Hier findet Ihr Informationen über die Leistungen für 12a-ler

Auch hier gilt: Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

Leistungen – sie erbringen zunächst die Mitarbeiter: durch ihre Beiträge, Reportagen und Sendungen, durch das Mitwirken an Sendungen, durch Redaktionsdienste und vieles mehr. All das tun sie, ohne fest angestellt zu sein, jedoch in einem Umfang, der sie als „arbeitnehmerähnlich“ qualifiziert.

Der Tarifvertrag und sieben Durchführungsverträge sehen daher vor, dass auch der BR gegenüber diesen arbeitnehmerähnlichen Personen zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist. Ferner regeln zwei Urheberrechts-Tarifverträge, wie und in welchem Umfang der BR die Werke von Autoren und die Leistungen von Mitwirkenden nutzen darf. Dort sind auch die Bedingungen für die Wiederholungshonorare und den Online-Zuschlag geregelt.


Die wichtigste Leistung seitens des BR ist das

Honorar

Die so genannten Honorarrahmen für Fernsehen und Hörfunk sind verbindlicher Bestandteil des Tarifvertrags. Für viele Leistungen sind dort „Honorarkennziffern“ aufgeführt und jeweils eine Unter- und Obergrenze für die Vergütung angegeben. Die Untergrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Es empfiehlt sich, dies auf der Honorarabrechnung ebenso zu überprüfen wie die Frage, ob die richtige Honorarkennziffer angewandt wurde.

Problematisch ist, dass einige Leistungen nach Inkrafttreten der Honorarrahmen neu hinzugekommen sind. Diese werden von den Redaktionen nach freiem Ermessen und sehr unterschiedlich vergütet. Dazu zählen etwa die Redaktionsdienste und alle Tätigkeiten im Online-Bereich.

Krankheit

(Stand 16.11.2023)

Honorarempfänger haben (wie Arbeitnehmer) bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf Honorarfortzahlung bei Krankheit, Unfall, einer verordneten Kur oder einem Heilverfahren, entsprechend dem durchschnittlichen Verdienst im Vorjahr. Ausnahme: Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Vorsatz oder grobes Verschulden entstanden ist, gibt es keine Honorarfortzahlung.

Voraussetzungen sind

  • 12 Monaten vor der Krankheit regelmäßige („wiederkehrende“) Tätigkeit für den BR;
  • Vorlage eines ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bei der Honorarabteilung. AU muss bereits für den ersten Tag der Krankheit vorliegen. Der Arzt darf laut §5,3 Arbeitungsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung drei Tage zurückdatieren. Heißt: Wer am Freitag krank wird, muss spätestens am Montag zum Arzt.
  • Die AU geht an die:den Ansprechpartner:in in der Abteilung Vergütungsmanagement (siehe Vergütungsmitteilung Kontakte)
  • Seit 1.1.2023 muss der BR bei gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) digital abrufen. Dazu braucht die:der zuständige:r Ansprechpartner:in im Vergütungsmanagement einige Infos – per E-Mail: die Mitarbeiternummer, den Beginn und das voraussichtliche Ende der Krankmeldung, das Datum, wann die AU ausgestellt wurde sowie einen Hinweis, falls AUs verlängert wurden.
  • Keine elektronischer Abruf der AU ist möglich bei Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld), für Privat Versicherte und bei AU-Bescheinigungen von im Ausland tätigen Ärzten.

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.1: Honorarfortzahlung im Krankheitsfalle

Höhe:

Das fortgezahlte Honorar beträgt 1/365 des Jahreseinkommens im Vorjahr (d.h., wer eine Arbeitswoche krank ist, muss von Montag bis Sonntag krankgeschrieben sein, um ein durchschnittliches Honorar einer 5-Tage-Arbeitswoche ausbezahlt zu bekommen.)

Zum relevanten Jahreseinkommen zählen: Honorare, Lizenzen (Urhebervergütungen) (egal ob selbständig oder unselbständig), Urlaubsgeld und Fortzahlung im Krankheitsfall (in der Jahresabrechnung als tarifvertragliche Leistungen zu finden). Davon muss noch der Familienzuschlag abgezogen werden. Nicht zählen auch Einmalzahlungen – Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember.

