Tarifvertrag

Im Tarifvertragsgesetz (TVG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen festgelegt. Laut §12a TVG gelten diese Regeln auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff „arbeitnehmerähnlich“ wird genau definiert.

 

§12a TVG ist gewissermaßen die Grundlage für den „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ zwischen den Gewerkschaften und dem BR.

Hier findet Ihr den Text dieser Vereinbarungen sowie den Leitfaden Online-Zuschlag.
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Alle Honorarrahmen findet Ihr hier

 

pdf-iconTarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (Stand 01.01.2023)

pdf-iconTarifvertrag Honorare / Neues Honorierungssystem redaktionelle Tagesdienste (Stand 01.04.2023)

pdf-iconKategorien – redaktionelle Tagesdienste (Stand 01.04.2023)

pdf-iconHonorarfortzahlung im Krankheitsfalle

pdf-iconZahlung von Zuschüssen bei Schwangerschaft

Gewährung von bezahltem Urlaub

Richtlinien zum Honorarrahmen

Zahlung eines Familienzuschlages

Einbeziehung der Gagenempfänger und -empfängerinnen

Tarifvertrag für Choraushilfen

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Urheber- und verwandte Schutzrechte der Mitwirkenden

  Leitfaden Online-Zuschlag

 Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des BR

 Verhaltenskodex freie Mitarbeiter

Tarifliche Leistungen (Stand Januar 2023)

 

 

 

Die tarifvertraglichen Vereinbarungen findet Ihr auch im BR-Intranet:

Regelungen für freie Mitarbeitende

12a-Status

Hier findet Ihr Informationen über den Erwerb bzw. den Verlust des sogenannten 12a-Status sowie über die Sozialversicherungspflicht.

(Stand 09.11.2019)

Zunächst müssen wir an dieser Stelle einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ gilt für Menschen, die vom BR wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Diese Voraussetzungen nennt §12a des Tarifvertragsgesetzes; daher ist häufig vom „12a-Tarifvertrag“ die Rede.

Was das konkret bedeutet, ist im Tarifvertrag geregelt. Voraussetzungen für den „12a-Status“ sind bei Honorarempfängern:

