Informationen für Eltern und werdende Eltern

 

Für feste freie Mitarbeiter:innen, die Kinder versorgen, zahlt der BR einen tariflich vereinbarten Familienzuschlag.

Und arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiterinnen stehen Zuschüsse bei Schwangerschaft zu.

Die Geburt eines Kindes wird vom Staat mit Zahlungen, dem sogenannten Elterngeld, und einer Arbeitspause, der sogenannten Elternzeit, unterstützt. Anspruch auf Elternzeit hat nur, wer in einem festen Arbeitsverhältnis steht, (feste) freie Mitarbeiter:innen also nicht.

Für werdende Eltern mit 12a-Status sind also vor allem zwei Themen wichtig:

  • Erhalt des 12a – Status
  • Elterngeld

 

WICHTIG:

Wenn in einem Kalendermonat keine Honorare fließen, kann eine automatische Abmeldung bei der Krankenversicherung erfolgen, was zu erheblichen Komplikationen führt. Es ist daher sinnvoll, alle Abläufe genau mit der Personalbetreuerin, dem Personalbetreuer zu besprechen.

 

Der Bayerische Rundfunk stellt im Intranet Informationen für Eltern bereit unter der Rubrik Unternehmen/Personalthemen/Wegweiser/Elternzeit (*) .

Die Broschüre „Eltern im BR“ (*) gibt es dort als pdf-Dokument, ein gedrucktes Exemplar bekommt Ihr bei Eurem Personalbetreuer/Eurer Personalbetreuerin.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit erstellt.

(*) Links zum Intranet funktionieren nur innerhalb des BR

 

Familienzuschlag

(Stand 13.03.2023)

Laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 5 zahlt der BR für jedes Kind einen Zuschlag in Höhe von derzeit 148,50 Euro (Tarifstand Januar 2023). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres muss dafür eine Schul- oder Ausbildungsbastätigung vorgelegt werden. Der Familienzuschlag wird längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt.

Alle Infos zum Familienzuschlag findet Ihr hier

 

Möglichkeiten zum Erhalt des 12a Status

Für den Erhalt des 12a Status während einer Babypause gibt es zwei Varianten:

Unbezahlter Urlaub

(Stand: 13.07.2023)

Der BR bietet 12a Mitarbeitern (freiwillig) an, nach dem Mutterschutz unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Insgesamt kann der unbezahlte Urlaub als Quasi-Elternzeit 12 Monate dauern.

Seit September 2022 darf der unbezahlte Urlaub als Quasi-Elternzeit auch gesplittet werden. Seither ist es möglich, dass sich die Eltern in der Babybetreuung abwechseln.

Der 12a Status bleibt dann erhalten, wenn mit dem Urlaubsantrag eine Erklärung des Vorgesetzten eingereicht wird, dass der:die Mitarbeiter:in danach wieder so beschäftigen wird, dass er:sie die Bedingungen des 12a-Status nach der Arbeitspause durch das Kind wieder erfüllt.

Zu beachten ist dabei, dass der BR während des unbezahlten Urlaubs keine Sozialleistungen (keine Krankenversicherung, keine Arbeitslosenversicherung etc.) zahlt.

Das betrifft auch die Einmalzahlungen (Freizeitausgleich am 1.7., Nachschlag am 1.10. und Sonderzahlung am 1.12.) und den Familienzuschlag. Es kann also sinnvoll sein, den unbezahlten Urlaub an die Auszahlungszeitpunke anzupassen.

Krank nach Elternzeit/Unbezahltem Urlaub

Während des unbezahlten Urlaubs erarbeitet sich ein:e Freie:r auch keine Ansprüche für die Fortzahlung im Krankheitsfall.

Urlaubsanspruch nach Elternzeit/Unbezahltem Urlaub

(Stand 15.03.2023)

Beim Urlaubsanspruch im Jahr nach dem unbezahlten Urlaub gilt seit Juni 2019 eine andere Regelung als bei der Fortzahlung im Krankheitsfall, weil eine von ver.di geführte Klage vor dem Arbeitsgericht München erfolgreich war.

