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Antragsformulare BR

Wichtige Antragsformulare im BR

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Wir haben die wichtige Antragsformulare für euch zusammen gestellt und mit einem Direkt-Link versehen. So erspart ihr euch langes Suchen im Intranet.
Hier geht’s zu unserer Liste: Formulare im BR


Hinweis: Alle Links lassen sich nur öffnen, wenn Ihr euer Rechner im BR-Netz ist.

Wichtig: Antrag zur Arbeitnehmerähnlichkeit: Öffnen

Dieser Antrag soll möglichst in der ersten Januarwoche oder früher gestellt werden. Er kann auch nachgereicht werden, was aber zum vorübergehenden Verlust von Tarifleistungen führen kann.

Weitere Anträge:

Allgemeine Anforderung: Öffnen

Antrag auf einen externen Zugang zum BR-IT-Netz: Öffnen

Antrag für eine private Telefon-Pin: Öffnen

Antrag auf Familienzuschlag: Öffnen

Checkliste für ein Jahresgespräch: Öffnen

Alle Antragsformulare findet Ihr hier.


Lexikon

Frei von A bis Z

Auf direkten Weg zur Antwort auf Eure Fragen. Hier seid Ihr richtig.

ABER: Bei allem gilt unser Haftungsausschluss.
Die Freienvertretung kann zu keinem Zeitpunkt eine Rechts- oder Steuerberatung übernehmen und ist dazu auch nicht berechtigt. Für Hinweise der Freienvertretung können wir keine Haftung übernehmen.

Ihr wollt wissen, wie das mit dem 12a-Antrag funktioniert, habt Fragen zur Krankenkasse, seid ausgebrannt und braucht ein Sabbatjahr. Das Kind wird krank, das Rentenalter naht, zum Einstieg gibt's einen Gagenvertrag, und, und, und.

In unserem Lexikon findet ihr den direkten Link zur Antwort.

Solltet Ihr etwas vermissen, eine veraltete oder gar falsche Information finden, meldet Euch unter info(at)freienvertretung.de. Wir arbeiten ständig an unserer HP.

Zu den Websites anderen Freienvertretungen in der ARD, zu den Gerkschaften und anderen interessanten Seiten führen die Verknüpfungen auf unserer Linkliste

Außerdem haben wir eine Liste wichtiger Arbeitsgerichts-Urteile zusammengestellt.

Pauschalverträge

Informationen über Pauschalverträge zwischen freien Mitarbeiter/innen und dem BR

 

Mit etwa jedem sechsten freien Mitarbeiter hat der BR einen Vertrag über eine pauschale monatliche Summe abgeschlossen. Dieser Bereich und seine Informationen zeigt auf, was zu beachten ist, damit er für die Pauschalist/innen die erhoffte Sicherheit ohne Nachteile mit sich bringt. (Im Folgenden sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint, wenn von „dem Pauschalisten“ die Rede ist.)

 

Hier die wichtigsten Themen rund um euren Pauschalvertrag:

 

Umstellung von Pauschalen auf Tageshonorare

Aktuelle Neuerungen in euren Verträgen

Pauschalvertrag und 12a-Status

Tätigkeit und Arbeitszeit

Urlaub, Krankheit

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Kündigung während der Vertragslaufzeit

Die Pauschale

 

Eltern

Informationen für Eltern und werdende Eltern

 

Für feste freie Mitarbeiter:innen, die Kinder versorgen, zahlt der BR einen tariflich vereinbarten Familienzuschlag.

Und arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiterinnen stehen Zuschüsse bei Schwangerschaft zu.

Die Geburt eines Kindes wird vom Staat mit Zahlungen, dem sogenannten Elterngeld, und einer Arbeitspause, der sogenannten Elternzeit, unterstützt. Anspruch auf Elternzeit hat nur, wer in einem festen Arbeitsverhältnis steht, (feste) freie Mitarbeiter:innen also nicht.