  • In den letzten 6 Monaten müssen die Honorareinkünfte vom BR 5.075,00 Euro (Tarifstand 01.01.2023) betragen haben; eine obere Grenze gibt es nicht.
    Damit sind Bruttobeträge gemeint.
  • Die Einkünfte von BR und anderen ARD-Sendern müssen bei Journalisten, Künstlern und Schriftstellern ein Drittel der gesamten Einkünfte aus Erwerbsarbeit (brutto) betragen. Bei anderen Berufsgruppen ist es die Hälfte. Auch dies bezieht sich auf einen Zeitraum der letzten sechs Monate, bevor man einen Anspruch geltend macht.
  • Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, was unter „Einkünfte aus Erwerbsarbeit (brutto)“ zu verstehen ist. Der BR definiert das in den FAQs zum 12a-Antrag so:
    „Einkünfte von sonstigen Auftraggebern: alle Angaben analog Steuererklärung ans Finanzamt“
  • Es zählen nur die “erwerbsmäßigen Gesamtentgelte” (TV 2.1.) Mieten, Renten o.ä. also nicht. Wobei strittig ist, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit vom BR gegeben ist, wenn jemand seinen Lebensunterhalt überwiegend nicht durch Erwerbsarbeit, sondern etwa durch die Vermietung von Immobilien verdient.
  • Den 12a-Status kann man auch gleichzeitig bei einer anderen ARD-Anstalt innehaben. Wer also bei einem anderen Sender – eventuell vorübergehend – mehr verdient als beim BR, fällt nicht automatisch aus dem Status als 12a-Mitarbeiter/in.
  • Wechsel von einer anderen ARD-Anstalt zum BR: Wer als 12a-ler bisher bei einer anderen Rundfunkanstalt der ARD tätig war und zum BR wechselt, bekommt oft sofort den 12a-Status. Wobei das laut Personalabteilung eine Kulanzentscheidung sei (Stand 16.04.2018). Aus dem Tarifvertrag geht das nicht eindeutig hervor. Die relevanten Sätze 1.1. und 2.1. widersprechen sich. Sofern es bei tarifvertraglichen Leistungen (z.B. Unbeendbarkeit) auf die Dauer des 12a-Status‘ ankommt, zählen die Jahren bei anderen ARD-Anstalten nicht.
  • Voraussetzung ist auch eine wiederkehrende Tätigkeit beim BR. Eine „zeitlich nur geringfügige Mitarbeit“ begründet keinen Anspruch. Was das genau bedeutet, wurde nie eindeutig festgelegt – und birgt deshalb großes Streitpotential und Risiken, den 12a-Status zu verlieren. Wer längere Zeit beim BR nichts verdient, sollte sich persönlich an die Freienvertretung wenden. (info(at)freienvertretung.de)
  • Der Tarifvertrag gilt nicht für Freie, die bei einem anderen Arbeitgeber eine mehr als 50-prozentige Festanstellung haben. Grundlage ist die im Manteltarifvertrag vorgesehene Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Das heißt, maximal darf ein Arbeitsvertrag woanders für 19,25 Stunden pro Woche abgeschlossen sein.
  • Der BR erbringt Leistungen aus dem Tarifvertrag nur, wenn ein „Antrag auf Statusfeststellung“ gestellt wird. Dies ist Praxis, aber im Tarifvertrag selbst nicht so geregelt. Man ist nicht verpflichtet, in diesem Antrag andere Auftraggeber zu offenbaren (wohl aber die Summe der entsprechenden Einkünfte). Auch müssen keine Einkünfte angegeben werden, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (z.B. Mieteinnahmen, Renten).
  • Beim Erstantrag verlangt die Honorarabteilung derzeit die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids. Alternativ eine Bestätigung des Steuerberaters (die entsprechende Formularvorlage V355a ist im Intranet zu finden).
  • Rahmen– und Pauschalverträge beeinflussen den 12a-Status nicht. Dieser Status erlischt also nicht, sobald ein derartiger Vertrag endet.
  • Und – ganz wichtig: Der Tarifvertrag gilt nur für Mitglieder der Gewerkschaften, die ihn mit dem BR ausgehandelt haben! Das sind ver.di und der BJV. In der Praxis wird er zwar auch auf Nichtmitglieder angewandt – doch sobald es zu Streitigkeiten mit dem BR kommt, ist die Mitgliedschaft entscheidend

12a-Antrag / 12a-Statusprüfung

(Stand: 4.12.2023)

Seit Dezember 2023 ist es möglich, den 12a-Antrag, bzw. die jährlich im Dezember fällige 12a-Statusprüfung/12a-Folgeantrag papierlos zu stellen. Das Formular und Erläuterungen zum Ausfüllen findet Ihr im Intranet (funktioniert nur im BR-Netz).

Muss man den 12a-Status beantragen?

Eigentlich nicht – jedenfalls sieht das der Tarifvertrag nicht vor. Dennoch erbringt der BR Leistungen aus dem Tarifvertrag seit einiger Zeit nur, wenn ein „Antrag auf Statusfeststellung“ ausgefüllt wird.

Man ist jedoch nicht verpflichtet, in diesem Antrag andere Auftraggeber zu offenbaren (wohl aber die Summe der entsprechenden Einkünfte). Auch müssen keine Einkünfte angegeben werden, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (z.B. Mieteinnahmen, Renten). Beim Erstantrag verlangt die Honorarabteilung derzeit die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids, bzw. eine Bestätigung des Steuerberaters. Diese Anlage zum Antrag Arbeitnehmerähnlichkeit V/355a findet ihr im Intranet unter Formularvorlagen.

Was ist anzugeben – Gewinn oder Umsatz?

(Stand: 27.10.2023)

Der/die Steuerbereater:in muss im Formular V/355a Einkünfte aus nichtsselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung (sofern gewerbsmäßig) angeben. Wobei „aus Gründen der Vergleichbarkeit aller Einkommensarten die Angabe der Umsätze brutto (vor jeglichen Abzügen) erforderlich ist“.

Leider definiert der Tarifvertrag nicht eindeutig, ob mit erwerbsmäßigen Gesamtentgelten tatsächlich Brutto-Umsätze gemeint sind oder die Definition aus dem Steuerrecht anzuwenden ist. Nach EStG II 1. §2 werden Einkünfte als Gewinn definiert.