Das gilt jetzt: Falls im Vorjahr unbezahlter Urlaub genommen wurde, wird die Urlaubsvergütung für das Folgejahr nicht mehr mit 1/250 der Einkünfte des Vorjahres berechnet. Stattdessen richtet sich die Vergütung nach der Anzahl der möglichen Arbeitstage außerhalb des Zeitraums des unbezahlten Urlaubs. Bei der Ermittlung der möglichen Arbeitstage außerhalb des unbezahlten Urlaubs wird jede Woche mit 5 Tagen abzüglich der in den Berechnungszeitraum fallenden Feiertage bewertet.
Das heißt die Urlaubsvergütung beträgt dann 1/mögliche Arbeitstage der Einkünfte des Vorjahres.
Ist der unbezahlte Urlaub deckungsgleich mit dem Kalenderjahr und werden deshalb im Vorjahr gar keine Einkünfte erzielt, wird die Urlaubsvergütung aus 1/250 der Einkünfte des Kalenderjahres davor ermittelt. Nachzulesen ist das im Intrant hier (Link funktioniert nur im BR-Netz.).

Arbeiten auf „Sparflamme“

Eine Alternative zum unbezahlten Urlaub ist die Möglichkeit auf „Sparflamme“ weiterzuarbeiten. Umfragen bei Kollegen und Kolleginnen haben ergeben, dass in etwa 600 Euro brutto im Monat verdient werden müssen an circa sechs Beschäftigungstagen, damit am Monatsende ein Honorar fließt. Um diese Beschäftigungszeiten zu erfüllen, kann auch bezahlter Urlaub genommen werden. Dennoch sollten die Arbeitstage überwiegen (zum Beispiel:· 4 Arbeitstage, 2 Urlaubstage). Die Krankenversicherung wird dann ganz normal prozentual vom Gehalt abgezogen und vom BR halb gezahlt. Auch der Familienzuschlag wird gezahlt.

Elterngeld

(Stand 31.10.2023)

Der Anspruch auf Elterngeld ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt.

Umfangreiche Informationen gibt es beim Bundesfamilienminiterium:  Sehr empfehlenwert ist die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (enthält viele Rechenbeispiele und mögliche Konstellationen).

Das 2007 eingeführte Elterngeld soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auffangen. Es beträgt 65 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils.

Das volle sogenannte Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und dabei Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, wurde 2015 das Elterngeld Plus eingeführt. Eltern können es bis zu 24 Monate erhalten. Besonders interessant ist es für Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten wollen. Im Familienportal finden sich Beispielrechnungen dazu.

Elterngeld beantragen und trotzdem weiter arbeiten?

(Stand 31.10.2023)

Wer Elterngeld beantragt und weiterarbeiten will, kann das tun. Einzige Voraussetzung: Maximal dürfen 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden).

Beim Antrag muss angeben werden, wie viel Netto pro Monat man in etwa verdienen wird. Das Elterngeld wird dann mit dieser Angabe nach einem bestimmten Schlüssel errechnet. Der BR gibt zwar keine Bescheinigung, wie viel Einkommen zu erwarten sein wird. Bei der Elterngeldstelle muss das dennoch angeben werden, Probleme deswegen gibt es aber nicht.

Rechenbeispiel:

Vor der Geburt erzielt man ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, nach der Geburt erzielt man ein Nettoeinkommen von beispielsweise 500 Euro. Dann gilt folgende Rechnung: 2.000 Euro (netto vorher) – 500 Euro (netto nachher) ergeben 1.500 Euro. Das Elterngeld ist 65 Prozent des Unterschieds, also 975 Euro. Am Ende der Elterngeldzeit wird dann noch einmal „Bilanz“ gezogen und alle Einkünfte während der Elternzeit geprüft. Es kann dann vorkommen, dass eine bestimmte Summe zurückgezahlt werden muss oder das Amt nachzahlt.

Wer aber diese finanzielle Unterstützung eingeplant hat, sollte unbedingt einiges beachten.

Probleme bei verspätet eintreffenden Honoraren

(Stand 31.10.2023)

Grundsätzlich hat erst mal jeder Anspruch auf das Elterngeld im Rahmen der normalen Gewährung. Besonders heikel ist allerdings der Passus bei der Verrechnung am Jahresende. Geprüft wird, welche Zahlungen auf dem Arbeitnehmerkonto in den Elternmonaten eingegangen sind. Diese Einkünfte werden mit dem Elterngeld gegengerechnet und von diesem abgezogen.

Generell ist es sehr schwierig, als Freier die Zahlungen so einzuplanen, dass im Elternmonat gar kein Geld aufs Konto kommt. Inzwischen gehen viele Kollegen dazu über, vor dem Elternmonat zwei Wochen Urlaub zu nehmen und gleichzeitig den Überblick über alle möglichen Zahlungen zu behalten. Honorare können auch deshalb verspätet kommen, weil man nicht alle relevanten Daten angegeben hat (Beschäftigungstage, GEMA-Meldung etc.).