Für werdende Eltern mit 12a-Status sind also vor allem zwei Themen wichtig:

  • Erhalt des 12a – Status
  • Elterngeld

 

WICHTIG:

Wenn in einem Kalendermonat keine Honorare fließen, kann eine automatische Abmeldung bei der Krankenversicherung erfolgen, was zu erheblichen Komplikationen führt. Es ist daher sinnvoll, alle Abläufe genau mit der Personalbetreuerin, dem Personalbetreuer zu besprechen.

 

Der Bayerische Rundfunk stellt im Intranet Informationen für Eltern bereit unter der Rubrik Unternehmen/Personalthemen/Wegweiser/Elternzeit (*) .

Die Broschüre „Eltern im BR“ (*) gibt es dort als pdf-Dokument, ein gedrucktes Exemplar bekommt Ihr bei Eurem Personalbetreuer/Eurer Personalbetreuerin.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit erstellt.

(*) Links zum Intranet funktionieren nur innerhalb des BR

 

Familienzuschlag

(Stand 13.03.2023)

Laut Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 5 zahlt der BR für jedes Kind einen Zuschlag in Höhe von derzeit 148,50 Euro (Tarifstand Januar 2023). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres muss dafür eine Schul- oder Ausbildungsbastätigung vorgelegt werden. Der Familienzuschlag wird längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt.

Alle Infos zum Familienzuschlag findet Ihr hier

 

Möglichkeiten zum Erhalt des 12a Status

Für den Erhalt des 12a Status während einer Babypause gibt es zwei Varianten:

Unbezahlter Urlaub

(Stand: 13.07.2023)

Der BR bietet 12a Mitarbeitern (freiwillig) an, nach dem Mutterschutz unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Insgesamt kann der unbezahlte Urlaub als Quasi-Elternzeit 12 Monate dauern.

Seit September 2022 darf der unbezahlte Urlaub als Quasi-Elternzeit auch gesplittet werden. Seither ist es möglich, dass sich die Eltern in der Babybetreuung abwechseln.

Der 12a Status bleibt dann erhalten, wenn mit dem Urlaubsantrag eine Erklärung des Vorgesetzten eingereicht wird, dass der:die Mitarbeiter:in danach wieder so beschäftigen wird, dass er:sie die Bedingungen des 12a-Status nach der Arbeitspause durch das Kind wieder erfüllt.

Zu beachten ist dabei, dass der BR während des unbezahlten Urlaubs keine Sozialleistungen (keine Krankenversicherung, keine Arbeitslosenversicherung etc.) zahlt.

Das betrifft auch die Einmalzahlungen (Freizeitausgleich am 1.7., Nachschlag am 1.10. und Sonderzahlung am 1.12.) und den Familienzuschlag. Es kann also sinnvoll sein, den unbezahlten Urlaub an die Auszahlungszeitpunke anzupassen.

Krank nach Elternzeit/Unbezahltem Urlaub

Während des unbezahlten Urlaubs erarbeitet sich ein:e Freie:r auch keine Ansprüche für die Fortzahlung im Krankheitsfall.

Urlaubsanspruch nach Elternzeit/Unbezahltem Urlaub

(Stand 15.03.2023)

Beim Urlaubsanspruch im Jahr nach dem unbezahlten Urlaub gilt seit Juni 2019 eine andere Regelung als bei der Fortzahlung im Krankheitsfall, weil eine von ver.di geführte Klage vor dem Arbeitsgericht München erfolgreich war.

Das gilt jetzt: Falls im Vorjahr unbezahlter Urlaub genommen wurde, wird die Urlaubsvergütung für das Folgejahr nicht mehr mit 1/250 der Einkünfte des Vorjahres berechnet. Stattdessen richtet sich die Vergütung nach der Anzahl der möglichen Arbeitstage außerhalb des Zeitraums des unbezahlten Urlaubs. Bei der Ermittlung der möglichen Arbeitstage außerhalb des unbezahlten Urlaubs wird jede Woche mit 5 Tagen abzüglich der in den Berechnungszeitraum fallenden Feiertage bewertet.
Das heißt die Urlaubsvergütung beträgt dann 1/mögliche Arbeitstage der Einkünfte des Vorjahres.
Ist der unbezahlte Urlaub deckungsgleich mit dem Kalenderjahr und werden deshalb im Vorjahr gar keine Einkünfte erzielt, wird die Urlaubsvergütung aus 1/250 der Einkünfte des Kalenderjahres davor ermittelt. Nachzulesen ist das im Intrant hier (Link funktioniert nur im BR-Netz.).