Wer hohe Einkünfte außerhalb des BR hat, sollte sich vor Antragstellung auf jeden Fall gewerkschaftlich, juristisch und/oder steuerrechtlich beraten lassen.

Es ist ratsam, diesen Antrag zu stellen und Ansprüche geltend zu machen. Denn einige Ansprüche hängen davon ab, wie lange man den 12a-Status bereits innehat – und dies lässt sich im Zweifelsfall am einfachsten dadurch beweisen, dass man zum Beispiel Familienzuschlag oder Urlaubsgeld erhalten hat.

Strittig ist, ob der 12a-Status auch besteht, wenn kein Antrag ausgefüllt wird (bzw. in früheren Jahren: kein Urlaubsantrag gestellt wurde). Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Unterlagen (Honorarabrechnungen, Gewinnermittlungen, Steuerbescheide) unbegrenzt aufzubewahren! Der BR ist zu einer so langen Aufbewahrung nicht verpflichtet. Man muss im Zweifelsfall selbst beweisen können, ab wann man durchgehend die Voraussetzungen des 12a-Tarifvertrags erfüllt hat.

Wie weiß ich, ob mich der BR als 12a-Mitarbeiter anerkannt hat?

Man bekommt darüber keine ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Dennoch kann man seit einiger Zeit selbst feststellen, ob der 12a-Status besteht: In der Vergütungsmitteilung gibt es unter “Persönliche Daten” die Rubrik “Status”. Steht dort “arbeitnehmerähnlich”, ist man 12a-Mitarbeiter.

Status ungeklärt: Urlaubstage und Krankmeldungen per Mail einreichen

(Stand: 10.01.2023)

Solange der 12a-Antrag noch nicht endgültig bewilligt ist (etwa weil die nötige Einkommenssteuergenehmigung noch fehlt), ist es nicht möglich, Urlaub im SAP selber einzutragen. Urlaubstage müssen dann per E-Mail bei der:dem Ansprechpartner:in in der Abteilung Vergütungsmanagement gemeldet werden. Wer das ist, steht unter Kontakte in der Vergütungsmitteilung.

Gleiches gilt für Arbeitsunfähigkeitesbescheinigungen bei Krankheit.

Sobald der 12a-Antrag genehmigt ist, werden die tarifvertraglichen Leistungen ausbezahlt.

Wann beginnt der 12a-Status und wie lange dauert er?

Wer während des ersten Kalenderhalbjahrs mit seiner Tätigkeit beginnt, wird zum 1. 4. des folgenden Jahres arbeitnehmerähnlich.

Für Personen, die nach dem 1. 7. beginnen, gilt das gleiche zum 1.10. des darauffolgenden Jahres.

Wichtig: Wenn ein Mitarbeiter den Stichtag versäumt, an dem der Status gewährt würde (z.B. der 1.10), kann man den Antrag nachträglich stellen und bekommt ab Antragstellung die Leistungen, aber nicht rückwirkend.

Der Status endet, wenn

  • der Mitarbeiter eine der Voraussetzungen für die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht mehr erfüllt;
  • der Mitarbeiter die Tätigkeit von sich aus beendet, z. B. weil er eine Stelle antritt;
  • der BR dem Mitarbeiter “beendet”;
  • der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat (dieses wird derzeit schrittweise auf 67 Jahre angehoben).

Sind 12a-Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig?

Ja, denn sie arbeiten in einem Umfang, der Sozialversicherungspflicht nach sich zieht. Es werden also in der Regel Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten – der BR übernimmt einen „Arbeitgeber“-Anteil. Auch Lohnsteuer wird abgeführt, sofern man die gesetzlich festgelegte Schwelle überschreitet. Daher müssen die 12a-Mitarbeiter genau wie Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte abgeben.

AUSNAHME: Einige 12a-Mitarbeiter werden aufgrund ihrer Tätigkeit als „selbstständig“ eingestuft. Sie gelten steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Unternehmer, müssen sich also selbst versichern sowie ihren Gewinn ermitteln und versteuern. Bei diesen Personen werden keine Abzüge vom Honorar vorgenommen.

