Informationen für Eltern und werdende Eltern
Vielen freien Kolleg:innen werden die Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Freie, bzw. als arbeitnehmerähnlicher Freier erst deutlich, wenn sie Eltern werden. Die meisten Gesetze, Versicherungen, Krankenkassen und Behörden kennen nur Selbständige oder angestellte Arbeitnehmer – nicht uns arbeitnehmerähnliche Mischwesen.
Deshalb: Informiert euch rechtzeitig! Besonders wichtig: die Sicherung des 12a-Status‘ und die Krankenversicherung.
Im Folgenden findet Ihr Antworten auf die häufigsten Fragen und Fallstricke. Wie immer gilt: Solltet Ihr Fehler, unverständliche Formulierungen, ins Nirwana laufende Links finden, bitte schreibt an info(at)freienvertretung.de
Tarifvertragliche Regelungen für Eltern und werdende Eltern
(Stand 5.5.2025)
Familienzuschlag
Für feste freie Mitarbeiter:innen, die Kinder versorgen, zahlt der BR einen tariflich vereinbarten Familienzuschlag (aktualisierter Stand 1.12.2024).
Mutterschutz/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiterinnen stehen während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt Zuschüsse bei Schwangerschaft zu. Sprich: Der BR stockt das Mutterschaftsgeld von 13.- Euro/Tag auf 100 % des durchschnittlichen Vorjahresverdienstes pro Kalendertag auf (berechnet wird das wie die Forzahlung bei Krankheit).
Elternzeit
Die Geburt eines Kindes wird vom Staat mit Zahlungen, dem sogenannten Elterngeld, und einer Arbeitspause, der sogenannten Elternzeit, unterstützt. Anspruch auf Elternzeit hat nur, wer in einem festen Arbeitsverhältnis steht, (feste) freie Mitarbeiter:innen also nicht.
Als Quasi-Elternzeit konnten Eltern bisher unbezahlten Urlaub beantragen. Seit Januar 2025 ist diese Quasi-Elternzeit, der unbezahlte Elternurlaub, tarifvertraglich geregelt im Durchführungs-TV Nr. 8 „Gewährung von unbezahltem Elternurlaub“
Weiterführende Informationen im BR-Intranet und zum Elterngeld
(Stand 5.5.2025)
Der Bayerische Rundfunk stellt im Intranet Informationen für Eltern bereit unter der Rubrik Beruf und Familie (*) .
Die Broschüre „Beruf und Familie: Informationen für Eltern im BR“ (*) gibt es dort als pdf-Dokument, ein gedrucktes Exemplar bekommt Ihr bei Eurem Personalbetreuer/Eurer Personalbetreuerin. (Die Broschüre hat den Stand 2024, die tarifvertragliche Regelung des unbezahlten Elternurlaubs und tarifvertragliche Änderungen beim Familienzuschlag sind noch nicht berücksichtigt.)
Die Personalabteilung hat wichtige Adressen und Ansprechpartner für Eltern hier zusammengestellt (*)
Informationen zum Elterngeld, Familien- und Krippengeld findet ihr beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat wichtige Informationen auf dem Familienportal zusammengestellt.
(*) Links zum Intranet funktionieren nur innerhalb des BR
Mutterschutz/Zuzahlung zum Mutterschutzgeld
(Stand 2.8.2025)
Laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr.2 zahlt der BR Schwangeren während der Mutterschutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Höhe des Zuschusses
Sogenannte Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist 1/365-stel des Vorjahreseinkommens – was der Berechnung der Fortzahlung im Krankheitsfall entspricht.
Vom Tagessatz wird noch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (13.- Euro) abgezogen.
Exkurs Mutterschutzgesetz:
Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz explizit auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Aber in §1 Absatz 7 heißt es, dass die Paragraphen 18, 19 Absatz 2 und 20 keine Anwendung auf Arbeitnehmerähnliche finden.
Dem Gesetzgeber war die Gesundheit von werdender Mutter und ungeborenem Kind wichtig, wohl aber nicht so sehr die wirtschaftliche Sicherheit der Schwangeren.
Denn: Arbeitnehmerähnliche haben keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten (z.B. bei Nachtarbeit, Sonntagsarbeit) und keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das heißt: Die tarifvertragliche Regelung für den Zuschuss bei Schwangerschaft geht weit über die gesetzliche Regelung hinaus.
