Arbeitszimmer

Kündigung / Beendigung

(Stand 11.08.2021)

Hier findet Ihr Informationen über eine mögliche Beendigung Eurer Tätigkeit beim BR

Und auch hier müssen wir zunächst einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

So steht’s im Tarifvertrag

Zum Thema „Kündigung“ könnt Ihr im Abschnitt 4 des „Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen“ nachlesen.

Wobei „Kündigung“ schon einmal das vollkommen falsche Wort ist. Aufkündigen kann man nur einen bestehenden langfristigen Vertrag, der besteht zwischen freien Mitarbeitern und einem Auftraggeber nicht. Die Verpflichtungen des BR gegenüber den freien Mitarbeiter/innen (und umgekehrt) ergeben sich aus dem sogenannten 12a-Tarifvertrag, ferner aus dem §12a T

VG (Tarifvertragsgesetz), dem §2 BUrlG (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer) und möglicherweise noch anderen Vorschriften.

Richtig heißt es „Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters“. Je länger der/die Mitarbeiter/in schon beim BR beschäftigt ist, desto länger muss der BR die Beendigung vorher ankündigen.

Seltsamerweise erwirbt man den 12a-Status infolge der Aufnahme eine Beschäftigung beim BR (in ausreichendem Umfang), das Inkrafttreten des „Kündigungs“-Schutzes wird jedoch zusätzlich davon abhängig gemacht, dass „einmal innerhalb der letzten abgerechneten 3 Kalenderjahre ein berechtigter Urlaubsanspruch geltend gemacht“ wurde. Dies führt gelegentlich zu Unklarheiten darüber, wie lange die relevante Beschäftigungszeit nun schon läuft.

Der Zeitraum, der zwischen der Ankündigung der Beendigung und dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung liegen muss, beträgt zunächst zwei Monate. Er wächst mit jedem Beschäftigungsjahr um einen Monat, wird aber nicht länger als 15 Monate.

Unbeendbarkeit

(Stand 05.11.2023)

Ist ein freier Mitarbeiter, eine freie Mitarbeiterin regelmäßig mindestens 20 Jahre für den BR tätig ge-
worden, „so kann ihre/seine Tätigkeit beim BR nur aus wichtigem Grund beendet werden“.

Für ältere Mitarbeiter/innen gibt es eine Sonderrregel: „hat sie/er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie/er seit mindestens 10 Jahren regelmäßig für den BR beschäftigt gewesen, so kann ihre/seine Tätigkeit beim BR nur aus wichtigem Grund beendet werden“.

Wichtige Gründe können verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein: Beispielsweise grobe und/oder beharrliche Verletzungen der Arbeits- oder Treuepflichten. An die Stichhaltigkeit der Begründung werden im Zweifelsfall sehr hohe Anforderungen gestellt.

Wann ein:e Mitarbeiter:in die 20 Jahre und damit die Unbeendbarkeit erreicht hat, ist umstritten – auch bei Arbeitsrichtern. (Sehr interessant das Urteil das Landesarbeitsgericht München vom 06.08.2015 AZ 2 Sa 820/14)

Inzwischen geht der BR davon aus, dass die 20 Jahre nicht unbedingt erst in dem Moment erreicht werden, in dem der 12a-Status für 20 Jahre besteht. Bei wörtlicher Auslegung des Satz 4.1.2 im Tarifvertrag, beginnt die Frist am ersten Beschäftigungstag.

Was allerdings unstrittig ist, durchgehend muss der:die Mitarbeiter:in wirtschaftlich abhängig vom BR gewesen sein – ist leicht durch einen durchgehenden 12a-Status nachzuweisen.

Teilbeendigungen

Sie sind im Tarifvertrag nicht vorgesehen und werden dennoch ausgesprochen, wenn zum Beispiel Sendungen oder andere Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen. In diesem Fall wird formal ebenfalls eine Gesamtbeendigung ausgesprochen, aber zeitgleich den Mitarbeitenden ein neues Angebot mit einer reduzierten Honorarsumme unterbreitet.

Der BR will damit signalisieren: Wir wollen die Beschäftigung nicht ganz beenden, aber können sie nicht im bisherigen Umfang aufrecht erhalten. Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter kann und sollte versuchen, anderweitig Aufträge zu bekommen, etwa durch Bewerbungen über die Jobbörse. Unterstützung durch die Personalabteilung gibt es dabei leider nicht, auch nicht bevor eine Teilbeendigung ausgesprochen wird.

Die „Kündigung“ erfolgt in diesem Fall über einen bestimmten Betrag, der beispielsweise den Honoraren aus der wegfallenden Sendung entspricht. Voraussetzung ist, dass der Freie mit den verbleibenden Honoraren die Mindestvoraussetzungen für den 12a-Status erfüllt.

Der 12a-Status bleibt also erhalten, doch alle Ansprüche (Urlaub, Ausgleichszahlung usw.) werden reduziert auf die verbleibende Summe. Die Fristen sind die gleichen wie bei einer Beendigung.

Viele Arten der Teilbeendigung sind denkbar – und wurden auch schon ausgesprochen. Teilbeendigungen, die sich auf einzelne Kostenstellen, Begrenzung von Honorarsummen, Anzahl von Moderationen pro
Jahr, etc. bezieht.

Gesamtbeendigung

Auch wenn es im Beendigungsschreiben des BR heißt: „Der Bayerische Rundfunk beendet das mit Ihnen bestehende arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis“, bedeutet eine Gesamtbeendigung, dass keinerlei freie Tätigkeit für den BR mehr möglich ist.

Denn wenn ein:e beendete:r Mitarbeiter:in nach Ablauf der Kündigungs-/Beendigungsfrist weiterbeschäftigt wird, wird die Beendigung/Kündigung hinfällig So haben Gerichte entschieden und der BR hat daraus die Konsequenz gezogen, dass Vollbeendete gesperrt sind.

Wie lange die Sperre dauern muss, ist nirgendwo festgelegt.

 

Achtung: Rasch reagieren
Das Arbeitsrecht sieht bei einer Kündigung den Rechtsbehelf einer Klage vor, die innerhalb von drei Wochen nach Zustellung erfolgen muss. Deshalb: Öffnet eingeschriebene Briefe des BR sofort! Es bleibt nur wenig Zeit für Gegenmaßnahmen, wenn ihr mit der Kündigung nicht einverstanden seid!

Wir empfehlen dringend eine sofortige Rechtsberatung bei einer Gewerkschaft oder einem mit dem 12a-Status vertrauten Anwalt!