Tarifvertragliche Leistungen

Hier findet Ihr Informationen über die Leistungen für 12a-ler

Auch hier gilt: Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

Leistungen – sie erbringen zunächst die Mitarbeiter: durch ihre Beiträge, Reportagen und Sendungen, durch das Mitwirken an Sendungen, durch Redaktionsdienste und vieles mehr. All das tun sie, ohne fest angestellt zu sein, jedoch in einem Umfang, der sie als „arbeitnehmerähnlich“ qualifiziert.

Der Tarifvertrag und sieben Durchführungsverträge sehen daher vor, dass auch der BR gegenüber diesen arbeitnehmerähnlichen Personen zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist. Ferner regeln zwei Urheberrechts-Tarifverträge, wie und in welchem Umfang der BR die Werke von Autoren und die Leistungen von Mitwirkenden nutzen darf. Dort sind auch die Bedingungen für die Wiederholungshonorare und den Online-Zuschlag geregelt.


Die wichtigste Leistung seitens des BR ist das

Honorar

Die so genannten Honorarrahmen für Fernsehen und Hörfunk sind verbindlicher Bestandteil des Tarifvertrags. Für viele Leistungen sind dort „Honorarkennziffern“ aufgeführt und jeweils eine Unter- und Obergrenze für die Vergütung angegeben. Die Untergrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Es empfiehlt sich, dies auf der Honorarabrechnung ebenso zu überprüfen wie die Frage, ob die richtige Honorarkennziffer angewandt wurde.

Problematisch ist, dass einige Leistungen nach Inkrafttreten der Honorarrahmen neu hinzugekommen sind. Diese werden von den Redaktionen nach freiem Ermessen und sehr unterschiedlich vergütet. Dazu zählen etwa die Redaktionsdienste und alle Tätigkeiten im Online-Bereich.

Urlaub

(Stand 30.01.2022)

Arbeitnehmerähnliche Personen erhalten einen bezahlten Jahresurlaub von 31 Tagen (gerechnet werden Werktage von Montag bis Freitag). (In Vorläufern des Tarifvertrags war die Dauer des Jahresurlaubs vom Alter des Freien abhängig. Diese Benachteiligung Junger wurde nach entsprechenden Urteilen geändert.)

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von sechs Tagen jährlich.

Bei der Niederkunft der Ehefrau erhalten arbeitnehmerähnliche Personen einen bezahlten Sonderurlaub von fünf Tagen. Bei der Beantragung dieses Urlaubs ist der Honorar- und Lizenzabteilung die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.

Die Urlaubstage können/müssen selber über das SAP-Portal im Intranet eingetragen werden (dort auf Mitarbeiterdienste und Anwesenheit klicken.)

Arbeitnehmerähnliche Freie, deren  Status noch in der Schwebe ist, können ihren Urlaub per E-Mail über ihren jeweiligen Ansprechpartner im Vergütungsmanagement beantragen (siehe Honorarabrechnung).

Die Redaktionen sollen informiert werden; es bedarf keiner Genehmigung und keiner Eintragung in etwaige Urlaubslisten.

Der Urlaub muss spätestens bis zum 30.04. des folgenden Jahres genommen werden, sonst verfällt er.

Warum es problematisch sein kann, zu viel Urlaub aufzuheben, lest ihr im Newsletter, September 2021

Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach den Einkünften des vorangegangenen Kalenderjahres. (Berechnet nach der Formel 1/250)

Zum relevanten Jahreseinkommen zählen: Honorare, Lizenzen (Urhebervergütungen) (egal ob selbständig oder unselbständig), Urlaubsgeld und Fortzahlung im Krankheitsfall (in der Jahresabrechnung als tarifvertragliche Leistungen zu finden). Davon muss noch der Familienzuschlag abgezogen werden. Nicht zählen auch Einmalzahlungen – Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember.

WICHTIG: Der Urlaubsantrag ist auch Voraussetzung dafür, dass man den Familienzuschlag erhält (s.u.).

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.3: Gewährung von bezahltem Urlaub zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen 

Resturlaub / Urlaub aufs nächste Jahr übertragen

(Stand 02.12.2025)

Urlaubstage dürfen – anders als im Tarifvertrag vereinbart – bis zum 30.4. des Folgejahres verbraucht werden. Warum das problematisch sein kann, ihr dadurch sogar Geld verschenkt, lest ihr im Newsletter, September 2021:

Risiko, dass Urlaubstage komplett verfallen

Immer wieder gibt es Probleme bei aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubstagen, die dann nicht mehr rechtzeitig genommen werden können. Viele Resturlaubstage – das gibt festen Freien erst mal eine Schein-Sicherheit, falls die Auftragslage wider Erwarten doch schlechter ausfällt als gedacht.

Wir haben aber öfters erlebt, dass es dann bis zu dem Stichtag 30.4. Probleme geben dabei kann, diese restlichen Urlaubstage noch zu nehmen z.B. wegen Krankheit oder einer erhöhten Auftragslage.

Wer Urlaubstage ins nächste Jahr verschiebt, verschenkt Geld: Übertragene Urlaubstage verringern Urlaubsentgelt

Zur Veranschaulichung:

Der Urlaubsanspruch berechnet sich aus dem 250.Teil der gesamten Honorareinkünfte.

Mitarbeiter xy verdient bspw. 25.000 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich dann ein Urlaubstagessatz von 100 Euro. Bei 31 Urlaubstagen stehen dem Mitarbeiter so 3.100 Euro zu. Damit kommt er auf ein Jahreseinkommen von 28.100 Euro.  Im Folgejahr hat er/sie dann einen Urlaubstagessatz von 112,40 Euro.  Aus diesem Grund macht es Sinn, die Urlaubstage auch im entsprechenden Jahr abzunehmen.

Urlaubstage unbedingt im laufenden Jahr einreichen, sollten Freie,

  • die Probleme haben, den 12A-Status zu halten,
  • die Ausgleichszahlungen beantragen müssen/wollen, weil die Ausgleichszahlung abzüglich nicht genommener Urlaubstage berechnet wird,
  • die in Elternzeit gehen, um für das Elterngeld den maximal möglichen Verdienst vorlegen zu können,
  • die unter Umständen durch Mutterschutz oder unbezahlten Urlaub veränderte Urlaubsansprüche haben und ebenfalls Gefahr laufen, die Urlaubstage so nicht mehr unterzubringen.

Auch unter diesem Aspekt ist es sinnvoll, nicht viele Urlaubstage aufzuheben: Denn Resturlaub aus dem Vorjahr wird in das laufende Verdienstjahr eingebucht und kann nicht rückwirkend in das alte Jahr einberechnet werden. Natürlich gibt es für Einzelne immer wieder Gründe, Urlaub aufzusparen und ins neue Jahr mitzunehmen. Aber wir möchten dafür sensibilisieren, dass das Aufheben auch zahlreiche Auswirkungen hat, die man bedenken sollten.