Langzeitkrank

(Stand 22.02.2024)

Dauert eine Krankheit länger als sechs Wochen, bekommt ein sozialversicherungspflichtiger Freier Krankengeld von seiner Krankenkasse bezahlt. Das sind 70 Prozent des Bruttoverdienstes vor der Krankheit, aber maximal 70% des sogenannten bundeseinheitlichen Höchstregelentgelts. Das sind 120,75 Euro pro Tag (Wert 2024). Die Krankenkasse berechnet das sogenannte kalendarische Krankengeld aus dem Verdienst der Vormonate – das kann erfahrungsgemäß dauern.

BR-Zuschuss zum Krankengeld

Wer länger als 5 Jahre im 12a-Status ist hat Anspruch auf einen Zuschuss des BR zum Krankengeld. Abhängig von der Dauer der Arbeitsnehmerähnlichkeit gibt es den Zuschuss zwischen 13 und 52 Wochen lang.

Das gleiche gilt, wenn die Unfall- oder Rentenversicherung die zuständige Sozialkasse ist.

Wann zahlt der BR, wann die Kasse?

Die sechs Wochen, auf die die Honorarfortzahlung beschränkt ist, können auch aus mehreren Krankheitsphasen zusammengesetzt sein. Das ist dann der Fall, wenn die jeweils nächste Krankschreibung aus Sicht des Arztes bzw. der Krankenkasse eine Folge-Krankschreibung ist.

Wer z.B. drei Mal mit drei verschiedenen Diagnosen jeweils vier Wochen krankgeschrieben ist, erhält drei Mal vier Wochen lang die volle Honorarfortzahlung – also insgesamt zwölf Wochen lang. (Vorausgesetzt zwischen den Krankheitsphasen wurde gearbeitet.) Wer hingegen zwölf Wochen am Stück krankgeschrieben ist oder drei Mal – mit Unterbrechungen – wegen der gleichen Diagnose jeweils vier Wochen arbeitsunfähig ist, erhält nur sechs Wochen lang Honorarfortzahlung und anschließend von der Krankenversicherung Krankengeld, das vom BR aufgestockt wird.

Die Entscheidung darüber, ob es eine fortgesetzte Krankheit vorliegt, trifft die Krankenversicherung auf der Grundlage der Angaben des jeweiligen Arztes. Deswegen ist es wichtig, den für die Krankenversicherung vorgesehenen Abschnitt der Krankschreibung tatsächlich an die Kasse zu schicken – und zwar vom Arzt eindeutig ausgefüllt, was die Frage angeht „Folgeerkrankung oder nicht“.

Nach 6 bzw. 12 Monaten wieder Honorarfortzahlungen vom BR

Wer zwischen zwei Krankschreibungen wegen der gleichen Diagnose mindestens sechs Monate arbeitsfähig war, hat wieder Anspruch auf sechs Wochen Honorarfortzahlungen.

Zudem gibt es eine zweite Regel: Sind zwischen dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und einer wiederholten Krankschreibung wegen derselben Krankheit 12 Monate verstrichen, beginnt die sechswöchige Fortzahlung im Kranheitsfall erneut.

Beispiele finden sich im Fachportal für Arbeitgeber der AOK

Krankheit und Urlaub

Grundsätzlich mindern Krankheitszeiten den Urlaubsanspruch nicht. Wenn also jemand beispielsweise einen Monat lang krankgeschrieben ist, sinkt die Zahl der Urlaubstage, auf die er:sie Anspruch hat, nicht um ein Zwölftel, sondern sie bleibt gleich.

Langzeit-Erkrankungen und Sozialversicherung

Nach dem Ende der Honorarfortzahlung nach sechs Wochen endet nicht nur die Zuständigkeit des BR für die Honorare des:der Freien, sondern auch die Zuständigkeit für die Sozialversicherung. Das heißt, der BR meldet sich als Träger des Arbeitgeberanteils bei der Sozialversicherung ab und die Krankenversicherung übernimmt diese Rolle bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Rückkehr in die Arbeit übernimmt der BR die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wieder automatisch.

