Krankenversicherung und Leistung bei Krankheit

Krankenversicherung

(Stand 09.05.2022)

Hier findet Ihr Informationen zum Thema Krankenversicherung und Krankenkasse, die wegen unseres Status‘ als Arbeitsnehmerähnliche besonders sind.

Allgemeine Informationen zu Krankenversicherung hat das Gesundheitsministerium hier zusammengestellt.

Privat oder gesetzlich krankenversichert?

Die Mehrheit der 12a-ler:innen im BR sind sozialversicherungspflichtig und damit Angestellten bezüglich der Sozialversicherungen gleichgestellt.

Die Autoren von Großprojekten gelten als Selbständige, unterliegen als Publizisten aber auch zunächst der Versicherungspflicht in der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung). Nichtsozialversicherungspflichtige 12a-ler:innen sollten unbedingt Mitglied in der KSK werden.

Was gilt für frei Freie ohne 12a-Status?

(Stand 14.12.2022)

Auch freie Freie ohne 12a-Status können sozialversicherungspflichtig sein. Die Kriterien, wer sozialversicherungspflichtig ist, wer nicht, sind dieselben wie bei Arbeitnehmerähnlichen. Der BR leistet auch bei Versicherungspflichtigen ohne 12a-Status den Arbeitgeberanteil zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung  (GKV)

(Stand 09.05.2022)

Sozialversicherungspflichtige 12a-ler:innen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, werden vom BR am Jahresanfang als Pflichtversicherte gemeldet – offenbar auch dann, wenn die Einkünfte der Vorjahre die Versicherungspflichtgrenze regelmäßig überstiegen haben, was aber am Jahresanfang nicht absehbar ist.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) (2022: 58.050 Euro im Jahr) wird ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent fällig und der Zusatzbeitrag der von Kasse zu Kasse unterschiedlich hoch ist, im Schnitt derzeit 1,3 Prozent. Die Hälfte werden vom Einkommen abgezogen, die andere Hälfte (7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag) übernimmt der BR. Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist beitragsfrei.

Ermäßigter Beitragssatz

„Unständig Beschäftigte und hauptberuflich Selbständige“ zahlen unter Umständen nur einen ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung (14 Prozent plus Zusatzbeitrag der Kasse). Dann entfällt der Anspruch auf Krankengeld der Kasse zwischen der 7. und 78. Woche einer Arbeitsunfähigkeit. Auch das Mutterschaftsgeld und die beitragsfreie Versicherung während des Mutterschutzes und der Elternzeit sind ausgeschlossen.

Krankengeld wird nur gezahlt, wenn eine Wahlerklärung abgegeben wird (nicht zu verwechseln mit dem Wahltarif) und der erhöhte, bzw. allgemeine Beitragssatz abgeführt wird.

Der BR führt im Allgemeinen diesen erhöhten Beitrag ab, so dass die Wahlerklärung als abgegeben gilt. Es lohnt sich aber, das selbst nachzuprüfen: auf der Vergütungsmitteilung unter den Berechnungsgrundlagen das „SV-Brutto“ suchen und nachrechnen, ob der „AN-Anteil Krankenversicherung“ in der Rubrik Abzüge 7,3% plus den halben Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse beträgt.

Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) zahlen ebenfalls den höheren Beitragssatz ab und haben daher auch Anspruch auf Krankengeld zwischen der 7. und der 78. Woche einer Krankheit.

Freiwillig gesetzlich versichert

Wer Einkünfte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) bezieht, kann in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert bleiben.

Die JAE wird jährlich angepasst und von der Bundesregierung publiziert. Eine gute Übersicht aller für die Krankenversicherung relevanten Beträge findet ihr z.B. bei der AOK.

Private Krankenversicherung

(Stand 03.04.2024)

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist auch für Sozialversicherungspflichtige unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Das Einkommen überschreitet die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG genannt).

2024 beläuft sich die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat).
(Die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze ist hier nachzulesen.)

Auch zur privaten Krankenversicherung zahlt der BR einen Zuschuss. Der beträgt die Hälfte des Beitrags, aber maximal 421,76 Euro monatlich (Stand 2024). Das sind 8,25% der für 2024 gültigen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175.- Euro monatlich.

2023 betrug der Maximalzuschuss zur privaten Krankenversicherung 403,99 Euro.

Für die Gewährung der Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung benötigt die Abteilung Vergütungsmanagement im BR zum Jahreswechsel folgende Unterlagen:
Private Pflegepflichtversicherung: Nachweis der im abgelaufenen Jahr geleisteten und der im Folgejahr zu leistenden Beiträge
Private Krankenversicherung: Nachweis der im abgelaufenen Jahr geleisteten und der im Folgejahr zu leistenden Beiträge

Abmeldung von der Krankenversicherung

Immer wieder melden sich Kolleg:innen bei der Freienvertretung, weil sie ein Schreiben ihrer Krankenkasse bekommen haben, dass der BR sie abgemeldet hat und aktuell keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht, also auch kein Versicherungsschutz.

Der Grund: Durchgehend bei der Krankenkasse gemeldet ist ein:e Arbeitsnehmerähnliche:r nur, wenn die Lücke zwischen Beschäftigungstagen nicht länger als einen Monat ist. Wie Beschäftigungstage zählen auch bezahlte Urlaubstage oder Tage, für die Fortzahlung im Krankheitsfall geleistet wird.