Auf jeden Fall muss Resturlaub bis zum 30.4. des Folgejahres genommen werden. Der BR kann ihn nicht weiter auf die darauffolgenden Monate übertragen.

Teilurlaub / Urlaub anteilig

(Stand 07.03.2022)

Wenn der 12a-Status unter dem Jahr beginnt oder endet (etwa bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn der Mitarbeitende beendet wird, ein befristeter Gagistenvertrag endet oder beim Rentenbeginn) steht einem:r Freien u.U. nur ein Anteil des Jahresurlaubs zu.

Grundlage für die Berechnung ist laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr.3 „Gewährung von bezahltem Urlaub“ das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Beginn der Arbeitnehmerähnlichkeit nach dem 1. Januar:

Wenn der 12a-Status am 1. April eines Jahres beginnt, ist am 30. September die sechsmonatige Wartefrist beendet und der:die Mitarbeiter:in hat den vollen Jahresurlaubsanspruch von 31 Tagen.

Beginnt der 12a-Status erst am 1. Oktober eines Jahres, stehen dem Mitarbeitenden 3/12tel des Jahresurlaubs zu. 31:12×3 = 7,75 Tage (ab 0,5 Tagen wird aufgerundet) also 8 Urlaubstage.

Ausscheiden aus dem BR unter dem Jahr:

Wer den BR in der ersten Jahreshälfte verlässt, also vor dem 30. Juni, erwirbt lediglich einen Teilurlaubs-Anspruch – je Monat 1/12tel.

Das sind bei einem Jahresurlaub von 31 Tagen aufgerundet 3 Urlaubstage pro Beschäftigungsmonat.

Aber: Für bereits genommenen Urlaub darf das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (BUrlG § 5, Satz 3)

Wer den BR in der zweiten Jahreshälfte – nach dem 1.7. – verlässt, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 31 Tagen.

Übriger Urlaub bei Rentenbeginn:

Wer in Rente geht und seinen Urlaub noch nicht aufgebraucht hat, bekommt den noch vorhandenen Urlaubsanspruch ausbezahlt.

Was beim Thema Teilurlaub noch zu beachten ist:

  • Unserer Erfahrung nach gibt es immer wieder Unklarheiten, ob sich die Teilurlaubsansprüche nur auf den im BUrlG festgeschriebenen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) oder auf den tarifvertraglich festgelegten Jahresurlaub von 31 Tagen beziehen. Im Zweifel kann hier die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft weiterhelfen.
  • Zweites Problem: Bei einem Arbeitgeberwechsel dürfen keine Doppelansprüche entstehen. Wenn ein MA den BR am 30. September verlässt und am 1.10 bei einem neuen Arbeitgeber anfängt, hat er Anspruch auf 31 Tage Urlaub beim BR, erarbeitet sich aber auch bei seinem neuen Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch. Der neue Arbeitgeber ist berechtigt, vom Mitarbeitenden einen Urlaubs-Nachweis beim früheren Arbeitgeber zu verlangen.

Ergänzungsurlaub – bei Tätigkeit für andere ARD-Sender

Wer vom BR bezahlten Urlaub erhält und außerdem für andere öffentlich-rechtliche Sender arbeitet, kann bei diesen Ergänzungsurlaubsgeld beantragen (Ausnahme: HR). Der betreffende Sender zahlt dann zusätzlich den Betrag, der sich aus den dort erzielten Einkünften des Vorjahrs ergibt. Voraussetzung ist in der Regel außerdem, dass die Tätigkeit für den anderen Sender im laufenden Jahr fortgesetzt wird.

Es genügt ein formloser Antrag an die jeweilige Honorarabteilung; dabei müssen die Vergütungsmitteilungen des BR vorgelegt werden, aus denen der Urlaub hervorgeht. Beim DeutschlandRadio muss der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Urlaub vorliegen, sonst wird dort kein Ergänzungsurlaubsgeld gezahlt.

Genauso handhabt es der BR mit arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter/innen anderer Sender, die auch beim BR Einkünfte haben.

Es versteht sich von selbst, dass man auf diese Zusatzeinnahmen nicht verzichten sollte. Noch günstiger ist es, den arbeitnehmerähnlichen Status bei weiteren Sendern neben dem BR zu beantragen, falls man auch bei diesen die Voraussetzungen erfüllt (die Tarifverträge sind auf http://rundfunk.verdi.de/sender zu finden). So stehen einem auch dort mindestens die Einmalzahlungen zu, etwa bei Tariferhöhungen.“

Krankheit

(Stand 16.11.2023)

Honorarempfänger haben (wie Arbeitnehmer) bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf Honorarfortzahlung bei Krankheit, Unfall, einer verordneten Kur oder einem Heilverfahren, entsprechend dem durchschnittlichen Verdienst im Vorjahr. Ausnahme: Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Vorsatz oder grobes Verschulden entstanden ist, gibt es keine Honorarfortzahlung.

Voraussetzungen sind

  • 12 Monaten vor der Krankheit regelmäßige („wiederkehrende“) Tätigkeit für den BR;
  • Vorlage eines ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bei der Honorarabteilung. AU muss bereits für den ersten Tag der Krankheit vorliegen. Der Arzt darf laut §5,3 Arbeitungsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung drei Tage zurückdatieren. Heißt: Wer am Freitag krank wird, muss spätestens am Montag zum Arzt.
  • Die AU geht an die:den Ansprechpartner:in in der Abteilung Vergütungsmanagement (siehe Vergütungsmitteilung Kontakte)
  • Seit 1.1.2023 muss der BR bei gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) digital abrufen. Dazu braucht die:der zuständige:r Ansprechpartner:in im Vergütungsmanagement einige Infos – per E-Mail: die Mitarbeiternummer, den Beginn und das voraussichtliche Ende der Krankmeldung, das Datum, wann die AU ausgestellt wurde sowie einen Hinweis, falls AUs verlängert wurden.
  • Keine elektronischer Abruf der AU ist möglich bei Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld), für Privat Versicherte und bei AU-Bescheinigungen von im Ausland tätigen Ärzten.

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.1: Honorarfortzahlung im Krankheitsfalle

Höhe:

Das fortgezahlte Honorar beträgt 1/365 des Jahreseinkommens im Vorjahr (d.h., wer eine Arbeitswoche krank ist, muss von Montag bis Sonntag krankgeschrieben sein, um ein durchschnittliches Honorar einer 5-Tage-Arbeitswoche ausbezahlt zu bekommen.)