Arbeiten auf „Sparflamme“

Eine Alternative zum unbezahlten Urlaub ist die Möglichkeit auf „Sparflamme“ weiterzuarbeiten. Umfragen bei Kollegen und Kolleginnen haben ergeben, dass in etwa 600 Euro brutto im Monat verdient werden müssen an circa sechs Beschäftigungstagen, damit am Monatsende ein Honorar fließt. Um diese Beschäftigungszeiten zu erfüllen, kann auch bezahlter Urlaub genommen werden. Dennoch sollten die Arbeitstage überwiegen (zum Beispiel:· 4 Arbeitstage, 2 Urlaubstage). Die Krankenversicherung wird dann ganz normal prozentual vom Gehalt abgezogen und vom BR halb gezahlt. Auch der Familienzuschlag wird gezahlt.

Elterngeld

(Stand 31.10.2023)

Der Anspruch auf Elterngeld ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt.

Umfangreiche Informationen gibt es beim Bundesfamilienminiterium:  Sehr empfehlenwert ist die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (enthält viele Rechenbeispiele und mögliche Konstellationen).

Das 2007 eingeführte Elterngeld soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auffangen. Es beträgt 65 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils.

Das volle sogenannte Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und dabei Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, wurde 2015 das Elterngeld Plus eingeführt. Eltern können es bis zu 24 Monate erhalten. Besonders interessant ist es für Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten wollen. Im Familienportal finden sich Beispielrechnungen dazu.

Elterngeld beantragen und trotzdem weiter arbeiten?

(Stand 31.10.2023)

Wer Elterngeld beantragt und weiterarbeiten will, kann das tun. Einzige Voraussetzung: Maximal dürfen 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden).

Beim Antrag muss angeben werden, wie viel Netto pro Monat man in etwa verdienen wird. Das Elterngeld wird dann mit dieser Angabe nach einem bestimmten Schlüssel errechnet. Der BR gibt zwar keine Bescheinigung, wie viel Einkommen zu erwarten sein wird. Bei der Elterngeldstelle muss das dennoch angeben werden, Probleme deswegen gibt es aber nicht.

Rechenbeispiel:

Vor der Geburt erzielt man ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, nach der Geburt erzielt man ein Nettoeinkommen von beispielsweise 500 Euro. Dann gilt folgende Rechnung: 2.000 Euro (netto vorher) – 500 Euro (netto nachher) ergeben 1.500 Euro. Das Elterngeld ist 65 Prozent des Unterschieds, also 975 Euro. Am Ende der Elterngeldzeit wird dann noch einmal „Bilanz“ gezogen und alle Einkünfte während der Elternzeit geprüft. Es kann dann vorkommen, dass eine bestimmte Summe zurückgezahlt werden muss oder das Amt nachzahlt.

Wer aber diese finanzielle Unterstützung eingeplant hat, sollte unbedingt einiges beachten.

Probleme bei verspätet eintreffenden Honoraren

(Stand 31.10.2023)

Grundsätzlich hat erst mal jeder Anspruch auf das Elterngeld im Rahmen der normalen Gewährung. Besonders heikel ist allerdings der Passus bei der Verrechnung am Jahresende. Geprüft wird, welche Zahlungen auf dem Arbeitnehmerkonto in den Elternmonaten eingegangen sind. Diese Einkünfte werden mit dem Elterngeld gegengerechnet und von diesem abgezogen.

