Hier findet Ihr Informationen über die Regelungen, die für Gagenempfänger gelten

 

Zunächst müssen wir auch an dieser Stelle einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträgeurchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

Gagenempfänger sind Mitarbeiter, die auf Basis von Tages- oder Wochengagen für den BR arbeiten. Dazu zählen CutterInnen, GrafikerInnen, AufnahmeleiterInnen, Mitarbeiter der Ausstattung in Unterföhring u.v.a.m..

Auch für sie gilt der 12a-Tarifvertrag, den der BR mit den Gewerkschaften ausgehandelt hat. Allerdings gilt er nur eingeschränkt.

Siehe: Durchführungstarifvertrag Nr. 6

Wie wird man als Gagist zum 12a-Mitarbeiter?

(Stand 20.02.2023)

Voraussetzung ist, dass man im zurückliegenden Kalenderjahr mindestens an 70 Tagen beim BR beschäftigt war. In den vergangenen sechs Monaten muss man außerdem die Summe von mindestens 5.075.- Euro beim BR verdient haben. (Tarifstand 01.01.2023).

Allgemeine Voraussetzungen sind weiterhin: Mindestens ein Drittel der Einkünfte muss beim BR erzielt werden. Und: Der Mitarbeiter muss wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein.

Manche Mitarbeiter (das betrifft insbesondere die Grafik) erhalten sowohl Gagen als auch Honorare. Für sie gilt laut Auskunft der Personalbetreuung das Überwiegenheitsprinzip. D.h. man fällt unter die Regelungen für Gagenempfänger, wenn man mehr Gagen als Honorare erhält.

Welche Leistungen aus dem 12a-Vertrag stehen den Gagisten zu?

(Stand 09.11.2019)

Gagisten erhalten genauso wie die Honorarempfänger als arbeitnehmerähnliche Personen einen bezahlten Jahresurlaub von 31 Tagen. Schwerbehinderte erhalten sechs zusätzliche Urlaubstage Für Verheiratete: Bei der Geburt eines ehelichen Kindes bekommt der Vater fünf Tage Sonderurlaub.

Im Dezember erhalten alle arbeitnehmerähnlichen Personen, also auch Gagenempfänger, ein Urlaubsgeld in Höhe von 409,03 Euro.

Was muss ich tun, um mein Urlaubsgeld zu bekommen?

(Stand: 24.01.2020)

Jeder Gagenempfänger hat auch einen Zugang zum Intranet. Dort müsst ihr euch einloggen und den Browser aufrufen. In den Favoriten des Browsers findet sich der Link: SAP-Portal. Dort auf Mitarbeiterdienste und Anwesenheit klicken. Man kann über die Maske Urlaubstage eintragen. Prüfen – dann Speichern. Die Urlaubstage erscheinen dann in der Liste. (Gagisten, deren Status noch in der Schwebe ist, können ihren Urlaub per Email über ihren jeweiligen Ansprechpartner im Vergütungsmanagement beantragen.)

Achtung: Auch beim Urlaubsantrag gilt die Fristenregelung. Urlaub kann rückwirkend eingetragen werden, aber nur in der 1. Woche des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat! Einmal gespeicherte Urlaubstage dürft ihr nicht selber wieder im SAP-Portal löschen! Dazu müsst ihr euch an die Personalbetreuung wenden!

Voraussetzung: Man hat am Anfang des Jahres den Arbeitnehmerähnlichkeits-Status (12-A-Status) mit dem Formular Arbeitnehmerähnlichkeit (V/355) positiv prüfen lassen.

Krankheit:

(Stand 19.02.2024)

Hier gibt es eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber den Honorarempfängern. Zwar bekommen Gagisten auch im Krankheitsfall ihre Gage vom BR ausbezahlt – und zwar die tatsächlich wegen Krankheit entgangene Tagesgage und nicht nur 1/365tel des Vorjahreseinkommens beim BR. Das gilt aber nur für die Tage, für die sie fest gebucht, sprich disponiert, waren.