Zum relevanten Jahreseinkommen zählen: Honorare, Lizenzen (Urhebervergütungen) (egal ob selbständig oder unselbständig), Urlaubsgeld und Fortzahlung im Krankheitsfall (in der Jahresabrechnung als tarifvertragliche Leistungen zu finden). Davon muss noch der Familienzuschlag abgezogen werden. Nicht zählen auch Einmalzahlungen – Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember.

Langzeitkrank

(Stand 11.04.2025)

Dauert eine Krankheit länger als sechs Wochen, bekommt ein sozialversicherungspflichtiger Freier Krankengeld von seiner Krankenkasse bezahlt. Das sind 70 Prozent des Bruttoverdienstes vor der Krankheit, aber maximal 90% des Nettoeinkommens. Zudem ist das tägliche Krankengeld auf einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Tag (Wert 2025) begrenzt. Die Krankenkasse berechnet das sogenannte kalendarische Krankengeld aus dem Verdienst der Vormonate – das kann erfahrungsgemäß dauern.

BR-Zuschuss zum Krankengeld

Wer länger als 5 Jahre im 12a-Status ist hat Anspruch auf einen Zuschuss des BR zum Krankengeld. Abhängig von der Dauer der Arbeitsnehmerähnlichkeit gibt es den Zuschuss zwischen 13 und 52 Wochen lang. (siehe Honorarfortzahlung im Krankheitsfalle)

Das gleiche gilt, wenn die Unfall- oder Rentenversicherung die zuständige Sozialkasse ist.

12a-Status während einer Krankheit

Solange ein 12a-ler Honorarfortzahlung im Krankheitsfall oder einen Zuschuss zum Krankengeld erhält, läuft der 12a-Status weiter und der BR zahlt weiterhin tarifliche Einmalzahlungen (u.a. Freizeitausgleich) und den Familienzuschlag.

Sobald die Zuschusszahlung des BR ausläuft, entfällt auch der Anspruch auf Familienzuschlag und tarifliche Einmalzahlungen.

Der 12-Status wird auf ruhend gestellt. Sobald die Arbeit wieder aufgenommen wird, wird der Status wieder aktiviert.

Wann zahlt der BR, wann die Kasse?

Die sechs Wochen, auf die die Honorarfortzahlung beschränkt ist, können auch aus mehreren Krankheitsphasen zusammengesetzt sein. Das ist dann der Fall, wenn die jeweils nächste Krankschreibung aus Sicht des Arztes bzw. der Krankenkasse eine Folge-Krankschreibung ist.

Wer z.B. drei Mal mit drei verschiedenen Diagnosen jeweils vier Wochen krankgeschrieben ist, erhält drei Mal vier Wochen lang die volle Honorarfortzahlung – also insgesamt zwölf Wochen lang. (Vorausgesetzt zwischen den Krankheitsphasen wurde gearbeitet.) Wer hingegen zwölf Wochen am Stück krankgeschrieben ist oder drei Mal – mit Unterbrechungen – wegen der gleichen Diagnose jeweils vier Wochen arbeitsunfähig ist, erhält nur sechs Wochen lang Honorarfortzahlung und anschließend von der Krankenversicherung Krankengeld, das vom BR aufgestockt wird.

Die Entscheidung darüber, ob es eine fortgesetzte Krankheit vorliegt, trifft die Krankenversicherung auf der Grundlage der Angaben des jeweiligen Arztes. Deswegen ist es wichtig, den für die Krankenversicherung vorgesehenen Abschnitt der Krankschreibung tatsächlich an die Kasse zu schicken – und zwar vom Arzt eindeutig ausgefüllt, was die Frage angeht „Folgeerkrankung oder nicht“.

Nach 6 bzw. 12 Monaten wieder Honorarfortzahlungen vom BR

Wer zwischen zwei Krankschreibungen wegen der gleichen Diagnose mindestens sechs Monate arbeitsfähig war, hat wieder Anspruch auf sechs Wochen Honorarfortzahlungen.

Zudem gibt es eine zweite Regel: Sind zwischen dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und einer wiederholten Krankschreibung wegen derselben Krankheit 12 Monate verstrichen, beginnt die sechswöchige Fortzahlung im Kranheitsfall erneut.

Beispiele finden sich im Fachportal für Arbeitgeber der AOK

Langzeit-Erkrankungen und Sozialversicherung, insbesondere Krankenversicherung während der Krankheit

Nach dem Ende der Honorarfortzahlung nach sechs Wochen endet nicht nur die Zuständigkeit des BR für die Honorare des:der Freien, sondern auch die Zuständigkeit für die Sozialversicherung. Das heißt, der BR meldet sich als Träger des Arbeitgeberanteils bei der Sozialversicherung ab und die Krankenversicherung übernimmt diese Rolle bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Bei der Rückkehr in die Arbeit übernimmt der BR die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wieder. Achtet darauf, dass die Lücke zwischen Arbeitsunfähigkeit und erstem honorierten Beschäftigungstag nicht länger als einen Monat dauert.

Wer auf Nummer sicher gehen will, bucht am ersten Tag nach der letzten AU einen Urlaubstag ein.

Wir raten dringend, frühzeitig mit der Krankenversicherung zu klären, wie die durchgehende Versicherung gesichert werden kann.

Krankheit und Urlaub

Grundsätzlich mindern Krankheitszeiten den Urlaubsanspruch nicht. Wenn also jemand beispielsweise einen Monat lang krankgeschrieben ist, sinkt die Zahl der Urlaubstage, auf die er:sie Anspruch hat, nicht um ein Zwölftel, sondern sie bleibt gleich.

Ausgleichszahlung

Wer ohne eigenes Verschulden weniger verdient als im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Bei der Berechnung wird zunächst das Durchschnittseinkommen der letzten fünfJahre ermittelt, wobei das einkommensstärkste und -schwächste Kalenderjahr jeweils unberücksichtigt bleiben. Von diesem Betrag werden Abschläge vorgenommen, die von der Einkommenshöhe abhängen. Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten werden angerechnet.

Der Anspruch muss spätestens bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres gegenüber der Honorar- und Lizenzabteilung des BR geltend gemacht werden, zumindest „dem Grunde nach“. Das bedeutet: Zahlen können nachgereicht werden.

Eine Ausgleichszahlung muss nicht „abgearbeitet“ werden; die Leistung erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu den Honoraren.

