Regelungen Freie mit Behinderung
(Stand: 09.01.2026)
Es gibt drei wesentliche Bereiche, die für Freie im Zusammenhang mit einer Behinderung wichtig sind:
1. Lohnsteuervergünstigungen
2. Zusätzliche Urlaubstage
3.Einstiegsalter in die Rente
Lohnsteuervergünstigungen gibt es bereits bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 20. Zusätzliche Urlaubstage und einen früheren Einstieg in die Rente erhalten nur Schwerbehinderte – der GdB ist mindestens 50. Der Grad der Behinderung (GdB), wird vom Amt für Familie und Sozialwesen festgestellt.
Einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es nur für Festangestellte mit Behinderung, nicht für Freie.
Gleiches gilt für eventuell notwendige Arbeitsplatzhilfen. Allerdings können diese freiwillig gewährt werden.
Lohnsteuervergünstigungen
Ab einen GdB von 20 können behinderte Kolleg:innen bei der Steuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen. Nachzulesen hier: Einkommenssteuergesetz § 33b
Es ist sinnvoll den Steuerfreibetrag aufgrund von Behinderung beim Finanzamt zu beantragen. Pauschbeträge für Behinderte müssen übrigens nur einmal beantragt werden und behalten ihre Gültigkeit in den Folgejahren.
Urlaub / Zusatzurlaub
Feste freie Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung – heißt ein GdB von 50 oder mehr – haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von sechs Tagen jährlich. (siehe Durchführungstarifvertrag Nr. 3 – Gewährung von bezahltem Urlaub)
Um den Anspruch nachzuweisen, muss der Behindertenausweis vorgelegt werden
Einstiegsalter in die Rente
Das Renteneinstiegsalter ändert sich für Menschen mit einer Schwerbehinderung (GdB ≥ 50), aber nur wenn sie vorher der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung angehört haben bzw über die Künstlersozialkasse, KSK, versichert waren. Die reguläre Wartezeit, die erfüllt sein muss, beträgt 35 Jahre.
Alle ab 1964 oder später Geborene können mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen.
Für zwischen 1952 und 1963 Geborene erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Details findet ihr im SGB VI, § 236a
Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert. Daher Beträgt der höchstmögliche Abschlag (für 36 Monate) 10,8 Prozent.