Wie immer gilt: Der Tarifvertrag gilt nur für Gewerkschaftsmitglieder – auch wenn der BR ihn auch auf Nicht-Gewerkschaftsmitglieder anwendet.
Sonderregelung für Gagenempfängerinnen
Gagenempfängerinnen erhalten den Zuschuss bei Schwangerschaft lediglich, wenn sie fünf Jahre lang arbeitnehmerähnlich waren. Da Gagenempfängerinnen in der Regel nur noch Zwei-Jahres-Verträge erhalten – in einzelnen Fällen auf sechs Jahre verlängert erhalten -, heißt das: Gagenempfängerinnen erhalten keinen Zuschuss bei Schwangerschaft.
Möglichkeiten zum Erhalt des 12a Status
Für den Erhalt des 12a Status während einer Babypause gibt es zwei Varianten:
- Elternzeit, bzw. unbezahlten Elternurlaub, geregelt im Durchführungs-TV Nr. 8: „Gewährung von unbezahltem Elternurlaub“
- oder Arbeiten auf Sparflamme.
Unbezahlter Elternurlaub
(Stand 9.12.2025)
Seit 1.1.2025 ist der unbezahlte Elternurlaub, also die Quasi-Elternzeit für Arbeitnehmerähnliche, tarifvertraglich geregelt. (Bis dahin hat der BR seinen festen Freien freiwillig unbezahlten Urlaub für die Babypause gewährt.)
Unbezahlten Elternurlaub können Mütter und Väter, aber auch Großeltern in Anspruch nehmen.
Länge, Dauer, Zeitraum des Elternurlaubs
Der Elternurlaub darf innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden. Wodurch es möglich ist, sich als Eltern die Carearbeit aufzuteilen. Aber Achtung: Bei diesen Modellen entstehen immer wieder Probleme mit der Krankenversicherung, klärt das also unbedingt im Vorfeld.
Und die Zeiträume müssen bereits beim Antrag festgelegt werden (siehe 3.2. im Tarifvertrag) und können nicht im Nachhinein verändert werden. Uns ist klar, dass das schwierig ist, weil die Elternzeit oft schon vor der Geburt eines Kindes beantragt wird. (Das ist bei festangestellten Kolleginnen und Kollegen, die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes beantragen übrigens auch nicht anders.)
Wobei der Tarifvertrag für den unbezahlten Elternurlaub in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Entsprechend heißt es im Intranet zu Unbezahlter Elternurlaub dass die Zetiräune „jeweils mindestens sieben Wochen vor Beginn“ beantragt werden müssen.
Wie ist Elternurlaub zu beantragen?
Der Antrag ist formlos möglich unter der br.de-E-Mail-Adresse freieitarbeit-personalbetreuung.
12a-Status und tarifvertragliche Leistungen während des Elternurlaubs
Während des unbezahlten Elternurlaubs ruht der 12a-Status. Das heißt: Der BR zahlt während des unbezahlten Urlaubs keine Sozialleistungen (keine Krankenversicherung, keine Arbeitslosenversicherung etc.).
Das betrifft auch die Einmalzahlungen (Freizeitausgleich am 1.7., Nachschlag am 1.10. und Sonderzahlung am 1.12.) und den Familienzuschlag. Es kann also sinnvoll sein, den unbezahlten Urlaub an die Auszahlungszeitpunke anzupassen.
Krank nach Elternzeit/UnbezahltemUrlaub
Eine der entscheidenen Verbesserungen seit Inkrafttreten des Tarifvertrags ist, dass die Zeiten des unbezahlten Elternurlaubs bei der Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung im Krankheitsfall nicht berücksichtigt werden. Stattdesssen werden die Einkünfte in den entsprechenden Monaten des Vorjahres herangezogen.
Ein Beispiel:
Mitarbeiter X ist im April, Mai und Juni 2025 in Elternurlaub. Wenn er im Juni 2026 krank wird, berechnet sich die Fortzahlung im Krankheitsfall folgendermaßen:
Einkünfte/Honorare April 2024 + Mai 2024 + Juni 2024 + Januar 2025 + Februar 2025 + März 2025 + Juli 2025 + August 2025 + September 2025 + Oktober 2025 + November 2025 + Dezember 2025 / 365 Tage
Altfälle – Elternzeit/Unbezahlter Elternurlaub vor dem 1.1.2025
Vor Inkrafttreten des Tarifvertrags für den Elternurlaub wurden die Monate ohne Einkünfte bei der Berechnung der Fortzahlung im nachfolgenden Jahr berücksichtigt. Heißt, wer im Kalenderjahr 2024 durchgehende in Elternzeit/unbezahltem Urlaub war, konnte sich 2025 zwar krank melden, erhielt aber 0 Euro ausbezahlt.