Seit der Einführung des Steuerungskonzepts versuchen die meisten Redaktionen, Ausgleichszahlungen rechtzeitig durch ausreichende Beschäftigung des Mitarbeiters abzuwenden. Auch der Mitarbeiter sollte beizeiten aktiv werden, wenn er absieht, dass er sein übliches Einkommen nicht erreicht. In einem Gespräch mit der Abteilungsleitung sollten Gründe und Gegenmaßnahmen erörtert sowie auf den Ausgleichsanspruch aufmerksam gemacht werden. Behutsames Vorgehen und Beratung sind zu empfehlen, da in diesem Fall gelegentlich mit „Kündigung“ gedroht wird.

Siehe auch: Berechnung von Ausgleichsansprüchen.

Fort- und Weiterbildung

(Stand 11.01.2026)

Arbeitnehmerähnliche haben Anspruch auf regelmäßige Fort- und Weiterbildungen. Diese sind mit der Redaktion abzusprechen. Reise- und Seminarkosten werden vom BR getragen. Angebote des BR sind zu bevorzugen.

Mit der Tarifeinigung, die zum 1.1.2023 wirksam wurde, wurde der Ausgleich für den Honorarausfall durch Fort- und Weiterbildungen deutlich von unter 90 Euro auf 250.- Euro angehoben. Seit 1.1.2026 beträgt das Ausfallhonorar Fortbildung 265.- Euro.

Mit der Erhöhung des Fortbildungshonorars wurde auch der Workflow geändert. Der freie Mitarbeitende muss keinen Antrag auf Ausfallhonorar mehr stellen. Fortbildungshonorare werden wie andere Honorare behandelt. Heißt: Die Redaktion prüft den Anspruch und weist das Honorar an unter der HKZ 91421.

Durchführungs-Tarifvertrag Nr.7: Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für arbeitnehmerähnliche Personen

Familienzuschlag

(Stand 5.5.2025)

Laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 5 zahlt der BR für jedes Kind einen Zuschlag in Höhe von derzeit 160, 50 Euro (Tarifstand 01.12.2024).

Die Regelungen wurden mit dem Tarifabschluss 2024 reformiert. Auch Eltern, die bereits seit geraumer Zeit Familienzuschlag erhalten, sollten sich im BR-Intranet über die Änderungen beim Familienzuschlag informieren.

Die wichtigsten Änderungen:

Arbeitnehmerähnliche und Festangestellte bekommen einen einheitlichen Betrag von 160,50 Euro (Stand Dezember 2024).

Erst ab dem 18. Geburtstag wird der Familienzuschlag nur weitergewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Achtung: Dafür müssen Schul- oder Ausbildungsbestätigungen und, falls das Kind nicht daheim wohnt, Unterhaltsnachweise vorgelegt werden. Freie Mitarbeitende werden dazu nicht eigens aufgefordert, sondern der BR stellt die Zahlung ein, wenn keine Bescheinigung vorliegt.

Die Verdienstgrenze entfällt: Bisher haben Eltern keinen Familienzuschlag bekommen, wenn ihr Kind eine Ausbildungsvergütung in 8-facher Höhe des Familienzuschlags erhalten hat.

Kolleg:innen sollen den Antrag auf Familienzuschlag wieder stellen, falls ihr Kind noch in Ausbildung in, aber vor dem 01.12.24 wegen der Verdienstgrenze der Anspruch auf Familienzuschlag entfallen war.

Der Familienzuschlag wird – entsprechend des Kindergeldes – nur noch längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes bezahlt. Bis Dezember 2024 wurde der Familienzuschlag längstens bis zum 27. Geburtstag des Kindes bezahlt. Für Eltern, die bereits vor Dezember 2024 Familienzuschlag für erwachsene Kinder erhalten haben, wurde eine Übergangsregelung bis 31.12.2028 vereinbart. Das bedeutet für Kinder, die bereits 25 Jahre oder älter sind, bzw. in den kommenden Jahren 25 Jahre werden, wird bis Ende 2028 der Familienzuschlag bis zum 27. Geburtstag weiter bezahlt.

Schwangerschaft

Der BR zahlt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin einen Zuschuss entsprechend dem Durchschnittsverdienst des Vorjahrs. Von den Versicherungsträgern gezahltes Mutterschaftsgeld wird angerechnet, mindestens jedoch der Betrag, den eine bei der AOK München Versicherte erhalten würde.

Voraussetzungen wie bei Krankheit (siehe oben. 12 Monate wiederkehrende Tätigkeit, Attest).

Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 2: Zahlung von Zuschüssen bei Schwangerschaft

Mehr zu Mutterschutz/Fristen/Zuschutz zum Mutterschaftsgeld findet ihr hier

Kündigung / Beendigung

Arbeitszimmer

Kündigung / Beendigung

(Stand 11.08.2021)

Hier findet Ihr Informationen über eine mögliche Beendigung Eurer Tätigkeit beim BR

Und auch hier müssen wir zunächst einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

So steht’s im Tarifvertrag

Zum Thema „Kündigung“ könnt Ihr im Abschnitt 4 des „Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen“ nachlesen.

Wobei „Kündigung“ schon einmal das vollkommen falsche Wort ist. Aufkündigen kann man nur einen bestehenden langfristigen Vertrag, der besteht zwischen freien Mitarbeitern und einem Auftraggeber nicht. Die Verpflichtungen des BR gegenüber den freien Mitarbeiter/innen (und umgekehrt) ergeben sich aus dem sogenannten 12a-Tarifvertrag, ferner aus dem §12a T

VG (Tarifvertragsgesetz), dem §2 BUrlG (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer) und möglicherweise noch anderen Vorschriften.

Richtig heißt es „Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters“. Je länger der/die Mitarbeiter/in schon beim BR beschäftigt ist, desto länger muss der BR die Beendigung vorher ankündigen.

Seltsamerweise erwirbt man den 12a-Status infolge der Aufnahme eine Beschäftigung beim BR (in ausreichendem Umfang), das Inkrafttreten des „Kündigungs“-Schutzes wird jedoch zusätzlich davon abhängig gemacht, dass „einmal innerhalb der letzten abgerechneten 3 Kalenderjahre ein berechtigter Urlaubsanspruch geltend gemacht“ wurde. Dies führt gelegentlich zu Unklarheiten darüber, wie lange die relevante Beschäftigungszeit nun schon läuft.

Der Zeitraum, der zwischen der Ankündigung der Beendigung und dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung liegen muss, beträgt zunächst zwei Monate. Er wächst mit jedem Beschäftigungsjahr um einen Monat, wird aber nicht länger als 15 Monate.

Unbeendbarkeit

(Stand 05.11.2023)

Ist ein freier Mitarbeiter, eine freie Mitarbeiterin regelmäßig mindestens 20 Jahre für den BR tätig ge-
worden, „so kann ihre/seine Tätigkeit beim BR nur aus wichtigem Grund beendet werden“.