Gründe für die Abmeldung:

  • Honorare werden nach dem Termin für die Monatsabrechung (in der Regel zwischen dem 20. und 22. eines Monats) angewiesen. Wenn das regelmäßig passiert, kann ein Gespräch mit der Redaktionsleitung und/oder der:m Assistenten:in sinnvoll sein. Oder ein Anruf bei der Krankenkasse, die den Exotenstatus 12a-ler:in oft nicht kennen.
  • Die Lücke zwischen Beschäftigungstagen ist tatsächlich länger als ein Monat: Urlaubstage können die Lücke schließen. Aber Urlaubstage können nicht beliebig lange rückwirkend beantragt werden. Und Samstage und Sonntage können nicht als Urlaubstage eingetragen werden.
  • Beschäftigungslücke aufgrund von Mutterschutz, Elterngeld-Bezug, unbezahlter Urlaub für einen Auslandsaufenthalt etc.: Hier wird’s kompliziert und die Freien sollten sich auf jeden Fall rechtzeitig von ihrer Krankenkasse beraten lassen.
    Für werdende Eltern gibt’s auf den Seiten des Familienministeriums einen ersten Überblick

Wichtig zu wissen: Der Versicherungsschutz endet bereits am Tag nach dem letzten Beschäftigungstag – nicht erst am Ende des Monats ohne weitere Beschäftigungstage.

Der BR hat ein Merkblatt für alle freien Mitarbeiter:innen zum Thema erstellt: Sozialversicherung: Abmeldung Monatsfrist bei der Krankenkasse.

Leistungen bei Krankheit

Wer als freie:r Mitarbeiter:in krank wird, bekommt erst eine Lohnfortzahlung vom BR, wenn er den 12a-Status hat, also arbeitnehmerähnlich ist.

Geregelt wird die Höhe und die Dauer für Honorarempfänger:innen (programmgestaltende Mitarbeiter:innen) im Durchführungs-Tarifvertrag Nr.1 Honorarfortzahlung im Krankheitsfalle.

Für Gagisten (nicht-programmgestaltende Mitarbeiter:innen) gilt der Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 6 „Einbeziehung der Gagenempfänger und -empfängerinnen.

Krank als Honorarempfänger:in

(Stand 13.01.2022)

Honorarempfänger haben (wie Arbeitnehmer) bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf Honorarfortzahlung bei Krankheit, Unfall, einer verordneten Kur oder einem Heilverfahren, entsprechend dem durchschnittlichen Verdienst im Vorjahr. Ausnahme: Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Vorsatz oder grobes Verschulden entstanden ist, gibt es keine Honorarfortzahlung.

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit: Wer binnen sechs Monaten mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist, erhält die volle Honorarfortzahlung nur insgesamt sechs Wochen lang. Sobald seit er ersten Krankschreibung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, entsteht ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen.

Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind

  • 12 Monaten vor der Krankheit regelmäßige („wiederkehrende“) Tätigkeit für den BR;
  • Vorlage eines ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bei der Honorarabteilung. AU muss bereits für den ersten Tag der Krankheit vorliegen. Der Arzt darf laut §5,3 Arbeitungsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung drei Tage zurückdatieren. Heißt: Wer am Freitag krank wird, muss spätestens am Montag zum Arzt.
  • Die AU geht an die:den Ansprechpartner:in in der Abteilung Vergütungsmanagement (siehe Vergütungsmitteilung Kontakte)

Höhe 1. bis 6. Woche:

Das fortgezahlte Honorar beträgt 1/365 des Jahreseinkommens im Vorjahr (d.h., wer eine Arbeitswoche krank ist, muss von Montag bis Sonntag krankgeschrieben sein, um ein durchschnittliches Honorar einer 5-Tage-Arbeitswoche ausbezahlt zu bekommen.)

Zum relevanten Jahreseinkommen zählen: Honorare, Lizenzen (Urhebervergütungen) (egal ob selbständig oder unselbständig), Urlaubsgeld und Fortzahlung im Krankheitsfall (in der Jahresabrechnung als tarifvertragliche Leistungen zu finden). Davon muss noch der Familienzuschlag abgezogen werden. Nicht zählen auch Einmalzahlungen – Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember.

Höhe ab der 7. Woche:

Bei einer länger andauernden Krankheit wird die Honorarfortzahlung zwischen 13 und 52 Wochen lang geleistet, je nach der Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit. Das Krankengeld der Krankenkasse und Leistungen aus Renten- oder Unfallversicherung werden angerechnet.

Krank als Gagist

Gagenempfänger:innen bekommen eine Honorarfortzahlung bei Krankheit nur für die Tage, an denen sie bereits disponiert/in Dienstplänen eingeteilt waren.

Wer sich besser für den Fall einer Krankheit absichern will, hat die Möglichkeit, eine private Krankentagegeld-Versicherung oder einen sogenannten Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse abzuschließen. Es ist sinnvoll, diese sorgfältig zu vergleichen und den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu wählen. Unterschiede bestehen zum Beispiel beim Leistungsbeginn (am gängigsten ist der Beginn in der 3. Woche, früherer Leistungsbeginn wird von einigen Versicherungen angeboten.), der Beitragsfreiheit des Wahltarifs bei Krankheit, Leistungen bei Krankheit von Kindern.

Wichtig: Wer einen Wahltarif abschließt, ist drei Jahre lang an seine Krankenkasse gebunden.