Schwangerschaft

Der BR zahlt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin einen Zuschuss entsprechend dem Durchschnittsverdienst des Vorjahrs. Von den Versicherungsträgern gezahltes Mutterschaftsgeld wird angerechnet, mindestens jedoch der Betrag, den eine bei der AOK München Versicherte erhalten würde.

Voraussetzungen wie bei Krankheit (siehe oben. 12 Monate wiederkehrende Tätigkeit, Attest).

Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 2: Zahlung von Zuschüssen bei Schwangerschaft

Urlaub

(Stand 30.01.2022)

Arbeitnehmerähnliche Personen erhalten einen bezahlten Jahresurlaub von 31 Tagen (gerechnet werden Werktage von Montag bis Freitag). (In Vorläufern des Tarifvertrags war die Dauer des Jahresurlaubs vom Alter des Freien abhängig. Diese Benachteiligung Junger wurde nach entsprechenden Urteilen geändert.)

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von sechs Tagen jährlich.

Bei der Niederkunft der Ehefrau erhalten arbeitnehmerähnliche Personen einen bezahlten Sonderurlaub von fünf Tagen. Bei der Beantragung dieses Urlaubs ist der Honorar- und Lizenzabteilung die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.

Die Urlaubstage können/müssen selber über das SAP-Portal im Intranet eingetragen werden (dort auf Mitarbeiterdienste und Anwesenheit klicken.)

Arbeitnehmerähnliche Freie, deren  Status noch in der Schwebe ist, können ihren Urlaub per E-Mail über ihren jeweiligen Ansprechpartner im Vergütungsmanagement beantragen (siehe Honorarabrechnung).

Die Redaktionen sollen informiert werden; es bedarf keiner Genehmigung und keiner Eintragung in etwaige Urlaubslisten.

Der Urlaub muss spätestens bis zum 30.04. des folgenden Jahres genommen werden, sonst verfällt er.

Warum es problematisch sein kann, zu viel Urlaub aufzuheben, lest ihr im Newsletter, September 2021

Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach den Einkünften des vorangegangenen Kalenderjahres. (Berechnet nach der Formel 1/250)

Zum relevanten Jahreseinkommen zählen: Honorare, Lizenzen (Urhebervergütungen) (egal ob selbständig oder unselbständig), Urlaubsgeld und Fortzahlung im Krankheitsfall (in der Jahresabrechnung als tarifvertragliche Leistungen zu finden). Davon muss noch der Familienzuschlag abgezogen werden. Nicht zählen auch Einmalzahlungen – Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember.

WICHTIG: Der Urlaubsantrag ist auch Voraussetzung dafür, dass man den Familienzuschlag erhält (s.u.).

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.3: Gewährung von bezahltem Urlaub zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen

Teilurlaub / Urlaub anteilig

(Stand 07.03.2022)

Wenn der 12a-Status unter dem Jahr beginnt oder endet (etwa bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn der Mitarbeitende beendet wird, ein befristeter Gagistenvertrag endet oder beim Rentenbeginn) steht einem:r Freien u.U. nur ein Anteil des Jahresurlaubs zu.

Grundlage für die Berechnung ist laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr.3 „Gewährung von bezahltem Urlaub“ das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Beginn der Arbeitnehmerähnlichkeit nach dem 1. Januar:

Wenn der 12a-Status am 1. April eines Jahres beginnt, ist am 30. September die sechsmonatige Wartefrist beendet und der:die Mitarbeiter:in hat den vollen Jahresurlaubsanspruch von 31 Tagen.

Beginnt der 12a-Status erst am 1. Oktober eines Jahres, stehen dem Mitarbeitenden 3/12tel des Jahresurlaubs zu. 31:12×3 = 7,75 Tage (ab 0,5 Tagen wird aufgerundet) also 8 Urlaubstage.