Für ältere Mitarbeiter/innen gibt es eine Sonderrregel: „hat sie/er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie/er seit mindestens 10 Jahren regelmäßig für den BR beschäftigt gewesen, so kann ihre/seine Tätigkeit beim BR nur aus wichtigem Grund beendet werden“.

Wichtige Gründe können verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein: Beispielsweise grobe und/oder beharrliche Verletzungen der Arbeits- oder Treuepflichten. An die Stichhaltigkeit der Begründung werden im Zweifelsfall sehr hohe Anforderungen gestellt.

Wann ein:e Mitarbeiter:in die 20 Jahre und damit die Unbeendbarkeit erreicht hat, ist umstritten – auch bei Arbeitsrichtern. (Sehr interessant das Urteil das Landesarbeitsgericht München vom 06.08.2015 AZ 2 Sa 820/14)

Inzwischen geht der BR davon aus, dass die 20 Jahre nicht unbedingt erst in dem Moment erreicht werden, in dem der 12a-Status für 20 Jahre besteht. Bei wörtlicher Auslegung des Satz 4.1.2 im Tarifvertrag, beginnt die Frist am ersten Beschäftigungstag.

Was allerdings unstrittig ist, durchgehend muss der:die Mitarbeiter:in wirtschaftlich abhängig vom BR gewesen sein – ist leicht durch einen durchgehenden 12a-Status nachzuweisen.

Teilbeendigungen

Sie sind im Tarifvertrag nicht vorgesehen und werden dennoch ausgesprochen, wenn zum Beispiel Sendungen oder andere Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen. In diesem Fall wird formal ebenfalls eine Gesamtbeendigung ausgesprochen, aber zeitgleich den Mitarbeitenden ein neues Angebot mit einer reduzierten Honorarsumme unterbreitet.

Der BR will damit signalisieren: Wir wollen die Beschäftigung nicht ganz beenden, aber können sie nicht im bisherigen Umfang aufrecht erhalten. Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter kann und sollte versuchen, anderweitig Aufträge zu bekommen, etwa durch Bewerbungen über die Jobbörse. Unterstützung durch die Personalabteilung gibt es dabei leider nicht, auch nicht bevor eine Teilbeendigung ausgesprochen wird.

Die „Kündigung“ erfolgt in diesem Fall über einen bestimmten Betrag, der beispielsweise den Honoraren aus der wegfallenden Sendung entspricht. Voraussetzung ist, dass der Freie mit den verbleibenden Honoraren die Mindestvoraussetzungen für den 12a-Status erfüllt.

Der 12a-Status bleibt also erhalten, doch alle Ansprüche (Urlaub, Ausgleichszahlung usw.) werden reduziert auf die verbleibende Summe. Die Fristen sind die gleichen wie bei einer Beendigung.

Viele Arten der Teilbeendigung sind denkbar – und wurden auch schon ausgesprochen. Teilbeendigungen, die sich auf einzelne Kostenstellen, Begrenzung von Honorarsummen, Anzahl von Moderationen pro
Jahr, etc. bezieht.

Gesamtbeendigung

Auch wenn es im Beendigungsschreiben des BR heißt: „Der Bayerische Rundfunk beendet das mit Ihnen bestehende arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis“, bedeutet eine Gesamtbeendigung, dass keinerlei freie Tätigkeit für den BR mehr möglich ist.

Denn wenn ein:e beendete:r Mitarbeiter:in nach Ablauf der Kündigungs-/Beendigungsfrist weiterbeschäftigt wird, wird die Beendigung/Kündigung hinfällig. So haben Gerichte entschieden und der BR hat daraus die Konsequenz gezogen, dass Vollbeendete gesperrt sind.

Wie lange die Sperre dauern muss, ist nirgendwo festgelegt.

Information für Führungskräfte zum Thema Beendigung

Im Intranet finde Ihr den Leitfaden für Führungskräfte zu Ausgleichszahlungen und Beendigungen.

 

Achtung: Rasch reagieren
Das Arbeitsrecht sieht bei einer Kündigung den Rechtsbehelf einer Klage vor, die innerhalb von drei Wochen nach Zustellung erfolgen muss. Deshalb: Öffnet eingeschriebene Briefe des BR sofort! Es bleibt nur wenig Zeit für Gegenmaßnahmen, wenn ihr mit der Kündigung nicht einverstanden seid!

Wir empfehlen dringend eine sofortige Rechtsberatung bei einer Gewerkschaft oder einem mit dem 12a-Status vertrauten Anwalt!

 

 

Tarifvertrag

Im Tarifvertragsgesetz (TVG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen festgelegt. Laut §12a TVG gelten diese Regeln auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff „arbeitnehmerähnlich“ wird genau definiert.

 

§12a TVG ist gewissermaßen die Grundlage für den „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ zwischen den Gewerkschaften und dem BR.

Hier findet Ihr den Text dieser Vereinbarungen sowie den Leitfaden Online-Zuschlag.
Der jeweilige Abschnitt öffnet sich beim Klick auf das -Symbol

Alle Honorarrahmen findet Ihr hier

 

pdf-iconTarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (Stand 01.01.2023)

pdf-iconTarifvertrag Honorare / Neues Honorierungssystem redaktionelle Tagesdienste (Stand 01.04.2023)

pdf-iconKategorien – redaktionelle Tagesdienste (Stand 01.04.2023)

pdf-iconHonorarfortzahlung im Krankheitsfalle

pdf-iconZahlung von Zuschüssen bei Schwangerschaft

Gewährung von bezahltem Urlaub

Richtlinien zum Honorarrahmen

Unbezahlter Elternurlaub (seit 1.1.2025)

Zahlung eines Familienzuschlages (seit 1.12.2024 gültige Fassung)

Einbeziehung der Gagenempfänger und -empfängerinnen

Tarifvertrag für Choraushilfen

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Urheber- und verwandte Schutzrechte der Mitwirkenden

  Leitfaden Online-Zuschlag

 Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des BR

 Verhaltenskodex freie Mitarbeiter

Tarifliche Leistungen (Stand Dezember 2024)

 

 

 

Die tarifvertraglichen Vereinbarungen findet Ihr auch im BR-Intranet:

Regelungen für freie Mitarbeitende

12a-Status

Hier findet Ihr Informationen über den Erwerb bzw. den Verlust des sogenannten 12a-Status sowie über die Sozialversicherungspflicht.

(Stand 09.11.2019)

Zunächst müssen wir an dieser Stelle einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ gilt für Menschen, die vom BR wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Diese Voraussetzungen nennt §12a des Tarifvertragsgesetzes; daher ist häufig vom „12a-Tarifvertrag“ die Rede.