Generell ist es sehr schwierig, als Freier die Zahlungen so einzuplanen, dass im Elternmonat gar kein Geld aufs Konto kommt. Inzwischen gehen viele Kollegen dazu über, vor dem Elternmonat zwei Wochen Urlaub zu nehmen und gleichzeitig den Überblick über alle möglichen Zahlungen zu behalten. Honorare können auch deshalb verspätet kommen, weil man nicht alle relevanten Daten angegeben hat (Beschäftigungstage, GEMA-Meldung etc.).

Vor allem Väter, die während weniger Monate dauernden Elternzeit keinen unbezahlten Urlaub nehmen, sollten möglichst auch die Auszahlungstermine der Einmalzahlungen im Blick haben (Freizeitausgleich im Juli, Nachschlag im Oktober und Sonderzahlung im Dezember).

Am besten ist es, seine Honorare gut im Blick zu haben und rechtzeitig mit den jeweiligen Redaktionen sprechen, damit die Honorierungen zügig und rechtzeitig auf dem Konto eingehen.

Und hier noch ein Tipp des Bundesfamilienministeriums:

„Wenn Sie wissen, dass Sie in einem bestimmten Monat arbeiten oder eine
Zahlung erhalten werden, können Sie den Elterngeld-Bezug auch unter-
brechen. In den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes ist eine Unter-
brechung des Bezugs möglich. Wenn während dieser Unterbrechung eine
Zahlung eingeht, wird diese beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Ihren
Antrag können Sie auch nachträglich noch ändern (siehe „1.11.3 Kann ich
meine Entscheidungen im Antrag nachträglich ändern?“, auf Seite 88).“

Auswirkungen auf die Krankenversicherung

(Stand 19.03.2022)

Wenn Elterngeld beantragt wird, sind nur diejenigen Mitarbeiter von der Krankenversicherung beitragsbefreit, die vorher bei einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. (Ob man als pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert geführt wird, weiß die Krankenkasse)

Bei privat Versicherten oder freiwillig gesetzlich Versicherten trägt der Mitarbeiter die volle Krankenversicherung in dieser Zeit alleine.

Und aufgrund dieser Regelung kann es auch für Pflichtversicherte teuer werden: Wenn zwischen letztem Beschäftigungstag (auch ein Urlaubstag oder ein Tag mit Krankmeldung geht) und erstem Tag des Elterngeldbezuges nur ein Kalendertag liegt, wertet die Elterngeldstelle den:die Mitarbeiter:in als freiwillig versichert, der:die Mitarbeiter:in muss den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen.

Also wichtig:
Der Tag vor dem ersten Tag, an dem Elterngeld bezogen wird, muss ein Beschäftigungstag sein – auch wenn das ein Samstag oder Sonntag ist. Auf Samstage oder Sonntage können keine Urlaubstage gelegt werden, nur echte Beschäftigungstage oder Krankheitstage.

Das sollte man auf jeden Fall bei der finanziellen Planung beachten und prüfen ob sich der Bezug von Elterngeld wirklich lohnt.

Fazit

Auf jeden Fall lohnt es sich, alles genau durchzurechnen, vor allem wenn man privat oder freiwillig krankenversichert ist.

 

Erkrankung eines Kindes / Kinderkrankengeld

Anders als bei Arbeitnehmern leistet der BR an 12a-Mitarbeiter-innen keine Honorarfortzahlung, wenn diese wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Eine solche Leistung ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das Kinderpflege-Krankengeld muss direkt bei der Kasse beantragt werden. Kinderkrankengeld wird nur für die Pflege unter 12-jähriger Kinder bezahlt.