Hinzu kommt, dass „unständig Beschäftigte“ grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben. Sie zahlen im Gegenzug einen reduzierten Krankenkassenbeitrag von 14,3 % ihres Einkommens. Wer von der Krankenkasse ab dem 43. Tag Krankengeld bekommen möchte, muss dieser gegenüber eine so genannte Wahlerklärung abgeben und zahlt dann 14,9 % (wie Arbeitnehmer). Es gibt zusätzlich die Möglichkeit eines „Wahltarifs Krankengeld“, um früher Kankengeld zu erhalten. Die Wahltarife ab dem ersten Tag einer Erkrankung Krankengeld zu erhalten.

Also noch mal: Wer auf Krankengeld ab dem ersten Tag angewiesen ist, und das sind sicherlich die meisten, der muss dazu bei seiner Krankenkasse einen (teureren) Zusatztarif wählen oder eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Wobei die meisten Kassen Wahltarife anbieten, die ab dem 22. Krankheitstag zahlen, Künstler und Publizisten können meist einen Tarif wählen, der ab dem 15. Tag Krankengeld zusichert.

Nähere Informationen sind beim Beratungsservice von ver.di, mediafon, zu finden.

 

Abmeldung von der Krankenkasse:

Für Ständig Beschäftigte (mit Arbeitslosenversicherungspflicht):

Nach dem letzten Beschäftigungstag besteht noch vier Wochen KV-Leistungsschutz, aber kein direkter Versicherungsschutz mehr, Und der so genannte Leistungsschutz besteht nur, sofern ein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.

Steht im genannten Zeitraum kein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht, dann muss man sich ab dem ersten „Nicht-Beschäftigungstag“ selbst freiwillig versichern.

 

Für Unständig Beschäftigte (ohne ALV-Pflicht):

 

Nach dem letzten Beschäftigungstag besteht noch 21 Tage eine fortlaufende Mitgliedschaft, danach muss man sich freiwillig versichern.

 

Ist alles etwas kompliziert: Deshalb im Zweifelsfall bitte unbedingt mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen!

 

 

Gagisten und zeitweiliger Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

Siehe HIER

 

Schwangerschaft

Auch hier eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber den Honorarempfängern. Denn Zuschüsse werden erst gewährt, wenn frau als Gagistin mindestens fünf Jahre lang die Voraussetzungen des 12a-Vertrages erfüllt hat. Das bedeutet also: Es muss fünf Mal Urlaubsgeld beantragt worden sein.

Unbezahlter Urlaub

Wiederholt haben wir versucht, bei der Personalabteilung zu erreichen, dass auch Gagenempfänger die Möglichkeit erhalten, unbezahlten Urlaub zu nehmen (etwa nach der Geburt eines Kindes). Wir sind der Auffassung, dass der Tarifvertrag das auch dieser Personengruppe ermöglicht. Leider vertritt der BR hier eine abweichende Meinung – es gibt für Gagenempfänger/innen also derzeit keinen unbezahlten Urlaub. Wir hoffen, dass der BR bald zu einer familienfreundlicheren Regelung findet.

Familienzuschläge

(Stand: 24.01.2020)

werden gewährt. Für den Familienzuschlag gilt als Bemessungsgrundlage der Vorjahresverdienst.

Ausgleichszahlungen

Damit hängt eine ganz wesentliche Schlechterstellung der Gagisten zusammen. Sie erhalten nämlich keine Ausgleichszahlungen. Und das macht auch den Kündigungsschutz fraglich, so wie er im 12a -Vertrag festgehalten ist.

Gagisten haben keine Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich einzufordern, wenn sie plötzlich weniger beschäftigt werden. Anders ist das bei den Honorarempfängern (siehe dort).

Das Risiko, auch nach langen Jahren oder Jahrzehnten als BR-Mitarbeiter nicht mehr ausreichend beschäftigt zu werden, besteht also für Gagisten. Honorarempfänger sind hier wesentlich besser abgesichert.

 

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