Informationen über Pauschalverträge zwischen freien Mitarbeiter:innen und dem BR

Mit etwa jedem sechsten freien Mitarbeiter hat der BR einen Vertrag über eine pauschale monatliche Summe abgeschlossen (Das war zumindest der Stand im Jahr 2017). Dieser Bereich und seine Informationen zeigt auf, was zu beachten ist, damit er für die Pauschalist:innen die erhoffte Sicherheit ohne Nachteile mit sich bringt.

Höhe der Monats-Pauschale

(Stand 5.11.2025)

Pauschalverträge werden individuell zwischen Mitarbeiter:in und BR verhandelt. Die Höhe der Honorierung/Monatspauschale ist nicht tariflich geregelt. Die Tätigkeitsbeschreibung, bzw. die zu erfüllenden Aufgaben/Erwartungen noch die dafür aufzuwendende Arbeitszeit sind individuelle Absprachen zwischen der:m Mitarbeitenden und der Redaktionsleitung und im Pauschalvertrag nicht festgehalten. Wir empfehlen deshalb dringend, die meist mündlichen Absprachen schriftlich festzuhalten und sich von der Redaktionsleitung bestätigen zu lassen.

Beim Entstehen der Pauschalverträge galt der Grundsatz, dass Pauschalisten eine größere Sicherheit als Tageshonorar- oder Werkshonorarempfänger:innen haben. Deshalb haben sie – so war es zumindest bei B5 aktuell – rund zehn Prozent weniger verdient. Im Umkehrschluss müsste das aber auch heißen, dass Pauschalisten aufgrund höherer Unsicherheit mehr verdienen als Festangestellte. Wie die Realität aussieht, lässt sich leider nicht sagen, da Pauschalverträge eine Blackbox sind.

Anhaltspunkte für die Höhe einer Pauschale geben einerseits der TV Honorare und die dazu gehörenden Kategorien redaktioneller Tagesdienste , aber auch die Gehaltstabelle für Festangestellte und die Beschreibung der Richtpositionen (Links führen ins BR-Intranet).

Pauschalvertrag und 12a-Status

Beides ist grundsätzlich unabhängig voneinander. Ein Pauschalist erwirbt also nicht automatisch den 12a-Status. Er kann diesen aber wie jeder andere freie Mitarbeiter beantragen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Bei der Statusprüfung zählt die Pauschale zu den Einkünften, die der Freie vom BR erhält.

Der 12a-Status endet auch nicht, wenn ein Pauschalvertrag ausläuft. Die Stammredaktion muss dann also für die Weiterbeschäftigung des Freien sorgen und rechtzeitig mit ihm über Perspektiven sprechen (dies sollte der Mitarbeiter gegebenenfalls einfordern). Anderenfalls haben 12a-Pauschalisten möglicherweise Anspruch auf Ausgleichszahlung, sofern sie regelmäßig den Antrag auf Statusfeststellung gestellt haben.

Tätigkeit und Arbeitszeit

Pauschalverträge enthalten keine genaue Tätigkeitesbeschreibung. Diese ist allenfalls vage („redaktionelle Mitarbeit“). Das muss kein Nachteil sein, sofern man als Pauschalist damit einverstanden ist, dass alle anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Pauschale abgegolten werden. Gelegentlich kommt es jedoch zu Unstimmigkeiten darüber, welche Leistungen in der Pauschale enthalten sind und welche nicht: Ist zum Beispiel eine gelegentliche Kurzreportage „redaktionelle Mitarbeit“ oder wird sie zusätzlich vergütet? Gerade in Zeiten des Spardiktats sollte man vor Vertragsabschluss auf einer klaren Formulierung bestehen. Und nicht zuletzt wegen des rasanten Wandels im BR sollten die individuellen Tätigkeiten und Anforderungen spätestens bei der Verlängerung eines Pauschalvertrags besprochen und festgehalten werden.

Ebenso fehlen meist Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit. Auch das muss kein Nachteil für den Freien sein, aber diese Gefahr besteht . Denn die anfallenden Aufgaben werden in allen Bereichen zahlreicher, der Arbeitsrhythmus wird dichter. Dennoch ist eine Angabe des Arbeitsumfangs nicht vorgesehen, da die Pauschale nach Auffassung des BR „ergebnisorientiert“ gezahlt wird. Der Pauschalist muss also eine bestimmte Aufgabe erfüllen, egal wie lange er dafür braucht und auch einerlei, ob in die vereinbarte Arbeitszeit ein Feiertag fällt. Wir halten das für problematisch, zumindest solange nicht wenigstens eine konkrete Aufgabe oder Tätigkeit vereinbart wird.