 

Bis 31. Dezember 2014 wurde dabei folgendermaßen vorgegangen:

Die Kasse fragte beim BR an, ob der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter bei ihm beschäftigt ist.Falls das zutraff, bescheinigte die Abteilung Vergütungsmanagement die Vergütungshöhe der letzten drei Monate vor Beginn der krankheitsbedingten Betreuung des Kindes gegenüber der Krankenkasse. In wenigen Einzelfällen forderte die Krankenkasse weitere Angaben zum Verdienstausfall im fraglichen Zeitraum. Dieser Aufforderung konnte die Abteilung Vergütungsmanagement jedoch nur nachkommen, wenn tatsächlich Einsätze/Aufträge geplant waren und seitens der beauftragenden Stelle entsprechende Informationen vorlagen. Die betreffende Redaktion sollte dem Vergütungsmanagement formlos den ursprünglich geplanten Leistungszeitraum und die wegen der Betreuung des Kindes entgangene Bruttovergütung bescheinigen, Auszüge aus Planungsunterlagen waren dabei äußerst hilfreich. Da auch in diesem Fall die Krankenkasse leistete und nicht der BR, waren für die beauftragende Stelle im BR mit dieser Bestätigung keine finanziellen Mehrbelastungen verbunden.

 

Änderungen seit 1.1.2015:

„Seit dem 1. Januar 2015 bemisst sich das Kinderpflege-Krankengeld nicht mehr nach den Bezügen vor der Freistellung, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das während der Freistellung entfällt. Aufgrund der Änderung wird ein Papier-Ersatzverfahren erforderlich.

Durch die Einführung der Version 7 des Datenaustauschs bei Entgeltersatzleistungen sollte die Übermittlung der Verdienstangaben für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes ab 1. Januar 2015 vereinfacht werden. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes geändert. Es wird nicht mehr von dem Gehalt vor der Freistellung berechnet, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das während der Freistellung entfällt. Die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ist dem Arbeitgeber erst mit der Abrechnung des Bemessungszeitraums der Freistellung möglich.“

Im Falle wir eine „Entgeltbescheinigung Kind krank“ erhalten, gilt folgendes Vorgehen: Die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter VGM versenden an die freie Mitarbeiterin/den freien Mitarbeiter folgenden Text:

„Liebe(r) Frau/Herr…,

wir haben von Ihrer Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung für den Zeitraum der Erkrankung Ihres Kindes bekommen.

Hier möchten die Krankenkassen seit Anfang des Jahres 2015 konkret wissen, welchen finanziellen Ausfall Sie in der Zeit hatten.

Bitte veranlassen Sie die Redaktion, für die Sie an diesem Tag gearbeitet hätten, dazu, dass sie uns Ihren geplanten Einsatz und das Entgelt, das Sie für diese/n Tag/e erhalten hätten, bestätigt. Ohne diese Angaben können wir der Kasse gegenüber den Ausfall leider nicht bestätigen.“

Nach Rückmeldung der Redaktion/des Bereiches gilt die folgende Prüfroutine:

 

  1. Tatsächlicher Einsatz kann nachgewiesen werden:
  2. a) Die Redaktion/der Bereich meldet an das Vergütungsmanagement, dass die freie Mitarbeiterin/der freie Mitarbeiter eingeteilt/disponiert war – und meldet den entsprechenden Honorarausfall (Tagessatz).
  3. b) Vergütungsmanagement: Durchführung der Brutto-/Nettoberechnung auf Basis des rückgemeldeten Honorarausfalls (mal ’n‘ Tage) sowie Bestätigung dieser Werte in entsprechender Entgeltbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.
  4. Tatsächlicher Einsatz kann nicht nachgewiesen werden:
  5. a) Die Redaktion/der Bereich meldet an das Vergütungsmanagement, dass für die freie Mitarbeiterin/für den freien Mitarbeiter an den zu bescheinigenden ‚Kind-krank-Tagen‘ kein bezifferbarer Ausfall gemeldet werden kann, sofern die freie Mitarbeiterin/der freie Mitarbeiter entweder nicht disponiert war oder beispielsweise mit nicht bezifferbaren Recherche-Tätigkeiten beauftragt war.
  6. b) Vergütungsmanagement: Durchführung der Brutto-/Nettoabrechnung auf Basis der letzten drei Kalendermonate vor der Freistellung (wie bis zum 31.12.2014 gültige Durchschnittsberechnung); Gesamtbrutto der letzten drei Kalendermonate wird durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage geteilt, um einen durchschnittlichen Tagesbruttowert bzw. Tagesnettowert zu erhalten. Übertragung und Bestätigung der Werte in entsprechender Entgeltbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.