Wer bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrags für unbezahlten Elternurlaub am 1.1.2025 in Elternzeit war, der bekommt diese Schlechterstellung noch zu spüren.
Urlaubsvergütung nach Elternzeit/Unbezahltem Elternurlaub
Die Berechnungsgrundlage für die Urlaubsvergütung im Jahr nach der Elternzeit ist im Tarifvertrag „Elternurlaub“ entsprechend der Fortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Monate, in denen die/der Mitarbeitende in unbezahltem Elternurlaub waren, werden nicht berücksichtigt. Stattdessen wird das Einkommen der Monate aus dem Vorjahr für die Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Vergütung für einen Urlaubstag beträgt 1/250stel des Vorjahreseinkommens.
Elternzeitbeginn vor Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1.1.2025
Wer vor dem 1.1.2025 in Elternzeit gegangen ist, profitiert beim Thema Urlaubsvergütung noch von einer , von einer erfolgreichen von ver.di geführten Klage vor dem Arbeitsgericht München.
Seit Juni 2019 gilt deshalb bei der Berechnung der Urlaubsvergütung eine andere Regelung als bei der Forzahlung im Krankheitsfall: Falls im Vorjahr unbezahlter Urlaub genommen wurde, wird seither die Urlaubsvergütung für das Folgejahr nicht mehr mit 1/250 der Einkünfte des Vorjahres berechnet. Stattdessen richtet sich die Vergütung nach der Anzahl der möglichen Arbeitstage außerhalb des Zeitraums des unbezahlten Urlaubs. Bei der Ermittlung der möglichen Arbeitstage außerhalb des unbezahlten Urlaubs wird jede Woche mit 5 Tagen abzüglich der in den Berechnungszeitraum fallenden Feiertage bewertet.
Das heißt die Urlaubsvergütung beträgt dann 1/mögliche Arbeitstage der Einkünfte des Vorjahres.
Ist der unbezahlte Urlaub deckungsgleich mit dem Kalenderjahr und werden deshalb im Vorjahr gar keine Einkünfte erzielt, wird die Urlaubsvergütung aus 1/250 der Einkünfte des Kalenderjahres davor ermittelt. Nachzulesen ist das im Intrant hier (Link funktioniert nur im BR-Netz.).
Arbeiten auf „Sparflamme“
Eine Alternative zum unbezahlten Urlaub ist die Möglichkeit auf „Sparflamme“ weiterzuarbeiten.
Um den 12a-Status nicht zu gefährden, müssen die Voraussetzungen jederzeit erfüllt werden. Insbesondere der Mindestverdienst in den vorausgehenden 6 Monaten und eine regelmäßige Beschäftigung.
Um eine regelmäßige Beschäftigung und das nötige Einkommen zu erfüllen, kann auch bezahlter Urlaub genommen werden. Dennoch sollten die Arbeitstage überwiegen (zum Beispiel:· 4 Arbeitstage, 2 Urlaubstage).
Die Krankenversicherung wird dann ganz normal prozentual vom Gehalt abgezogen und vom BR halb gezahlt. Auch der Familienzuschlag wird gezahlt.
Elterngeld
(Stand 9.12.2025)
Der Anspruch auf Elterngeld ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt.
Umfangreiche Informationen gibt es beim Bundesfamilienministerium. Für Geburten ab dem 1. April 2024 sowie ab 1. April 2025 gelten neue Einkommensgrenzen, ab denen der Anspruch auf Elterngeld entfällt.
Sehr empfehlenwert ist die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (enthält viele Rechenbeispiele und mögliche Konstellationen).
Elterngeld beantragen und trotzdem weiter arbeiten?
(Stand 31.10.2023)
Wer Elterngeld beantragt und weiterarbeiten will, kann das tun. Einzige Voraussetzung: Maximal dürfen 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden).
Beim Antrag muss angeben werden, wie viel Netto pro Monat man in etwa verdienen wird. Das Elterngeld wird dann mit dieser Angabe nach einem bestimmten Schlüssel errechnet. Der BR gibt zwar keine Bescheinigung, wie viel Einkommen zu erwarten sein wird. Bei der Elterngeldstelle muss das dennoch angeben werden, Probleme deswegen gibt es aber nicht.