Was das konkret bedeutet, ist im Tarifvertrag geregelt. Voraussetzungen für den „12a-Status“ sind bei Honorarempfängern:

    • In den letzten 6 Monaten müssen die Honorareinkünfte vom BR 5.075,00 Euro (Tarifstand 01.01.2023) betragen haben; eine obere Grenze gibt es nicht.
      Damit sind Bruttobeträge gemeint.
    • Die Einkünfte von BR und anderen ARD-Sendern müssen bei Journalisten, Künstlern und Schriftstellern ein Drittel der gesamten Einkünfte aus Erwerbsarbeit (brutto) betragen. Bei anderen Berufsgruppen ist es die Hälfte. Auch dies bezieht sich auf einen Zeitraum der letzten sechs Monate, bevor man einen Anspruch geltend macht.
    • Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, was unter „Einkünfte aus Erwerbsarbeit (brutto)“ zu verstehen ist. Der BR definiert das in den FAQs zum 12a-Antrag so:
      „Einkünfte von sonstigen Auftraggebern: alle Angaben analog Steuererklärung ans Finanzamt“
    • Es zählen nur die “erwerbsmäßigen Gesamtentgelte” (TV 2.1.) Mieten, Renten o.ä. also nicht. Wobei strittig ist, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit vom BR gegeben ist, wenn jemand seinen Lebensunterhalt überwiegend nicht durch Erwerbsarbeit, sondern etwa durch die Vermietung von Immobilien verdient.
    • Den 12a-Status kann man auch gleichzeitig bei einer anderen ARD-Anstalt innehaben. Wer also bei einem anderen Sender – eventuell vorübergehend – mehr verdient als beim BR, fällt nicht automatisch aus dem Status als 12a-Mitarbeiter/in.
    • Wechsel von einer anderen ARD-Anstalt zum BR: Wer als 12a-ler bisher bei einer anderen Rundfunkanstalt der ARD tätig war und zum BR wechselt, hat keinen Anspruch übergangslos beim BR den 12a-Status zu erhalten. Wobei der BR laut Personalabteilung eine Kulanzregelung anwendet: Wer bei einer anderen ARD-Anstalt den 12a-Status hat, muss beim BR nicht die volle Wartezeit einhalten, sondern kann nach Erreichen des Mindestverdienstes den Antrag stellen.
    • Aus dem Tarifvertrag geht das nicht eindeutig hervor. Die relevanten Sätze 1.1. und 2.1. widersprechen sich. Sofern es bei tarifvertraglichen Leistungen (z.B. Unbeendbarkeit) auf die Dauer des 12a-Status‘ ankommt, zählen die Jahren bei anderen ARD-Anstalten nicht.
    • Voraussetzung ist auch eine wiederkehrende Tätigkeit beim BR. Eine „zeitlich nur geringfügige Mitarbeit“ begründet keinen Anspruch. Was das genau bedeutet, wurde nie eindeutig festgelegt – und birgt deshalb großes Streitpotential und Risiken, den 12a-Status zu verlieren. Wer längere Zeit beim BR nichts verdient, sollte sich persönlich an die Freienvertretung wenden. (info(at)freienvertretung.de)
  • Der Tarifvertrag gilt nicht für Freie, die bei einem anderen Arbeitgeber eine mehr als 50-prozentige Festanstellung haben. Grundlage ist die im Manteltarifvertrag vorgesehene Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Das heißt, maximal darf ein Arbeitsvertrag woanders für 19,25 Stunden pro Woche abgeschlossen sein.
  • Der BR erbringt Leistungen aus dem Tarifvertrag nur, wenn ein „Antrag auf Statusfeststellung“ gestellt wird. Dies ist Praxis, aber im Tarifvertrag selbst nicht so geregelt. Man ist nicht verpflichtet, in diesem Antrag andere Auftraggeber zu offenbaren (wohl aber die Summe der entsprechenden Einkünfte). Auch müssen keine Einkünfte angegeben werden, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (z.B. Mieteinnahmen, Renten).
  • Beim Erstantrag verlangt die Honorarabteilung die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids. Die alternative Bestätigung eines Steuerberaters (Formularvorlage V355a) wird seit 2025 nicht mehr akzeptiert. (Stand 31.3.2025)
  • Rahmen– und Pauschalverträge beeinflussen den 12a-Status nicht. Dieser Status erlischt also nicht, sobald ein derartiger Vertrag endet.
  • Und – ganz wichtig: Der Tarifvertrag gilt nur für Mitglieder der Gewerkschaften, die ihn mit dem BR ausgehandelt haben! Das sind ver.di und der BJV. In der Praxis wird er zwar auch auf Nichtmitglieder angewandt – doch sobald es zu Streitigkeiten mit dem BR kommt, ist die Mitgliedschaft entscheidend

12a-Antrag

(Stand: 31.03.2025)

Beim 12a-Antrag wird zwischen Erstantrag und Folgeantrag unterschieden. Alles Wichtige dazu findet sich im BR-Intranet hier.

12a-Statusprüfung / 12a-Folgeantrag

(Stand: 11.02.2026)

Einmal jährlich – zwischen Dezember und Anfang Januar – müssen 12a-ler ihren Status verlängern lassen und einen sogenannten Folgeantrag einreichen. Darin müssen die externen Einkünfte der letzten 12 Monate angegeben werden.

Der Antrag muss inzwischen in SAP gestellt werden. 12a-Folgeanträge in Papierform werden nicht mehr angenommen. Eine Anleitung findet sich im BR-Intranet

Bitte beachtet: Eine lückenlose Weitergewährung der tariflichen Leistungen ist laut Personalabteilung nur sichergestellt, wenn der 12a-Folgeantrag bis zum 6. Dezember bei der Personalbetreuung eingegangen ist.

12a-Erstantrag

Eigentlich muss der Status der Arbeitnehmerähnlichkeit, der 12a-Status nicht beantragt werden – jedenfalls sieht das der Tarifvertrag nicht vor. Dennoch erbringt der BR Leistungen aus dem Tarifvertrag nur noch, wenn ein „Antrag auf Statusfeststellung“ ausgefüllt wird.

Erstantrag auf Arbeitnehmerähnlichkeit

Man ist jedoch nicht verpflichtet, in diesem Antrag andere Auftraggeber zu offenbaren (wohl aber die Summe der Einkünfte in den vergangenen 6 Monaten). Auch müssen keine Einkünfte angegeben werden, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen, bzw. erwerbsmäßig erzielt werden (z.B. Mieteinnahmen, Renten, Zinsen).

Beim Erstantrag verlangt die Honorarabteilung derzeit die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids. Eine Bestätigung des Steuerberaters wird nicht mehr akzeptiert.