Vor allem Väter, die während weniger Monate dauernden Elternzeit keinen unbezahlten Urlaub nehmen, sollten möglichst auch die Auszahlungstermine der Einmalzahlungen im Blick haben (Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember).

Am besten ist es, seine Honorare gut im Blick zu haben und rechtzeitig mit den jeweiligen Redaktionen sprechen, damit die Honorierungen zügig und rechtzeitig auf dem Konto eingehen.

Und hier noch ein Tipp des Bundesfamilienministeriums:

„Wenn Sie wissen, dass Sie in einem bestimmten Monat arbeiten oder eine
Zahlung erhalten werden, können Sie den Elterngeld-Bezug auch unter-
brechen. In den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes ist eine Unter-
brechung des Bezugs möglich. Wenn während dieser Unterbrechung eine
Zahlung eingeht, wird diese beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Ihren
Antrag können Sie auch nachträglich noch ändern (siehe „1.11.3 Kann ich
meine Entscheidungen im Antrag nachträglich ändern?“, auf Seite 88).“

Auswirkungen auf die Krankenversicherung

(Stand 19.03.2022)

Wenn Elterngeld beantragt wird, sind nur diejenigen Mitarbeiter von der Krankenversicherung beitragsbefreit, die vorher bei einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. (Ob man als pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert geführt wird, weiß die Krankenkasse)

Bei privat Versicherten oder freiwillig gesetzlich Versicherten trägt der Mitarbeiter die volle Krankenversicherung in dieser Zeit alleine.

Und aufgrund dieser Regelung kann es auch für Pflichtversicherte teuer werden: Wenn zwischen letztem Beschäftigungstag (auch ein Urlaubstag oder ein Tag mit Krankmeldung geht) und erstem Tag des Elterngeldbezuges nur ein Kalendertag liegt, wertet die Elterngeldstelle den:die Mitarbeiter:in als freiwillig versichert, der:die Mitarbeiter:in muss den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen.

Also wichtig:
Der Tag vor dem ersten Tag, an dem Elterngeld bezogen wird, muss ein Beschäftigungstag sein – auch wenn das ein Samstag oder Sonntag ist. Auf Samstage oder Sonntage können keine Urlaubstage gelegt werden, nur echte Beschäftigungstage oder Krankheitstage.

Das sollte man auf jeden Fall bei der finanziellen Planung beachten und prüfen ob sich der Bezug von Elterngeld wirklich lohnt.

Fazit

Auf jeden Fall lohnt es sich, alles genau durchzurechnen, vor allem wenn man privat oder freiwillig krankenversichert ist.

 

Erkrankung eines Kindes / Kinderkrankengeld

Anders als bei Arbeitnehmern leistet der BR an 12a-Mitarbeiter-innen keine Honorarfortzahlung, wenn diese wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Eine solche Leistung ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das Kinderpflege-Krankengeld muss direkt bei der Kasse beantragt werden. Kinderkrankengeld wird nur für die Pflege unter 12-jähriger Kinder bezahlt.

 

Bis 31. Dezember 2014 wurde dabei folgendermaßen vorgegangen:

Die Kasse fragte beim BR an, ob der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter bei ihm beschäftigt ist.Falls das zutraff, bescheinigte die Abteilung Vergütungsmanagement die Vergütungshöhe der letzten drei Monate vor Beginn der krankheitsbedingten Betreuung des Kindes gegenüber der Krankenkasse. In wenigen Einzelfällen forderte die Krankenkasse weitere Angaben zum Verdienstausfall im fraglichen Zeitraum. Dieser Aufforderung konnte die Abteilung Vergütungsmanagement jedoch nur nachkommen, wenn tatsächlich Einsätze/Aufträge geplant waren und seitens der beauftragenden Stelle entsprechende Informationen vorlagen. Die betreffende Redaktion sollte dem Vergütungsmanagement formlos den ursprünglich geplanten Leistungszeitraum und die wegen der Betreuung des Kindes entgangene Bruttovergütung bescheinigen, Auszüge aus Planungsunterlagen waren dabei äußerst hilfreich. Da auch in diesem Fall die Krankenkasse leistete und nicht der BR, waren für die beauftragende Stelle im BR mit dieser Bestätigung keine finanziellen Mehrbelastungen verbunden.

 

Änderungen seit 1.1.2015:

„Seit dem 1. Januar 2015 bemisst sich das Kinderpflege-Krankengeld nicht mehr nach den Bezügen vor der Freistellung, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das während der Freistellung entfällt. Aufgrund der Änderung wird ein Papier-Ersatzverfahren erforderlich.