Rechenbeispiel:
Vor der Geburt erzielt man ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, nach der Geburt erzielt man ein Nettoeinkommen von beispielsweise 500 Euro. Dann gilt folgende Rechnung: 2.000 Euro (netto vorher) – 500 Euro (netto nachher) ergeben 1.500 Euro. Das Elterngeld ist 65 Prozent des Unterschieds, also 975 Euro. Am Ende der Elterngeldzeit wird dann noch einmal „Bilanz“ gezogen und alle Einkünfte während der Elternzeit geprüft. Es kann dann vorkommen, dass eine bestimmte Summe zurückgezahlt werden muss oder das Amt nachzahlt.
Wer aber diese finanzielle Unterstützung eingeplant hat, sollte unbedingt einiges beachten.
Probleme bei verspätet eintreffenden Honoraren
(Stand 9.12.2025)
Grundsätzlich hat erst mal jeder Anspruch auf das Elterngeld im Rahmen der normalen Gewährung. Besonders heikel ist allerdings der Passus bei der Verrechnung am Jahresende. Geprüft wird, welche Zahlungen auf dem Arbeitnehmerkonto in den Elternmonaten eingegangen sind. Diese Einkünfte werden mit dem Elterngeld gegengerechnet und von diesem abgezogen.
Generell ist es sehr schwierig, als Freier die Zahlungen so einzuplanen, dass im Elternmonat gar kein Geld aufs Konto kommt. Inzwischen gehen viele Kollegen dazu über, vor dem Elternmonat zwei Wochen Urlaub zu nehmen und gleichzeitig den Überblick über alle möglichen Zahlungen zu behalten. Honorare können auch deshalb verspätet kommen, weil man nicht alle relevanten Daten angegeben hat (Beschäftigungstage, GEMA-Meldung etc.).
Vor allem Väter, die während weniger Monate dauernden Elternzeit keinen unbezahlten Urlaub nehmen, sollten möglichst auch die Auszahlungstermine der Einmalzahlungen im Blick haben (Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember).
Am besten ist es, seine Honorare gut im Blick zu haben und rechtzeitig mit den jeweiligen Redaktionen sprechen, damit die Honorierungen zügig und rechtzeitig auf dem Konto eingehen.
Und hier noch ein Tipp des Bundesfamilienministeriums: (1.6.2, S. 64)
„Wenn Sie wissen, dass Sie in einem bestimmten Monat arbeiten
oder eine Zahlung erhalten werden, können Sie den Elterngeld-
Bezug auch unterbrechen. In den ersten 14 Lebensmonaten
Ihres Kindes ist eine Unterbrechung des Bezugs möglich. Wenn
während dieser Unterbrechung eine Zahlung eingeht, wird diese
beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Ihren Antrag können Sie
auch nachträglich noch ändern (siehe „1.11.3 Kann ich meine
Entscheidungen im Antrag nachträglich ändern?“ (auf Seite 92).“
Krankenversicherung während Mutterschutz und Elternzeit/Elternurlaub
(Stand 9.12.2025)
Krankenversicherung während Mutterschutz
Wer vor Beginn des Mutterschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, bleibt das auch während der Mutterschutzfrist – sechs Wochen vor dem vorhergesagten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Krankenkassenbeiträge fallen dann nicht an. Um das sicherzustellen sollte auf jeden Fall der letzte Kalendertag vor Beginn des Mutterschutzes ein honorierter Tag sein. Als solche gelten Beschäftigungstage, Urlaubstage oder Krankentage.
Krankenversicherung während Elterngeld-Bezug
Wenn Elterngeld beantragt wird, sind nur diejenigen Mitarbeiter von der Krankenversicherung beitragsbefreit, die vorher bei einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. (Ob man als pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert geführt wird, weiß die Krankenkasse)
Bei privat Versicherten oder freiwillig gesetzlich Versicherten trägt der Mitarbeiter die volle Krankenversicherung in dieser Zeit alleine.
Eine beitragsfreie Alternative kann die Familienversicherung des Partners/der Partnerin sein.
Und aufgrund dieser Regelung kann es auch für Pflichtversicherte teuer werden: Wenn zwischen letztem Beschäftigungstag (auch ein Urlaubstag oder ein Tag mit Krankmeldung geht) und erstem Tag des Elterngeldbezuges nur ein Kalendertag liegt, wertet die Elterngeldstelle den:die Mitarbeiter:in als freiwillig versichert, der:die Mitarbeiter:in muss den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen.