Weitere Infos:

Leistungen nach dem 12 a-Tarifvertrag

Eingeschränkter 12a-Status für Gagenempfänger

Beendigung des 12a-Status durch den BR

Der Tarifvertrag im Wortlaut

Gagenempfänger

Hier findet Ihr Informationen über die Regelungen, die für Gagenempfänger gelten

 

Zunächst müssen wir auch an dieser Stelle einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträgeurchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

Gagenempfänger sind Mitarbeiter, die auf Basis von Tages- oder Wochengagen für den BR arbeiten. Dazu zählen CutterInnen, GrafikerInnen, AufnahmeleiterInnen, Mitarbeiter der Ausstattung in Unterföhring u.v.a.m..

Auch für sie gilt der 12a-Tarifvertrag, den der BR mit den Gewerkschaften ausgehandelt hat. Allerdings gilt er nur eingeschränkt.

Siehe: Durchführungstarifvertrag Nr. 6

Wie wird man als Gagist zum 12a-Mitarbeiter?

(Stand 20.02.2023)

Voraussetzung ist, dass man im zurückliegenden Kalenderjahr mindestens an 70 Tagen beim BR beschäftigt war. In den vergangenen sechs Monaten muss man außerdem die Summe von mindestens 5.075.- Euro beim BR verdient haben. (Tarifstand 01.01.2023).

Allgemeine Voraussetzungen sind weiterhin: Mindestens ein Drittel der Einkünfte muss beim BR erzielt werden. Und: Der Mitarbeiter muss wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein.

Manche Mitarbeiter (das betrifft insbesondere die Grafik) erhalten sowohl Gagen als auch Honorare. Für sie gilt laut Auskunft der Personalbetreuung das Überwiegenheitsprinzip. D.h. man fällt unter die Regelungen für Gagenempfänger, wenn man mehr Gagen als Honorare erhält.

Welche Leistungen aus dem 12a-Vertrag stehen den Gagisten zu?

(Stand 09.11.2019)

Gagisten erhalten genauso wie die Honorarempfänger als arbeitnehmerähnliche Personen einen bezahlten Jahresurlaub von 31 Tagen. Schwerbehinderte erhalten sechs zusätzliche Urlaubstage Für Verheiratete: Bei der Geburt eines ehelichen Kindes bekommt der Vater fünf Tage Sonderurlaub.

Im Dezember erhalten alle arbeitnehmerähnlichen Personen, also auch Gagenempfänger, ein Urlaubsgeld in Höhe von 409,03 Euro.

Was muss ich tun, um mein Urlaubsgeld zu bekommen?

(Stand: 24.01.2020)

Jeder Gagenempfänger hat auch einen Zugang zum Intranet. Dort müsst ihr euch einloggen und den Browser aufrufen. In den Favoriten des Browsers findet sich der Link: SAP-Portal. Dort auf Mitarbeiterdienste und Anwesenheit klicken. Man kann über die Maske Urlaubstage eintragen. Prüfen – dann Speichern. Die Urlaubstage erscheinen dann in der Liste. (Gagisten, deren Status noch in der Schwebe ist, können ihren Urlaub per Email über ihren jeweiligen Ansprechpartner im Vergütungsmanagement beantragen.)

Achtung: Auch beim Urlaubsantrag gilt die Fristenregelung. Urlaub kann rückwirkend eingetragen werden, aber nur in der 1. Woche des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat! Einmal gespeicherte Urlaubstage dürft ihr nicht selber wieder im SAP-Portal löschen! Dazu müsst ihr euch an die Personalbetreuung wenden!

Voraussetzung: Man hat am Anfang des Jahres den Arbeitnehmerähnlichkeits-Status (12-A-Status) mit dem Formular Arbeitnehmerähnlichkeit (V/355) positiv prüfen lassen.

Krankheit:

(Stand 19.02.2024)

Hier gibt es eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber den Honorarempfängern. Zwar bekommen Gagisten auch im Krankheitsfall ihre Gage vom BR ausbezahlt – und zwar die tatsächlich wegen Krankheit entgangene Tagesgage und nicht nur 1/365tel des Vorjahreseinkommens beim BR. Das gilt aber nur für die Tage, für die sie fest gebucht, sprich disponiert, waren.