Vereinbaren kann man jedoch, dass die Pauschale auch dann fällig wird, wenn die Redaktion von der Arbeitskraft des Mitarbeiters keinen Gebrauch macht.

Wichtig: Die Redaktionen sind hier (wie immer in Zweifelsfällen) zu keinerlei internen Absprachen befugt! Verbindlich ist nur, was im Pauschalvertrag steht.

Urlaub, Krankheit als Pauschalist

Während eines Zeitraums von 31 Werktagen jährlich wird die Arbeitskraft des Pauschalisten „nicht abgerufen“. Die Pauschale wird in diesem Zeitraum weiter gezahlt. Gleiches gilt für Honorarempfänger bei einer Krankheit bis zu sechs Wochen. Das gilt übrigens auch für Noch-nicht-12a-ler mit einem Pauschalvertrag – und ist für neue Freie im BR ein klarer Vorteil gegenüber freien Freien.

Wer neben der Pauschale weitere Einkünfte vom BR hat, bekommt zusätzlich Urlaubsgeld bzw. Honorarfortzahlung im Krankheitsfall, die auf der Basis dieser Einkünfte berechnet wird.

Wichtig: 12a-Pauschalisten sollten auf jeden Fall einen Urlaubsantrag stellen! Bestimmte Regelungen im Tarifvertrag sind an einen Urlaubsantrag geknüpft. (Siehe Ziffer 4.2.1 des Tarifvertrags) Auch kann nur dann Ergänzungsurlaubsgeld bei anderen Sendern beantragt werden.

Da Pauschalist:innen Festangestellten in den Redaktionsabläufen oft gleichgestellt sind, gibt es immer wieder Unsicherheiten, ob Pauschalisten sich in Urlaubspläne eintragen müssen oder sogar ihren Urlaub von der Redaktionsleitung genehmigen lassen müssen. Die eindeutige Antwort: Nein, nachzulesen in Dienstanweisung 5.04 Art. „Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ unter 3.6.

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
von Pauschalistinnen und Pauschalisten

Hierzu fehlen Angaben in den Verträgen. Es gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen und für 12a-Pauschalisten zusätzlich die des Tarifvertrags:

  • Die Arbeitszeit von Schwangeren ist gesetzlich eingeschränkt, z. B. keine Nachtarbeit
  • Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist wird die Pauschale für Honorarempfänger weitergezahlt
  • 12a-Pauschalisten können bis zu ein Jahr unbezahlten Urlaub nehmen, siehe Elternzeit; der Pauschalvertrag und der 12a-Status ruhen in dieser Zeit. Eine Beratung durch den Personalbetreuer wird hier dringend empfohlen.

Kündigung des Pauschalvertrags während der Vertragslaufzeit

Während alte Versionen von Pauschalverträgen keine Regelung zur Vertragskündigung enthielten, ist in aktuellen Pauschalverträgen eine Kündigungsfrist von sechs Wochen festgelegt. Beide Seiten – der Mitarbeitende und der BR – können Pauschalverträge fristgerecht kündigen. Wobei die Kündigung eines Pauschalvertrags nicht die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als 12a-ler bedeutet. Die tarifvertraglichen Rechte bleiben trotzdem bestehen. Siehe: Kündigung / Beendigung

Verschwiegenheitsklausel im Pauschalvertrag

Immer wieder entstehen bei Pauschalisten Unsicherheiten, mit wem sie über ihren Pauschalvertrag sprechen dürfen, aufgrund der Regelung, dass über die Vertragsdetails Stillschweigen gegenüber dritten Personen zu wahren ist.

Fest steht:

Mit deiner Freienvertretung darfst du über Details deines Pauschalvertrags sprechen. 

Doch darfst du mit Kollegen über Vertragsdetails sprechen?

Hier wird es – wie sollte es bei unserem Status als Arbeitnehmerähnlich, die nicht Festangestelle sind, aber auch nicht reine Selbständige – rechtlich kompliziert.

Die jüngste Rechtssprechung (hier vor allem BAG 8 AZR 145/19) stellt klar: Das Entgeldtransparenzgesetz gilt auch für Arbeitnehmerähnliche. Zudem ist berechtigt davon auszugehen, dass auch für Arbeitnehmerähnliche der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt.

Das heißt: Gespräche mit Kollegen über Vertragsdetails, insbesondere die Höhe des Honorars können nicht verboten werden. Anders ist es kaum möglich, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufzudecken.