Pflege naher Angehöriger / Pflegezeit

(Stand 26.03.2023)

Hier findet Ihr wichtige Informationen, wenn einer Eurer nahen Angehörigen Pflege braucht und Ihr Zeit, um sich um sie oder ihn zu kümmern.

Die Mitarbeiter:innen von BR care sind kompetente Ansprechpartner:innen und Ratgeber:innen zu allen Fragen und Themen rund um die Pflege von Angehörigen.

Gaballte Informationen gibt es in der Broschüre von BR care „Beruf und Familie: Angehörigenpflege“ im BR-Intranet. (Link funktioniert nur im BR-Netz)

Rechtliche Grundlage ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) das explizit auch für Arbeitnehmerähnliche gilt und gewährleisten will, dass Beschäftigte sich um ihre Angehörigen in häuslicher Pflege kümmern können.

Das Pflegezeitgesetz definiert „nahe Angehörige“ sehr weit. Dazu gehören: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn Eltern, Partner:innen oder andere Angehörige plötzlich so schwer erkranken, dass sie auf Pflege angewiesen sind, ist an normales arbeiten meist nicht zu denken. Laut Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftige dann bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die vorübergehende Pflege zu leisten, bzw. die weitere Pflege zu organisieren.

Laut Gesetz müsst Ihr dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass ihr verhindert seid und wie lange voraussichtlich. Wen genau Ihr informieren müsst, hängt natürlich davon ab, wer davon betroffen ist. Solltet ihr in Diensten eingeteilt sein, muss unbedingt auch die honorierende Mitarbeitende informiert werden, da es in der kurzfristigen Pflegezeit keine Honorarfortzahlung gibt.

Pflegeunterstützungsgeld

Während der akuten Pflegesituation fließen keine Honorare, aber Ihr könnt bei der Pflegekasse (meist die Krankenkasse) der:des Pflegebedürftigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Die Lohnersatzleistung beträgt bis zu 90 % des Nettogehalts, allerdings maximal 70 % der Beitragsbemessungsgrenze  (2023: 116,88 Euro brutto pro Tag).

Aber: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn eine echte Pflegenotsituation vorliegt und eine ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt analog zu der des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes/Kinderkrankengeldes. Bei Freien, die einen konkreten Verdienstausfall (nicht geleistete Dienste) nachweisen können, wird der herangezogen. Bei allen anderen Freien wird der Tagesdurchschnitt aus dem Verdienst der letzten drei Monate herangezogen.

Zuständig ist der:die Sachbearbeiter:in im Vergütungsmanagement, der sich bei der:dem Freien meldet.

Pflegezeit / unbezahlter Urlaub

Mit Inkrafttreten des Pflegezeit-Gesetzes besteht für Beschäftigte ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung aufgrund der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen.

Trotz des Anspruchs gilt: Als freie Mitarbeitende muss Euch besonders am guten Kontakt mit den Auftraggebern, sprich Führungskräften, liegen. Bleibt also im Gespräch mit den Redaktionsleiter:innen.

Und der Antrag auf unbezahlten Urlaub für die Pflege naher Angehöriger ist laut Infobroschüre des BR „unwiderruflich“.

Urlaubsanspruch nach der Pflegezeit

(Stand 10.11.2023)

Die Verdienstverluste aufgrund von unbezahltem Urlaub für die häusliche Pflege von Angehörigen spielen übrigens keine Rolle bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Wiedereinstieg und werden auch im Zuge des 12a-Steuerungskonzeptes geglättet. (siehe Intranet-Artikel: „Neues zur Urlaubsvergütung“

Krankenversicherung während der Pflegezeit

(Stand: 10.11.2023)

Während des unbezahlten Urlaubs aufgrund von Pflegezeit ruhen alle Zahlungen des BR – auch zu den Sozialversicherungen. Der:die Mitarbeiter:in wird nach dem letzten Beschäftigungstag von der Krankenversicherung abgemeldet.

Um weiter krankenversichert zu sein, gibt es für gesetzlich Versicherte im Grund zwei Möglichkeiten:

– Familienversicherung beim Ehegatten/der Ehegattin

– freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenverversicherung, wer keine Einkünfte hat, zahlt derzeit rund 200 Euro monatlich.

Privat Versicherte müssen ihre Versicherungskosten ohne BR-Zuschüsse tragen.

Urlaubstage – gekürzt während Pflegezeit

Im Jahr des unbezahlten Urlaubs kürzt der BR den tariflichen Urlaubsanspruch, sprich die Urlaubstage. Pro Pflegemonat stehen dem freien Mitarbeitenden 1/12 weniger Urlaubstage zu. Wer ein halbes Kalenderjahr einen Angehörigen daheim pflegt, hat im Pflegejahr nicht 31, sondern nur 16 Urlaubstage.

Finanzieller Ausgleich während der Pflegezeit

Eine Honorarfortzahlung während der Pflegezeit gibt es nicht.

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sieht immerhin die Möglichkeit vor, ausgefallenes Arbeitsentgelt als zinsloses Darlehen zu bekommen.

Das gilt für Mitarbeitende während der sechsmonatigen kompletten Freistellung (unbezahlter Urlaub) nach dem Pflegezeitgesetz sowie für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit aufgrund von Pflege reduziert haben, also in Familienpflegezeit sind. Die wöchentliche Mindesarbeitszeit muss dann 15 Stunden betragen. Mehr Informationen gibt es beim Bundesfamilienministerium.

Keine Regelung zur Familienpflegezeit für Freie

(Stand 10.11.2023)

Eine eigene Familienpflegezeit -Regelung für feste Freie gibt es nicht. Für arbeitnehmerähnliche
Mitarbeiter müssen während der Familienpflegezeit die Mindestverdienstgrenzen erfüllen und regelmäßig beschäftigt sein, damit die Arbeitnehmerähnlichkeit aufrechterhalten wird.