Hinzu kommt, dass „unständig Beschäftigte“ grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben. Sie zahlen im Gegenzug einen reduzierten Krankenkassenbeitrag von 14,3 % ihres Einkommens. Wer von der Krankenkasse ab dem 43. Tag Krankengeld bekommen möchte, muss dieser gegenüber eine so genannte Wahlerklärung abgeben und zahlt dann 14,9 % (wie Arbeitnehmer). Es gibt zusätzlich die Möglichkeit eines „Wahltarifs Krankengeld“, um früher Kankengeld zu erhalten. Die Wahltarife ab dem ersten Tag einer Erkrankung Krankengeld zu erhalten.

Also noch mal: Wer auf Krankengeld ab dem ersten Tag angewiesen ist, und das sind sicherlich die meisten, der muss dazu bei seiner Krankenkasse einen (teureren) Zusatztarif wählen oder eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Wobei die meisten Kassen Wahltarife anbieten, die ab dem 22. Krankheitstag zahlen, Künstler und Publizisten können meist einen Tarif wählen, der ab dem 15. Tag Krankengeld zusichert.

Nähere Informationen sind beim Beratungsservice von ver.di, mediafon, zu finden.

 

Abmeldung von der Krankenkasse:

Für Ständig Beschäftigte (mit Arbeitslosenversicherungspflicht):

Nach dem letzten Beschäftigungstag besteht noch vier Wochen KV-Leistungsschutz, aber kein direkter Versicherungsschutz mehr, Und der so genannte Leistungsschutz besteht nur, sofern ein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.

Steht im genannten Zeitraum kein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht, dann muss man sich ab dem ersten „Nicht-Beschäftigungstag“ selbst freiwillig versichern.

 

Für Unständig Beschäftigte (ohne ALV-Pflicht):

 

Nach dem letzten Beschäftigungstag besteht noch 21 Tage eine fortlaufende Mitgliedschaft, danach muss man sich freiwillig versichern.

 

Ist alles etwas kompliziert: Deshalb im Zweifelsfall bitte unbedingt mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen!

 

 

Gagisten und zeitweiliger Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

Siehe HIER

 

Schwangerschaft

Auch hier eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber den Honorarempfängern. Denn Zuschüsse werden erst gewährt, wenn frau als Gagistin mindestens fünf Jahre lang die Voraussetzungen des 12a-Vertrages erfüllt hat. Das bedeutet also: Es muss fünf Mal Urlaubsgeld beantragt worden sein.

Unbezahlter Urlaub

Wiederholt haben wir versucht, bei der Personalabteilung zu erreichen, dass auch Gagenempfänger die Möglichkeit erhalten, unbezahlten Urlaub zu nehmen (etwa nach der Geburt eines Kindes). Wir sind der Auffassung, dass der Tarifvertrag das auch dieser Personengruppe ermöglicht. Leider vertritt der BR hier eine abweichende Meinung – es gibt für Gagenempfänger/innen also derzeit keinen unbezahlten Urlaub. Wir hoffen, dass der BR bald zu einer familienfreundlicheren Regelung findet.

Familienzuschläge

(Stand: 24.01.2020)

werden gewährt. Für den Familienzuschlag gilt als Bemessungsgrundlage der Vorjahresverdienst.

Ausgleichszahlungen

Damit hängt eine ganz wesentliche Schlechterstellung der Gagisten zusammen. Sie erhalten nämlich keine Ausgleichszahlungen. Und das macht auch den Kündigungsschutz fraglich, so wie er im 12a -Vertrag festgehalten ist.

Gagisten haben keine Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich einzufordern, wenn sie plötzlich weniger beschäftigt werden. Anders ist das bei den Honorarempfängern (siehe dort).

Das Risiko, auch nach langen Jahren oder Jahrzehnten als BR-Mitarbeiter nicht mehr ausreichend beschäftigt zu werden, besteht also für Gagisten. Honorarempfänger sind hier wesentlich besser abgesichert.

 

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Die Freienvertretung im BR e. V.
c/o Freienvertretung im BR
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Rundfunkplatz 1
80300 München
Deutschland

Vertreten durch:

Simon Ball

Kontakt:

E-Mail: info(at)freienvertretung.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: VR 201373

Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 18 Abs. 2 MStV:

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c/o Freienvertretung im BR
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
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