Ausscheiden aus dem BR unter dem Jahr:

Wer den BR in der ersten Jahreshälfte verlässt, also vor dem 30. Juni, erwirbt lediglich einen Teilurlaubs-Anspruch – je Monat 1/12tel.

Das sind bei einem Jahresurlaub von 31 Tagen aufgerundet 3 Urlaubstage pro Beschäftigungsmonat.

Aber: Für bereits genommenen Urlaub darf das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (BUrlG § 5, Satz 3)

Wer den BR in der zweiten Jahreshälfte – nach dem 1.7. – verlässt, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 31 Tagen.

Übriger Urlaub bei Rentenbeginn:

Wer in Rente geht und seinen Urlaub noch nicht aufgebraucht hat, bekommt den noch vorhandenen Urlaubsanspruch ausbezahlt.

Was beim Thema Teilurlaub noch zu beachten ist:

  • Unserer Erfahrung nach gibt es immer wieder Unklarheiten, ob sich die Teilurlaubsansprüche nur auf den im BUrlG festgeschriebenen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) oder auf den tarifvertraglich festgelegten Jahresurlaub von 31 Tagen beziehen. Im Zweifel kann hier die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft weiterhelfen.
  • Zweites Problem: Bei einem Arbeitgeberwechsel dürfen keine Doppelansprüche entstehen. Wenn ein MA den BR am 30. September verlässt und am 1.10 bei einem neuen Arbeitgeber anfängt, hat er Anspruch auf 31 Tage Urlaub beim BR, erarbeitet sich aber auch bei seinem neuen Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch. Der neue Arbeitgeber ist berechtigt, vom Mitarbeitenden einen Urlaubs-Nachweis beim früheren Arbeitgeber zu verlangen.

Ergänzungsurlaub – bei Tätigkeit für andere ARD-Sender

Wer vom BR bezahlten Urlaub erhält und außerdem für andere öffentlich-rechtliche Sender arbeitet, kann bei diesen Ergänzungsurlaubsgeld beantragen (Ausnahme: HR). Der betreffende Sender zahlt dann zusätzlich den Betrag, der sich aus den dort erzielten Einkünften des Vorjahrs ergibt. Voraussetzung ist in der Regel außerdem, dass die Tätigkeit für den anderen Sender im laufenden Jahr fortgesetzt wird.

Es genügt ein formloser Antrag an die jeweilige Honorarabteilung; dabei müssen die Vergütungsmitteilungen des BR vorgelegt werden, aus denen der Urlaub hervorgeht. Beim DeutschlandRadio muss der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Urlaub vorliegen, sonst wird dort kein Ergänzungsurlaubsgeld gezahlt.

Genauso handhabt es der BR mit arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter/innen anderer Sender, die auch beim BR Einkünfte haben.

Es versteht sich von selbst, dass man auf diese Zusatzeinnahmen nicht verzichten sollte. Noch günstiger ist es, den arbeitnehmerähnlichen Status bei weiteren Sendern neben dem BR zu beantragen, falls man auch bei diesen die Voraussetzungen erfüllt (die Tarifverträge sind auf http://rundfunk.verdi.de/sender zu finden). So stehen einem auch dort mindestens die Einmalzahlungen zu, etwa bei Tariferhöhungen.“

Ausgleichszahlung

Wer ohne eigenes Verschulden weniger verdient als im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Bei der Berechnung wird zunächst das Durchschnittseinkommen der letzten fünfJahre ermittelt, wobei das einkommensstärkste und -schwächste Kalenderjahr jeweils unberücksichtigt bleiben. Von diesem Betrag werden Abschläge vorgenommen, die von der Einkommenshöhe abhängen. Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten werden angerechnet.

Der Anspruch muss spätestens bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres gegenüber der Honorar- und Lizenzabteilung des BR geltend gemacht werden, zumindest „dem Grunde nach“. Das bedeutet: Zahlen können nachgereicht werden.

Eine Ausgleichszahlung muss nicht „abgearbeitet“ werden; die Leistung erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu den Honoraren.

