Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
von Pauschalistinnen und Pauschalisten

 

Hierzu fehlen Angaben in den Verträgen. Es gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen und für 12a-Pauschalisten zusätzlich die des Tarifvertrags:

  • Die Arbeitszeit von Schwangeren ist gesetzlich eingeschränkt, z. B. keine Nachtarbeit
  • Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist wird die Pauschale für Honorarempfänger weitergezahlt
  • 12a-Pauschalisten können bis zu ein Jahr unbezahlten Urlaub nehmen, siehe Elternzeit; der Pauschalvertrag und der 12a-Status ruhen in dieser Zeit. Eine Beratung durch den Personalbetreuer wird hier dringend empfohlen.