Arbeitszimmer
Steuerliche Absetzbarkeit eines privaten Arbeitszimmers
Freie Mitarbeiter/innen, die vorwiegend von zu Hause aus arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen ein privates Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.
In Einzelfällen werden freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BR im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung von den Finanzbehörden aufgefordert, eine Bestätigung ihres Auftraggebers beizubringen.
Der BR kommt dieser Aufforderung nach, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Die Antragstellerin/der Antragsteller ist im Bescheinigungszeitraum arbeitnehmerähnlich.
2. Das Tätigkeitsprofil deutet darauf hin, dass die darunter fallenden Tätigkeiten Orts unabhängig erbracht werden können. Dies trifft in erster Linie auf alle Profile zu, die dem Autorenbereich zuzuordnen sind. Für alle Tätigkeiten, die von der Natur der Sache in den Räumlichkeiten des BR bzw. an Dreh- oder Aufnahmeorten, ausgeübt werden, wie z.B. redaktionelle Mitarbeit, Regie, Moderation und alle Gagentätigkeiten, werden generell keine Bestätigungen erstellt.
3. Der/die Stammkostenstellverantwortliche bestätigt darüber hinaus den Sachverhalt, dass zur Leistungserbringung kein dauerhaft verfügbarer Arbeitsplatz im BR zur Verfügung steht.
Der hierfür vorgesehene Schriftsatz kann bei der Abteilung Vergütungsmanagement beantragt werden.
Danach gilt folgender Ablauf:
Die Abteilung Vergütungsmanagement prüft, ob das Tätigkeitsprofil grundsätzlich eine Arbeitsplatzbetätigung zulässt. Bei positivem Ergebnis erhält der/die Antragstellerin den Rohtext, verbunden mit der Bitte um Vorlage beim /bei der Stammkostenverantwortlichen. Sofern die im Schriftsatz dargelegten Sachverhalte mit der redaktionellen Realität übereinstimmen, leitet die Redaktion das unterschriebene Schreiben an die Abteilung
Vergütungsmanagement weiter. Dort erfolgt dann die zweite Unterschrift. Das Schreiben wird schließlich dem/der Antragstellerin zur weiteren Verwendung per Post zugesandt.
Soweit die Informationen der HA Personal, Honorare und Lizenzen