Sonderfall Elternzeit mit Elterngeldbezug im Anschluss an Mutterschutz: Wer während des Mutterschutzes beitragsfrei in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, bleibt das auch während der Elternzeit, bzw. dem unbezahlten Elternurlaub, sofern er Elterngeld erhält.
Also wichtig:
Der Tag vor dem ersten Tag, an dem Elterngeld bezogen wird oder der Mutterschutz beginnt, muss ein Beschäftigungstag sein – auch wenn das ein Samstag oder Sonntag ist. Bitte klärt, ob das Vergütungsmanagement einen unbezahlten Urlaubstag auf einen Samstag oder Sonntag buchen kann. Bisher konnten auf Samstage oder Sonntage keine Urlaubstage gelegt werden, nur echte Beschäftigungstage oder Krankheitstage.
Fazit
Nehmt bitte auf jeden Fall rechtzeitig Kontakt mit eurer Krankenversicherung auf und klärt den Versicherungsstatus.
Erkrankung eines Kindes / Kinderkrankengeld
Anders als bei Arbeitnehmern leistet der BR an 12a-Mitarbeiter-innen keine Honorarfortzahlung, wenn diese wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Eine solche Leistung ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das Kinderpflege-Krankengeld muss direkt bei der Kasse beantragt werden. Kinderkrankengeld wird nur für die Pflege unter 12-jähriger Kinder bezahlt.
Bis 31. Dezember 2014 wurde dabei folgendermaßen vorgegangen:
Die Kasse fragte beim BR an, ob der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter bei ihm beschäftigt ist.Falls das zutraff, bescheinigte die Abteilung Vergütungsmanagement die Vergütungshöhe der letzten drei Monate vor Beginn der krankheitsbedingten Betreuung des Kindes gegenüber der Krankenkasse. In wenigen Einzelfällen forderte die Krankenkasse weitere Angaben zum Verdienstausfall im fraglichen Zeitraum. Dieser Aufforderung konnte die Abteilung Vergütungsmanagement jedoch nur nachkommen, wenn tatsächlich Einsätze/Aufträge geplant waren und seitens der beauftragenden Stelle entsprechende Informationen vorlagen. Die betreffende Redaktion sollte dem Vergütungsmanagement formlos den ursprünglich geplanten Leistungszeitraum und die wegen der Betreuung des Kindes entgangene Bruttovergütung bescheinigen, Auszüge aus Planungsunterlagen waren dabei äußerst hilfreich. Da auch in diesem Fall die Krankenkasse leistete und nicht der BR, waren für die beauftragende Stelle im BR mit dieser Bestätigung keine finanziellen Mehrbelastungen verbunden.
Änderungen seit 1.1.2015:
„Seit dem 1. Januar 2015 bemisst sich das Kinderpflege-Krankengeld nicht mehr nach den Bezügen vor der Freistellung, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das während der Freistellung entfällt. Aufgrund der Änderung wird ein Papier-Ersatzverfahren erforderlich.
Durch die Einführung der Version 7 des Datenaustauschs bei Entgeltersatzleistungen sollte die Übermittlung der Verdienstangaben für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes ab 1. Januar 2015 vereinfacht werden. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes geändert. Es wird nicht mehr von dem Gehalt vor der Freistellung berechnet, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das während der Freistellung entfällt. Die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ist dem Arbeitgeber erst mit der Abrechnung des Bemessungszeitraums der Freistellung möglich.“
Im Falle wir eine „Entgeltbescheinigung Kind krank“ erhalten, gilt folgendes Vorgehen: Die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter VGM versenden an die freie Mitarbeiterin/den freien Mitarbeiter folgenden Text:
„Liebe(r) Frau/Herr…,
wir haben von Ihrer Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung für den Zeitraum der Erkrankung Ihres Kindes bekommen.
Hier möchten die Krankenkassen seit Anfang des Jahres 2015 konkret wissen, welchen finanziellen Ausfall Sie in der Zeit hatten.