Wer hohe Einkünfte außerhalb des BR hat, sollte sich vor Antragstellung auf jeden Fall gewerkschaftlich, juristisch und/oder steuerrechtlich beraten lassen.

Es ist ratsam, diesen Antrag zu stellen und Ansprüche geltend zu machen. Denn einige Ansprüche hängen davon ab, wie lange man den 12a-Status bereits innehat – und dies lässt sich im Zweifelsfall am einfachsten dadurch beweisen, dass man zum Beispiel Familienzuschlag oder Urlaubsgeld erhalten hat.

Strittig ist, ob der 12a-Status auch besteht, wenn kein Antrag ausgefüllt wird (bzw. in früheren Jahren: kein Urlaubsantrag gestellt wurde). Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Unterlagen (Honorarabrechnungen, Gewinnermittlungen, Steuerbescheide) unbegrenzt aufzubewahren! Der BR ist zu einer so langen Aufbewahrung nicht verpflichtet. Man muss im Zweifelsfall selbst beweisen können, ab wann man durchgehend die Voraussetzungen des 12a-Tarifvertrags erfüllt hat.

Wie weiß ich, ob mich der BR als 12a-Mitarbeiter anerkannt hat?

Man bekommt darüber keine ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Dennoch kann man seit einiger Zeit selbst feststellen, ob der 12a-Status besteht: In der Vergütungsmitteilung gibt es unter “Persönliche Daten” die Rubrik “Status”. Steht dort “arbeitnehmerähnlich”, ist man 12a-Mitarbeiter.

Status ungeklärt: Urlaubstage und Krankmeldungen per Mail einreichen

(Stand: 10.01.2023)

Solange der 12a-Antrag noch nicht endgültig bewilligt ist (etwa weil die nötige Einkommenssteuergenehmigung noch fehlt), ist es nicht möglich, Urlaub im SAP selber einzutragen. Urlaubstage müssen dann per E-Mail bei der:dem Ansprechpartner:in in der Abteilung Vergütungsmanagement gemeldet werden. Wer das ist, steht unter Kontakte in der Vergütungsmitteilung.

Gleiches gilt für Arbeitsunfähigkeitesbescheinigungen bei Krankheit.

Sobald der 12a-Antrag genehmigt ist, werden die tarifvertraglichen Leistungen ausbezahlt – auch rückwirkend. Wer den Antrag erst nach dem frühestmöglichen Beginn des Status‘ eingereicht hat, für den gilt das Datum des Anstrags.

Wann beginnt der 12a-Status und wie lange dauert er?

(Stand 29.11.2024)

Wer während des ersten Kalenderhalbjahrs (bis 30.6.) mit seiner freien Tätigkeit/freien Mitarbeit beginnt, wird zum 1. 4. des folgenden Jahres arbeitnehmerähnlich.

Für Personen, die am 1.7. oder später beginnen, gilt das gleiche zum 1.10. des darauffolgenden Jahres.

Die Zeit der Hospitanz zählt laut BR-Personalabteilung nicht zur Wartezeit für die Beantragung des 12a-Status.

Wichtig: Wenn ein Mitarbeiter den Stichtag versäumt, an dem der Status gewährt würde (z.B. der 1.10), kann man den Antrag nachträglich stellen und bekommt ab Antragstellung die Leistungen, aber nicht rückwirkend.

Der Status endet, wenn

  • der Mitarbeiter eine der Voraussetzungen für die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht mehr erfüllt;
  • der Mitarbeiter die Tätigkeit von sich aus beendet, z. B. weil er eine Stelle antritt;
  • der BR dem Mitarbeiter “beendet”;
  • der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat (dieses wird derzeit schrittweise auf 67 Jahre angehoben).

Sind 12a-Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig?

Ja, denn sie arbeiten in einem Umfang, der Sozialversicherungspflicht nach sich zieht. Es werden also in der Regel Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten – der BR übernimmt einen „Arbeitgeber“-Anteil. Auch Lohnsteuer wird abgeführt, sofern man die gesetzlich festgelegte Schwelle überschreitet. Daher müssen die 12a-Mitarbeiter genau wie Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte abgeben.

AUSNAHME: Einige 12a-Mitarbeiter werden aufgrund ihrer Tätigkeit als „selbstständig“ eingestuft. Sie gelten steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Unternehmer, müssen sich also selbst versichern sowie ihren Gewinn ermitteln und versteuern. Bei diesen Personen werden keine Abzüge vom Honorar vorgenommen.

Weitere Infos:

Leistungen nach dem 12 a-Tarifvertrag

Eingeschränkter 12a-Status für Gagenempfänger

Beendigung des 12a-Status durch den BR

Der Tarifvertrag im Wortlaut

Gagenempfänger

Hier findet Ihr Informationen über die Regelungen, die für Gagenempfänger gelten

 

Zunächst müssen wir auch an dieser Stelle einen HAFTUNGSAUSSCHLUSS erklären:

Dies ist eine vereinfachte Darstellung des Inhalts des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Im Zweifelsfall ist der Text des Tarifvertrags und seiner Durchführungsverträgeurchführungsverträge maßgeblich. Für Irrtümer übernimmt die Freienvertretung keine Haftung.

 

 

Gagenempfänger sind Mitarbeiter, die auf Basis von Tages- oder Wochengagen für den BR arbeiten. Dazu zählen CutterInnen, GrafikerInnen, AufnahmeleiterInnen, Mitarbeiter der Ausstattung in Unterföhring u.v.a.m..

Auch für sie gilt der 12a-Tarifvertrag, den der BR mit den Gewerkschaften ausgehandelt hat. Allerdings gilt er nur eingeschränkt.

Siehe: Durchführungstarifvertrag Nr. 6

Im BR-Intranet findet Ihr das Handout 12a-Status Gage (Funktioniert im BR-Netz oder nach Anmeldung für den sharepoint)

 

Wie wird man als Gagist zum 12a-Mitarbeiter?

(Stand 20.02.2023)

Voraussetzung ist, dass man im zurückliegenden Kalenderjahr mindestens an 70 Tagen beim BR beschäftigt war. In den vergangenen sechs Monaten muss man außerdem die Summe von mindestens 5.075.- Euro beim BR verdient haben. (Tarifstand 01.01.2023).

Allgemeine Voraussetzungen sind weiterhin:

Mindestens die Hälfte der Einkünfte muss beim BR und anderen ARD-Anstalten erzielt werden. Für Gagisten, die an der Erbringung künstlerischer, schriftstellerischer oder journalistischer Leistungen unmittelbar mitwirken, also Cutter, Kameraleute etc., ist es sogar nur ein Drittel der Einkünfte.

