Satzung des Vereins „Die Freienvertretung im BR“

Fassung vom 11.10.23

1. Name, Sitz

1.1. Der Name des Vereins lautet: „Die Freienvertretung im BR“.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet sein Name: „Die Freienvertretung im BR e.V.“.

1.3. Der Verein hat höchstens 9 Mitglieder.

1.4. Sitz des Vereins ist München.

2. Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist allein die Vertretung der Interessen der freien
Mitarbeiter*innen (Freie) des Bayerischen Rundfunks (BR) innerhalb wie
außerhalb des BR und gegenüber dem BR. Der Verein ist unabhängig und
überparteilich.

2.2. Der Vereinszweck wird einerseits realisiert durch Informieren, Beraten und
Unterstützen der Freien des BR sowie andererseits durch Unterstützung der
gemäß Art. 20 BayRG gewählten Freienvertretung des BR

3. Ordentliche Mitgliedschaft:

3.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

3.2. Als ordentliches Mitglied des Vereins wird aufgenommen, wer gemäß Art. 20
BayRG in die Freienvertretung des BR gewählt wurde.

3.3. Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein erfolgt durch den Vorstand des
Vereins auf schriftlichen Antrag. Mit der Aufnahme eines neuen Mitglieds in
den Verein erlischt ohne weiteres die Mitgliedschaft desjenigen
Vereinsmitglieds, das nicht mehr der gewählten Freienvertretung im BR
angehört und bei der vorangegangenen Wahl zur Freienvertretung die
geringste Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.

3.4. Mitgliedsbeiträge werden für ordentliche Mitglieder nicht erhoben.

4. Außerordentliche Mitgliedschaft

4.1. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitglieder in den Verein
aufnehmen, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv
oder materiell zu unterstützen.

4.2. Ein Anspruch auf außerordentliche Mitgliedschaft besteht nicht.

4.3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den
Vorstand gewählt werden.

4.4. Der Vorstand des Vereins kann für außerordentliche Mitglieder einen
Mitgliedsbeitrag festsetzen.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung,
– Der Vorstand.

6. Die Mitgliederversammlung

6.1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand
entscheidet hierüber nach seinem Ermessen bzw. gemäß Artikel 6.2 dieser
Satzung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand lädt zu
einer Mitgliederversammlung die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder durch Zusendung einer Tagesordnung per Post, Fax oder E-Mail
ein. Die Einladungsfrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt
vier Wochen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der
Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzen.

6.2. In den Jahren, in denen gemäß Art. 20 BayRG eine neue Freienvertretung
gewählt wird, hat der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung zeitnah
nach dieser Wahl einzuberufen.

6.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

6.4. Beschlüsse werden durch Abstimmung gefasst, wobei die Mehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder entscheidet. Zu Satzungsänderungen
und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist mindestens die ¾-
Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

6.5. Nach Beginn einer neuen Amtszeit der Freienvertretung gemäß Art.20 BayRG
und der Aufnahme neuer Mitglieder gemäß 3.3 wird von der nach 6.2
einberufenen Mitgliederversammlung aus der Reihe der ordentlichen
Mitglieder der neue Vorstand gewählt.

6.6. Die Vereinsmitglieder sind für den Verein unentgeltlich tätig; die Annahme
eines vom BR gezahlten Aufwendungsersatzes ist ihnen gestattet.

6.7. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer virtuellen bzw. Online-
Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach
seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle
Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen
Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Möglich ist auch eine
Mischform aus Präsenzsitzung und Online-Versammlung, in der ein Teil der
Mitglieder real zusammenkommt und der andere Teil zugeschaltet wird. Eine
(teil-)virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist
unzulässig.

7. Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein.

7.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

7.3. Der amtierende Vorstand bleibt in der Regel bis zur Wahl des neuen
Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein aus
(infolge der Regelung in Artikel 3.3 dieser Satzung, durch die Erklärung des
Austritts oder aus anderen Gründen), so nimmt ein kommissarischer Vorstand
seine Stelle ein.
Zum kommissarischen Vorstand wird dasjenige Mitglied berufen, dessen
Aufnahme in den Verein am längsten zurückliegt.

7.4. Dem kommissarischen Vorstand obliegt es, zeitnah eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen

8. Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
protokolliert, vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und
stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Satzung in der am 11.10.2023 beschlossenen Fassung

(gezeichnet durch die Vereinsmitglieder)
Simon Ball
Julia Lange
Peter Weiß
Katrin Bohlmann
Katharina Wesely
Barbara Fuss
Steffi Illinger