Durch die Einführung der Version 7 des Datenaustauschs bei Entgeltersatzleistungen sollte die Übermittlung der Verdienstangaben für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes ab 1. Januar 2015 vereinfacht werden. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes geändert. Es wird nicht mehr von dem Gehalt vor der Freistellung berechnet, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das während der Freistellung entfällt. Die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ist dem Arbeitgeber erst mit der Abrechnung des Bemessungszeitraums der Freistellung möglich.“

Im Falle wir eine „Entgeltbescheinigung Kind krank“ erhalten, gilt folgendes Vorgehen: Die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter VGM versenden an die freie Mitarbeiterin/den freien Mitarbeiter folgenden Text:

„Liebe(r) Frau/Herr…,

wir haben von Ihrer Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung für den Zeitraum der Erkrankung Ihres Kindes bekommen.

Hier möchten die Krankenkassen seit Anfang des Jahres 2015 konkret wissen, welchen finanziellen Ausfall Sie in der Zeit hatten.

Bitte veranlassen Sie die Redaktion, für die Sie an diesem Tag gearbeitet hätten, dazu, dass sie uns Ihren geplanten Einsatz und das Entgelt, das Sie für diese/n Tag/e erhalten hätten, bestätigt. Ohne diese Angaben können wir der Kasse gegenüber den Ausfall leider nicht bestätigen.“

Nach Rückmeldung der Redaktion/des Bereiches gilt die folgende Prüfroutine:

 

  1. Tatsächlicher Einsatz kann nachgewiesen werden:
  2. a) Die Redaktion/der Bereich meldet an das Vergütungsmanagement, dass die freie Mitarbeiterin/der freie Mitarbeiter eingeteilt/disponiert war – und meldet den entsprechenden Honorarausfall (Tagessatz).
  3. b) Vergütungsmanagement: Durchführung der Brutto-/Nettoberechnung auf Basis des rückgemeldeten Honorarausfalls (mal ’n‘ Tage) sowie Bestätigung dieser Werte in entsprechender Entgeltbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.
  4. Tatsächlicher Einsatz kann nicht nachgewiesen werden:
  5. a) Die Redaktion/der Bereich meldet an das Vergütungsmanagement, dass für die freie Mitarbeiterin/für den freien Mitarbeiter an den zu bescheinigenden ‚Kind-krank-Tagen‘ kein bezifferbarer Ausfall gemeldet werden kann, sofern die freie Mitarbeiterin/der freie Mitarbeiter entweder nicht disponiert war oder beispielsweise mit nicht bezifferbaren Recherche-Tätigkeiten beauftragt war.
  6. b) Vergütungsmanagement: Durchführung der Brutto-/Nettoabrechnung auf Basis der letzten drei Kalendermonate vor der Freistellung (wie bis zum 31.12.2014 gültige Durchschnittsberechnung); Gesamtbrutto der letzten drei Kalendermonate wird durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage geteilt, um einen durchschnittlichen Tagesbruttowert bzw. Tagesnettowert zu erhalten. Übertragung und Bestätigung der Werte in entsprechender Entgeltbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.

Vorgehensweise bei Pauschalisten (freie Mitarbeiter mit Pauschalvertrag):

Die Pauschalistin/der Pauschalist wird gemäß Vertrag als über das ganze Monat lückenlos disponierte(r) Mitarbeiterin/Mitarbeiter betrachtet. Insofern entfällt für diesen Personenkreis Schritt 1 a) beziehungsweise 2 a).
Im Vergütungsmanagement erfolgt die Durchführung der Brutto-/Nettoabrechnung gemäß Punkt 2b).

Kinderbetreuung während Corona-Pandemie – Inanspruchnahme Kinderkrankentage

(Stand 29.1.2022)

Kita- und Schulschließungen und Quarantäneregelungen während der Corona-Pandemie stellen Eltern kleiner Kinder vor immense Probleme. Auch arbeitnehmerähnliche Freie profitieren von den gesetzlichen Regelungen, dass Kinderkrankentage an Corona-Bedingungen angepasst und zuletzt auf 30 Tage pro Jahr (läuft am 18.03.2022 aus) erhöht wurden.

Was ihr tun müsst und belegen müsst, um die Zahlung bei eurer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen hier im Intranet beschrieben: „Kinderbetreuung in Zeiten von Corona: Das müssen Sie wissen“.