Seit der Einführung des Steuerungskonzepts versuchen die meisten Redaktionen, Ausgleichszahlungen rechtzeitig durch ausreichende Beschäftigung des Mitarbeiters abzuwenden. Auch der Mitarbeiter sollte beizeiten aktiv werden, wenn er absieht, dass er sein übliches Einkommen nicht erreicht. In einem Gespräch mit der Abteilungsleitung sollten Gründe und Gegenmaßnahmen erörtert sowie auf den Ausgleichsanspruch aufmerksam gemacht werden. Behutsames Vorgehen und Beratung sind zu empfehlen, da in diesem Fall gelegentlich mit „Kündigung“ gedroht wird.

Siehe auch: Berechnung von Ausgleichsansprüchen.

Familienzuschlag

(Stand 20.02.2023)

Wer Kinder unterhält, bekommt für sie einen Zuschlag. Die Höhe hängt von den Einkünften des Vorjahrs ab: Wer 31.240,56 Euro (Tarifstand 1.1.2023) oder mehr verdient hat, erhält ihn in voller Höhe von 148,50 Euro je Kind (Tarifstand 1.1.2023). Wer unter diesem Verdienst liegt, bekommt den Familienzuschlag anteilig.

Voraussetzung ist, dass man im vorangegangenen Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch gegen den BR geltend gemacht hat.

Der Familienzuschlag wird gewährt, bis das Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat, sofern dessen Berufsausbildung so lange dauert. Dies muss ab dem 16. Lebensjahr des Kindes regelmäßig nachgewiesen werden. Der BR fordert dazu nicht eigens auf, sondern stellt die Zahlung ein, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird.

Sollten die Kinder nicht mehr in der häuslichen Gemeinschaft leben, benötigt der BR zudem eine Unterhaltsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Kind finanziell mit einem Betrag unterstützt wird, der mindestens doppelt so hoch wie der Familienzuschlag ist (seit 1.1.2023 297 Euro). Diese muss dann jeweils am Jahresanfang erneuert werden.

Dauert die Schul- oder Berufsausbildung „aus einem Grunde, der nicht in der Person des freien Mitarbeiters liegt“, länger als bis zum 27. Lebensjahr des Kindes, wird der Familienzuschlag entsprechend länger gewährt.

Sind beide Eltern beim BR arbeitnehmerähnlich oder fest angestellt, dann wird der Familienzuschlag jedem von ihnen zur Hälfte gewährt. Auf Antrag kann er aber auch ganz dem Vater oder ganz der Mutter gewährt werden.

Für ein Kind kann man nicht zwei Familienzuschläge bekommen: Ist der andere Elternteil im öffentlichen Dienst tätig und erhält von seinem Arbeitgeber einen vergleichbaren Familienzuschlag, dann gewährt der BR nur mehr einen entsprechend niedrigeren Familienzuschlag. Also in der Regel (fast) nichts mehr.

Freie müssen den Familienzuschlag beantragen. Das entsprechende Formular V/287 findet sich im BR-Intranet

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.5: Zahlung eines Familienzuschlages

Fort- und Weiterbildung

(Stand 03.11.2023)

Arbeitnehmerähnliche haben Anspruch auf regelmäßige Fort- und Weiterbildungen. Diese sind mit der Redaktion abzusprechen. Reise- und Seminarkosten werden vom BR getragen. Angebote des BR sind zu bevorzugen.

Als Ausgleich für den Honorarausfall erhält der Mitarbeiter seit dem 1.1.2023 einen Tagessatz von 250 Euro (bis dahin lag der Satz unter 90 Euro)

Mit der Erhöhung des Fortbildungshonorars wurde auch der Workflow geändert. Der freie Mitarbeitende muss keinen Antrag auf Ausfallhonorar mehr stellen. Fortbildungshonorare werden wie andere Honorare behandelt. Heißt: Die Redaktion prüft den Anspruch und weist das Honorar an unter der HKZ 91421. Nachzulesen ist das genaue Verfahren im Intranet. (Link funktioniert nur im BR-Netz)

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.7: Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für arbeitnehmerähnliche Personen