Künstlersozialkasse (KSK)

Krankenversicherung und Altersvorsorge für selbstständige Journalisten, Publizisten, Kreative 

(Stand 31.05.2021)   

 Die Künstlersozialkasse (KSK) wurde 1983 eingerichtet, um freischaffende Künstler, Kreative, aber auch Publizisten, wie Journalisten – und damit auch feste-freie BR-Mitarbeiter*innen – vor Altersarmut zu bewahren.

Sie ist eine Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung für diese Gruppe der Selbständigen. Diese können eine Mitgliedschaft in der KSK beantragen, mit dem Nachweis ihrer Tätigkeit.

Die KSK organisiert die Beitragserhebung der Künstlersozialversicherung; sie ist selbst aber keine Krankenkasse, sondern übernimmt an Stelle eines Arbeitgebers den 50 %-Anteil der Kosten von Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Wer kann sich über die KSK rentenversichern?

Selbständige, d.h. Nich-Lohnsteuerpflichtige: KSK zahlt Arbeitgeberanteil

(Stand 26.12.2022)

Für nicht-lohnsteuerpflichtige, also als selbständig eingestufte feste Freie, wird kein Arbeitgeberanteil vom BR an die Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung) abgeführt, sie können aber beantragen, dass sie über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert werden, die dann die Anteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung an dessen Stelle übernimmt.

D.h.: Attraktiv an der KSK ist, dass man selbst – wie bei einem Arbeitsverhältnis – nur die Hälfte der Beiträge zahlen muss. Die andere Hälfte kommt aus der Künstlersozialabgabe, die sowohl von einem Pool von Auftraggebern an die KSK gezahlt wird, wie aus einem Bundeszuschuss.

Nichtselbständige, d.h. Sozialversicherungspflichtige:  BR leistet Arbeitgeberanteil

Die Mehrzahl der arbeitnehmerähnlich Beschäftigten im BR wird als überwiegend nicht selbständig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt eingestuft.

(Ob selbständig oder nicht selbständige Leistungen überwiegen, lässt sich an der Summenaufstellung der Einkünfte auf der Vergütungsmitteilung nachlesen.)

Der BR führt für die sozialversicherungspflichtigen Freien, deren Honorare und Pauschalen über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden, den Arbeitgeberanteil für die gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie die Pflegeversicherung ab.

Nichtselbständige mit weiteren Auftraggebern: Rente aufstocken dank KSK-Mitgliedschaft

Wichtig für BR-Mitarbeiter*innen, die beim BR als nicht selbständig geführt werden: Auch für sie kann eine Mitgliedschaft in der KSK interessant sein, um die Rentenversicherung aufzustocken. Das geht, wenn sie noch weiteren publizistischen Tätigkeiten nachgehen, siehe hierzu das Informationsblatt “Versicherung bei der KSK trotz (Neben-)Job?”.

Hierzu ist unter anderem eine regelmäßige selbstständige, publizistische oder andere künstlerische Tätigkeit mit einem Mindesteinkommen von derzeit 3.900 Euro jährlich (!) Voraussetzung. (Für Berufsanfänger gilt kein Mindesteinkommen.)

Weitere Informationen gibt es unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Die Möglichkeit zur Doppelversicherung aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit und selbstständiger Tätigkeit (BR und KSK) bezieht sich hierbei nur auf die Rentenversicherung. Beiträge an die Krankenversicherung werden nur dort abgeführt, wo man mehr verdient.

KSK-Mitglied werden

Um in der KSK nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aufgenommen zu werden, muss man eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben und diese auch nachweisen (kann z.B. strittig sein bei Kameraleuten oder Kameraassistenten – man sollte sich bei Antragsstellung beraten lassen. Die KSK akzeptiert Bildberichterstatter, die also auch redaktionell tätig sind, aber in der Regel keine Produktionsmitarbeiter).

Beitragszahlung bei der KSK – Angaben zum Jahresarbeitseinkommen

Wie hoch der Beitrag ist, den man an die KSK abführt, wird nicht automatisch ermittelt. Das ist anders als bei sozialversicherungspflichtigen Freien, wo der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge und die Zuzahlung des Arbeitgebers an die Versicherungsträger überweist.

Für die KSK schätzt man immer selbst, bezogen auf das nächste Jahr, sein voraussichtliches Arbeitseinkommen. Gemeint ist damit die Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, nicht das zu versteuernde Einkommen. https://www.kuenstlersozialkasse.de/jahresmeldung-versicherte.html.

Die Beiträge werden aus diesem Jahresarbeitseinkommen ermittelt und sind monatlich zu zahlen. Wobei es keine Rolle spielt, ob man schon Einkünfte hatte oder nicht.

Sind die Einnahmen geringer als geschätzt, ist es möglich, eine Herabsetzung zu beantragen, dies geht dann allerdings nicht rückwirkend.

Das kann eine Herausforderung für diejenigen festen Freien werden, die bei größeren Aufträgen keine regelmäßigen Einkünfte haben – sondern erst dann, wenn bestimmte Leistungen erbracht sind, oft erst im Jahresverlauf. Die Versicherungsbeiträge sind trotzdem regelmäßig an die KSK zu entrichten.

Man sollte allerdings im eigenen Interesse das Einkommen nicht geringer schätzen, als es voraussichtlich ausfällt – denn das mindert ja auch den Rentenanspruch. Außerdem überprüft die KSK stichprobenartig die Angaben und lässt sich dazu auch die Einkommensteuerbescheide vorlegen. Im Zweifel zahlt man Beiträge nach.