Manche Mitarbeiter (das betrifft insbesondere die Grafik) erhalten sowohl Gagen als auch Honorare. Für sie gilt laut Auskunft der Personalbetreuung das Überwiegenheitsprinzip. D.h. man fällt unter die Regelungen für Gagenempfänger, wenn man mehr Gagen als Honorare erhält.

Welche Leistungen aus dem 12a-Vertrag stehen den Gagisten zu?

(Stand 09.11.2019)

Gagisten erhalten genauso wie die Honorarempfänger als arbeitnehmerähnliche Personen einen bezahlten Jahresurlaub von 31 Tagen. Schwerbehinderte erhalten sechs zusätzliche Urlaubstage Für Verheiratete: Bei der Geburt eines ehelichen Kindes bekommt der Vater fünf Tage Sonderurlaub.

Im Dezember erhalten alle arbeitnehmerähnlichen Personen, also auch Gagenempfänger, ein Urlaubsgeld in Höhe von 409,03 Euro.

Was muss ich tun, um mein Urlaubsgeld zu bekommen?

(Stand: 24.01.2020)

Jeder Gagenempfänger hat auch einen Zugang zum Intranet. Dort müsst ihr euch einloggen und den Browser aufrufen. In den Favoriten des Browsers findet sich der Link: SAP-Portal. Dort auf Mitarbeiterdienste und Anwesenheit klicken. Man kann über die Maske Urlaubstage eintragen. Prüfen – dann Speichern. Die Urlaubstage erscheinen dann in der Liste. (Gagisten, deren Status noch in der Schwebe ist, können ihren Urlaub per Email über ihren jeweiligen Ansprechpartner im Vergütungsmanagement beantragen.)

Achtung: Auch beim Urlaubsantrag gilt die Fristenregelung. Urlaub kann rückwirkend eingetragen werden, aber nur in der 1. Woche des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat! Einmal gespeicherte Urlaubstage dürft ihr nicht selber wieder im SAP-Portal löschen! Dazu müsst ihr euch an die Personalbetreuung wenden!

Voraussetzung: Man hat am Anfang des Jahres den Arbeitnehmerähnlichkeits-Status (12-A-Status) mit dem Formular Arbeitnehmerähnlichkeit (V/355) positiv prüfen lassen.

Krankheit:

(Stand 19.02.2024)

Hier gibt es eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber den Honorarempfängern. Zwar bekommen Gagisten auch im Krankheitsfall ihre Gage vom BR ausbezahlt – und zwar die tatsächlich wegen Krankheit entgangene Tagesgage und nicht nur 1/365tel des Vorjahreseinkommens beim BR. Das gilt aber nur für die Tage, für die sie fest gebucht, sprich disponiert, waren.

Hinzu kommt, dass „unständig Beschäftigte“ grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben. Sie zahlen im Gegenzug einen reduzierten Krankenkassenbeitrag von 14,3 % ihres Einkommens. Wer von der Krankenkasse ab dem 43. Tag Krankengeld bekommen möchte, muss dieser gegenüber eine so genannte Wahlerklärung abgeben und zahlt dann 14,9 % (wie Arbeitnehmer). Es gibt zusätzlich die Möglichkeit eines „Wahltarifs Krankengeld“, um früher Kankengeld zu erhalten. Die Wahltarife ab dem ersten Tag einer Erkrankung Krankengeld zu erhalten.

Also noch mal: Wer auf Krankengeld ab dem ersten Tag angewiesen ist, und das sind sicherlich die meisten, der muss dazu bei seiner Krankenkasse einen (teureren) Zusatztarif wählen oder eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Wobei die meisten Kassen Wahltarife anbieten, die ab dem 22. Krankheitstag zahlen, Künstler und Publizisten können meist einen Tarif wählen, der ab dem 15. Tag Krankengeld zusichert.

Nähere Informationen sind beim Beratungsservice von ver.di, mediafon, zu finden.

 

Abmeldung von der Krankenkasse:

Für Ständig Beschäftigte (mit Arbeitslosenversicherungspflicht):

Nach dem letzten Beschäftigungstag besteht noch vier Wochen KV-Leistungsschutz, aber kein direkter Versicherungsschutz mehr, Und der so genannte Leistungsschutz besteht nur, sofern ein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.

Steht im genannten Zeitraum kein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht, dann muss man sich ab dem ersten „Nicht-Beschäftigungstag“ selbst freiwillig versichern.

 

Für Unständig Beschäftigte (ohne ALV-Pflicht):

 

Nach dem letzten Beschäftigungstag besteht noch 21 Tage eine fortlaufende Mitgliedschaft, danach muss man sich freiwillig versichern.

 

Ist alles etwas kompliziert: Deshalb im Zweifelsfall bitte unbedingt mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen!

 

 

Gagisten und zeitweiliger Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

Siehe HIER

 

Schwangerschaft

Auch hier eine eindeutige Schlechterstellung gegenüber den Honorarempfängern. Denn Zuschüsse werden erst gewährt, wenn frau als Gagistin mindestens fünf Jahre lang die Voraussetzungen des 12a-Vertrages erfüllt hat. Das bedeutet also: Es muss fünf Mal Urlaubsgeld beantragt worden sein.

Unbezahlter Urlaub

Wiederholt haben wir versucht, bei der Personalabteilung zu erreichen, dass auch Gagenempfänger die Möglichkeit erhalten, unbezahlten Urlaub zu nehmen (etwa nach der Geburt eines Kindes). Wir sind der Auffassung, dass der Tarifvertrag das auch dieser Personengruppe ermöglicht. Leider vertritt der BR hier eine abweichende Meinung – es gibt für Gagenempfänger/innen also derzeit keinen unbezahlten Urlaub. Wir hoffen, dass der BR bald zu einer familienfreundlicheren Regelung findet.

Familienzuschläge

(Stand: 24.01.2020)

werden gewährt. Für den Familienzuschlag gilt als Bemessungsgrundlage der Vorjahresverdienst.

Ausgleichszahlungen

Damit hängt eine ganz wesentliche Schlechterstellung der Gagisten zusammen. Sie erhalten nämlich keine Ausgleichszahlungen. Und das macht auch den Kündigungsschutz fraglich, so wie er im 12a -Vertrag festgehalten ist.

Gagisten haben keine Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich einzufordern, wenn sie plötzlich weniger beschäftigt werden. Anders ist das bei den Honorarempfängern (siehe dort).

Das Risiko, auch nach langen Jahren oder Jahrzehnten als BR-Mitarbeiter nicht mehr ausreichend beschäftigt zu werden, besteht also für Gagisten. Honorarempfänger sind hier wesentlich besser abgesichert.

 

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