail vom System, dass die Auszahlung gesperrt ist. Die Auszahlungen werden in solchen Fällen händisch von der Personalabteilung freigegeben. In der Regel läuft das, ohne, dass Mitarbeitende davon etwas mitbekommen. Sollte es in Einzelfällen doch zu Problemen kommen, fragt bei eurer Stammredaktion und/oder eurer Personalbetreuung nach.

Bin ich automatisch beendet/gekündigt, wenn der Rahmenvertrag ausläuft?

Die Formulierung, dass der Rahmenvertrag am (Datum) endet, ohne dass es einer Beendigungsmitteilung bedarf, verunsichert immer wieder. Aber: Das Auslaufen eines Rahmenvertrags bedeutet NICHT, dass euer Arbeitsverhältnis mit dem BR endet. Es gilt der Tarifvertrag. Sollte eine Redaktion beabsichtigen, die Zusammenarbeit mit einem:r Freien zu beenden, muss er das aktiv tun, euch zu einem Beendigungsgespräch einladen, zu dem ihr eine:n Freienvertreter:in mitbringen dürft. (Lies hierzu Beendigung/Kündigung)

Muss ich einen Rahmenvertrag unterschreiben – oder kann ich das verweigern?

Ein Rahmenvertrag, bei dem angekreuzt ist, dass die Limitierung der Gesamteinkünfte entfällt, ist die vertragliche Bestätigung, dass ihr als Freie beim BR beschäftigt seid, dass der BR eine Beschäftigungsperspektive mindestens im bisherigen Umfang sieht. Eine Unterschrift ist also völlig unproblematisch.

Bei allen anderen Varianten eines Rahmenvertrags sollten Verhandlungen im Vorfeld stattgefunden haben und die Beteiligten zu einer für alle tragbaren Lösung geführt haben. Sollten hier noch Fragen offen sein, sucht nochmals das Gespräch mit der Redaktionsleitung und/oder Personalbetreuung.