Neuregelung der An-/Abmeldung bei der Sozialversicherung

(Stand: 25.05.2013)
Der BR wurde von den Prüfern der Rentenversicherung aufgefordert, die bisherige Regel der An- und Abmeldepraxis zu ändern.

Es genügt nun nicht mehr, einen Tag im Kalendermonat beschäftigt zu sein (zum Beispiel am Anfang eines Monats und am Ende des Folgemonats), sondern man muss, um nicht abgemeldet zu werden, innerhalb von 30 Tagen mindestens einen Tag beschäftigt gewesen sein.

Diese Neuregelung stellt nicht nur die freien Mitarbeiter, sondern den BR selbst vor neue Probleme, denn es kommt jetzt häufiger zu ungerechtfertigten Abmeldungen, wenn eine Redaktion zu spät honoriert. Die Honorarabteilung wird deshalb die Redaktionsleiter auffordern, eine möglichst zeitnahe Honorierung vorzunehmen. So sieht es auch der Gesetzgeber vor: Eine Leistung ist dann zu vergüten, wenn sie erbracht wurde.

Außerdem prüft die Abteilung Vergütungsmanagement auf Anregung der Freienvertretung derzeit ein automatisches Mail-Benachrichtigungssystem im Falle der Abmeldung. So könnte noch rechtzeitig z.B. mit der Krankenkasse gesprochen werden.

Bei Schwangeren gilt Folgendes:

Wenn in den letzten 30 Tagen vor Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungstag liegt, erfolgt mit Beginn des Mutteschutzzeitraums eine sogenannte Unterbrechungsmeldung. Anderenfalls wird auch die Schwangere zum letzten Beschäftigungstag abgemeldet! Nach dem Ende des Schutzzeitraums muss die Beschäftigung innerhalb von 30 Tagen wieder aufgenommen werden, damit die Sozialversicherung weiter besteht.

Unser Tipp:

Klärt, wie zeitnah in der jeweiligen Redaktion honoriert wird und fordert dies mit Hinweis auf die Problematik ein. Achtet selbst auf die entstehenden Lücken und nehmt im Zweifelsfall einen Urlaubstag, bevor die 30 Tage überschritten werden. (Urlaubstage sind Beschäftigungstage.) Vor allem Schwangere sollten in die letzten 30 Tage vor Beginn des Mutterschutzes einen Beschäftigungs- oder Urlaubstag legen!