Bitte veranlassen Sie die Redaktion, für die Sie an diesem Tag gearbeitet hätten, dazu, dass sie uns Ihren geplanten Einsatz und das Entgelt, das Sie für diese/n Tag/e erhalten hätten, bestätigt. Ohne diese Angaben können wir der Kasse gegenüber den Ausfall leider nicht bestätigen.“
Nach Rückmeldung der Redaktion/des Bereiches gilt die folgende Prüfroutine:
- Tatsächlicher Einsatz kann nachgewiesen werden:
- a) Die Redaktion/der Bereich meldet an das Vergütungsmanagement, dass die freie Mitarbeiterin/der freie Mitarbeiter eingeteilt/disponiert war – und meldet den entsprechenden Honorarausfall (Tagessatz).
- b) Vergütungsmanagement: Durchführung der Brutto-/Nettoberechnung auf Basis des rückgemeldeten Honorarausfalls (mal ’n‘ Tage) sowie Bestätigung dieser Werte in entsprechender Entgeltbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.
- Tatsächlicher Einsatz kann nicht nachgewiesen werden:
- a) Die Redaktion/der Bereich meldet an das Vergütungsmanagement, dass für die freie Mitarbeiterin/für den freien Mitarbeiter an den zu bescheinigenden ‚Kind-krank-Tagen‘ kein bezifferbarer Ausfall gemeldet werden kann, sofern die freie Mitarbeiterin/der freie Mitarbeiter entweder nicht disponiert war oder beispielsweise mit nicht bezifferbaren Recherche-Tätigkeiten beauftragt war.
- b) Vergütungsmanagement: Durchführung der Brutto-/Nettoabrechnung auf Basis der letzten drei Kalendermonate vor der Freistellung (wie bis zum 31.12.2014 gültige Durchschnittsberechnung); Gesamtbrutto der letzten drei Kalendermonate wird durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage geteilt, um einen durchschnittlichen Tagesbruttowert bzw. Tagesnettowert zu erhalten. Übertragung und Bestätigung der Werte in entsprechender Entgeltbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.
Vorgehensweise bei Pauschalisten (freie Mitarbeiter mit Pauschalvertrag):
Die Pauschalistin/der Pauschalist wird gemäß Vertrag als über das ganze Monat lückenlos disponierte(r) Mitarbeiterin/Mitarbeiter betrachtet. Insofern entfällt für diesen Personenkreis Schritt 1 a) beziehungsweise 2 a).
Im Vergütungsmanagement erfolgt die Durchführung der Brutto-/Nettoabrechnung gemäß Punkt 2b).
Familienzuschlag
(Stand 5.5.2025)
Laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 5 zahlt der BR für jedes Kind einen Zuschlag in Höhe von derzeit 160, 50 Euro (Tarifstand 01.12.2024).
Die Regelungen wurden mit dem Tarifabschluss 2024 reformiert. Auch Eltern, die bereits seit geraumer Zeit Familienzuschlag erhalten, sollten sich im BR-Intranet über die Änderungen beim Familienzuschlag informieren.
Die wichtigsten Änderungen:
Arbeitnehmerähnliche und Festangestellte bekommen einen einheitlichen Betrag von 160,50 Euro (Stand Dezember 2024).
Erst ab dem 18. Geburtstag wird der Familienzuschlag nur weitergewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Achtung: Dafür müssen Schul- oder Ausbildungsbestätigungen und, falls das Kind nicht daheim wohnt, Unterhaltsnachweise vorgelegt werden. Freie Mitarbeitende werden dazu nicht eigens aufgefordert, sondern der BR stellt die Zahlung ein, wenn keine Bescheinigung vorliegt.
Die Verdienstgrenze entfällt: Bisher haben Eltern keinen Familienzuschlag bekommen, wenn ihr Kind eine Ausbildungsvergütung in 8-facher Höhe des Familienzuschlags erhalten hat.
Kolleg:innen sollen den Antrag auf Familienzuschlag wieder stellen, falls ihr Kind noch in Ausbildung in, aber vor dem 01.12.24 wegen der Verdienstgrenze der Anspruch auf Familienzuschlag entfallen war.
Der Familienzuschlag wird – entsprechend des Kindergeldes – nur noch längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes bezahlt. Bis Dezember 2024 wurde der Familienzuschlag längstens bis zum 27. Geburtstag des Kindes bezahlt. Für Eltern, die bereits vor Dezember 2024 Familienzuschlag für erwachsene Kinder erhalten haben, wurde eine Übergangsregelung bis 31.12.2028 vereinbart. Das bedeutet für Kinder, die bereits 25 Jahre oder älter sind, bzw. in den kommenden Jahren 25 Jahre werden, wird bis Ende 2028 der Familienzuschlag bis zum 27. Geburtstag weiter bezahlt.
