Pflege naher Angehöriger / Pflegezeit
(Stand 09.01.2026)
Hier findet ihr wichtige Informationen, wenn einer eurer nahen Angehörigen Pflege braucht und ihr Zeit, um sich um sie oder ihn zu kümmern.
Die Mitarbeiter:innen von BR care sind kompetente Ansprechpartner:innen und Ratgeber:innen zu allen Fragen und Themen rund um die Pflege von Angehörigen.
Gaballte Informationen gibt es in der Broschüre von BR care „Beruf und Familie: Angehörigenpflege“ im BR-Intranet. (Link funktioniert nur im BR-Netz)
Rechtliche Grundlage ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) das explizit auch für Arbeitnehmerähnliche gilt und gewährleisten will, dass Beschäftigte sich um ihre Angehörigen in häuslicher Pflege kümmern können.
Das Pflegezeitgesetz definiert „nahe Angehörige“ sehr weit. Dazu gehören: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn Eltern, Partner:innen oder andere Angehörige plötzlich so schwer erkranken, dass sie auf Pflege angewiesen sind, ist an normales Arbeiten meist nicht zu denken. Laut Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftige dann bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die vorübergehende Pflege zu leisten, bzw. die weitere Pflege zu organisieren. Es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit – d.h. weder Feste noch Freie werden vom BR bezahlt.
Laut Gesetz müsst ihr dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass ihr verhindert seid und wie lange voraussichtlich. Wen genau ihr informieren müsst, hängt natürlich davon ab, wer davon betroffen ist. Solltet ihr in Diensten eingeteilt sein, muss unbedingt auch die honorierende Mitarbeitende informiert werden, da es in der kurzfristigen Pflegezeit keine Honorarfortzahlung gibt.
Pflegeunterstützungsgeld
Während der akuten Pflegesituation fließen keine Honorare, aber ihr könnt bei der Pflegekasse (meist die Krankenkasse) der:des Pflegebedürftigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes geltenden Vorschriften.
Bei Freien, die einen konkreten Verdienstausfall (nicht geleistete Dienste) nachweisen können, wird der herangezogen. Bei allen anderen Freien wird der Tagesdurchschnitt aus dem Verdienst der letzten drei Monate herangezogen.
Zuständig ist der:die Sachbearbeiter:in im Vergütungsmanagement, der sich bei der:dem Freien meldet.
Wie das Krankengeld wird das Pflegeunterstützungsgeld für Kalendertage ausbezahlt. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto
- 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bzw.
- 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung gezahlt wurde,
- höchstens jedoch das Höchstkrankengeld von 135,63 EUR im Jahr 2026.
Die 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung gezahlt. (Mehr dazu inkl. Fallbeispiel hier)
Aber: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn eine echte Pflegenotsituation vorliegt und eine ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Pflegezeit / unbezahlter Urlaub
Mit Inkrafttreten des Pflegezeit-Gesetzes besteht für Beschäftigte ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung aufgrund der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen.
Trotz des Anspruchs gilt: Als freie Mitarbeitende muss euch besonders am guten Kontakt mit den Auftraggebern, sprich Führungskräften, liegen. Bleibt also im Gespräch mit den Redaktionsleiter:innen.
Und der Antrag auf unbezahlten Urlaub für die Pflege naher Angehöriger ist laut Infobroschüre des BR „unwiderruflich“.
Urlaubsanspruch nach der Pflegezeit
(Stand 09.01.2026)
Die Verdienstverluste aufgrund von unbezahltem Urlaub für die häusliche Pflege von Angehörigen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Wiedereinstieg. Das übrigens erst seit Juni 2019 dank der erfolgreichen Klage einer Kollegin mit Unterstützung von ver.di (Urteil des Arbeitsgerichts München am 14.11.2018: 36 Ca 2572/18).
Seither wird die Urlaubsvergütung im Jahr nach der unbezahlten Pflegezeit nach folgender Formel berechnet:
Falls im Vorjahr unbezahlter Urlaub genommen wurde, wird die Urlaubsvergütung für das Folgejahr nicht mehr mit 1/250 der Einkünfte des Vorjahres berechnet. Stattdessen richtet sich die Vergütung nach der Anzahl der möglichen Arbeitstage außerhalb des Zeitraums des unbezahlten Urlaubs. Bei der Ermittlung der möglichen Arbeitstage außerhalb des unbezahlten Urlaubs wird jede Woche mit 5 Tagen abzüglich der in den Berechnungszeitraum fallenden Feiertage bewertet.
Das heißt die Urlaubsvergütung beträgt dann 1/mögliche Arbeitstage der Einkünfte des Vorjahres.
Fortzahlung im Krankheitsfall nach der Pflegezeit
(Stand 09.01.2026)
Für die Fortzahlung im Krankheitsfall werden die Monate ohne Einkünfte durch Pflegezeit im nachfolgenden Jahr aber berücksichtigt. Heißt: Sechs Monate Pflegezeit können die Fortzahlung im Krankheitsfall im Folgejahr halbieren.
Krankenversicherung während der Pflegezeit
(Stand: 10.11.2023)
Während des unbezahlten Urlaubs aufgrund von Pflegezeit ruhen alle Zahlungen des BR – auch zu den Sozialversicherungen. Der:die Mitarbeiter:in wird nach dem letzten Beschäftigungstag von der Krankenversicherung abgemeldet.
Um weiter krankenversichert zu sein, gibt es für gesetzlich Versicherte im Grund zwei Möglichkeiten:
– Familienversicherung beim Ehegatten/der Ehegattin
– freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenverversicherung, wer keine Einkünfte hat, zahlt derzeit rund 200 Euro monatlich.
Privat Versicherte müssen ihre Versicherungskosten ohne BR-Zuschüsse tragen.
Urlaubstage – gekürzt während Pflegezeit
Im Jahr des unbezahlten Urlaubs kürzt der BR den tariflichen Urlaubsanspruch, sprich die Urlaubstage. Pro Pflegemonat stehen dem freien Mitarbeitenden 1/12 weniger Urlaubstage zu. Wer ein halbes Kalenderjahr einen Angehörigen daheim pflegt, hat im Pflegejahr nicht 31, sondern nur 16 Urlaubstage.
Finanzieller Ausgleich während der Pflegezeit
Eine Honorarfortzahlung während der Pflegezeit gibt es nicht.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sieht immerhin die Möglichkeit vor, ausgefallenes Arbeitsentgelt als zinsloses Darlehen zu bekommen.
Das gilt für Mitarbeitende während der sechsmonatigen kompletten Freistellung (unbezahlter Urlaub) nach dem Pflegezeitgesetz sowie für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit aufgrund von Pflege reduziert haben, also in Familienpflegezeit sind. Die wöchentliche Mindesarbeitszeit muss dann 15 Stunden betragen. Mehr Informationen gibt es beim Bundesfamilienministerium.
Keine Regelung zur Familienpflegezeit für Freie
(Stand 10.11.2023)
Eine eigene Familienpflegezeit -Regelung für feste Freie gibt es nicht. Für arbeitnehmerähnliche
Mitarbeiter müssen während der Familienpflegezeit die Mindestverdienstgrenzen erfüllen und regelmäßig beschäftigt sein, damit die Arbeitnehmerähnlichkeit aufrechterhalten wird.