Vorgehensweise bei Pauschalisten (freie Mitarbeiter mit Pauschalvertrag):

Die Pauschalistin/der Pauschalist wird gemäß Vertrag als über das ganze Monat lückenlos disponierte(r) Mitarbeiterin/Mitarbeiter betrachtet. Insofern entfällt für diesen Personenkreis Schritt 1 a) beziehungsweise 2 a).
Im Vergütungsmanagement erfolgt die Durchführung der Brutto-/Nettoabrechnung gemäß Punkt 2b).

Kinderbetreuung während Corona-Pandemie – Inanspruchnahme Kinderkrankentage

(Stand 29.1.2022)

Kita- und Schulschließungen und Quarantäneregelungen während der Corona-Pandemie stellen Eltern kleiner Kinder vor immense Probleme. Auch arbeitnehmerähnliche Freie profitieren von den gesetzlichen Regelungen, dass Kinderkrankentage an Corona-Bedingungen angepasst und zuletzt auf 30 Tage pro Jahr (läuft am 18.03.2022 aus) erhöht wurden.

Was ihr tun müsst und belegen müsst, um die Zahlung bei eurer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen hier im Intranet beschrieben: „Kinderbetreuung in Zeiten von Corona: Das müssen Sie wissen“.

Vorsorge

Vorsorge für Krankheit, Berufsunfähigkeit und Alter

 

Eigentlich wollen wir alle einfach arbeiten … doch manchmal schlägt das Schicksal zu, man wird krank oder gar berufsunfähig. Und selbst wenn Beides nicht eintritt, reicht die gesetzliche Rente wohl den Wenigsten. Hier schildern wir, welche Vorsorgemöglichkeiten für Freie sinnvoll sind – abgesehen von privaten, nicht bezuschussten Versicherungen.

Krankheit – kurzfristig

(Stand 07.11.2019)

Mindestens bis zur 6. Woche gibt es für 12a-Mitarbeiter, sofern sie Honorarempfänger sind, eine Honorarfortzahlung im Krankheitsfall vom BR.

Hier findet ihr die Details.

Gagenempfänger, die für diesen Zeitraum auf Fortzahlung angewiesen sind, können eine private Krankentagegeld-Versicherung oder einen sogenannten Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Es ist sinnvoll, diese sorgfältig zu vergleichen und den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu wählen. Unterschiede bestehen zum Beispiel beim Leistungsbeginn (am gängigsten ist der Beginn in der 3. Woche, früherer Leistungsbeginn wird von einigen Versicherungen angeboten.), der Beitragsfreiheit des Wahltarifs bei Krankheit, Leistungen bei Krankheit von Kindern.

Wichtig: Wer einen Wahltarif abschließt, ist drei Jahre lang an seine Krankenkasse gebunden.

 

Krankheit – langfristig

Zwischen der 7. und der 78. Woche zahlt die Krankenkasse für „unständig Beschäftigte und hauptberuflich Selbstständige“ nur dann Krankengeld, wenn eine entsprechende Wahlerklärungabgegeben wird (nicht zu verwechseln mit dem Wahltarif). Auch das Mutterschaftsgeld und die beitragsfreie Versicherung während des Mutterschutzes und der Elternzeit sind an diese Wahlerklärung geknüpft.

Es fallen dann wie bei Arbeitnehmern 14,9% Beitrag an (wovon der BR 7,0 und der Freie 7,9% zahlt). Der BR führt im Allgemeinen diesen erhöhten Beitrag ab, so dass die Wahlerklärung als abgegeben gilt. Es lohnt sich aber, das selbst nachzuprüfen: auf der Vergütungsmitteilung unter den Berechnungsgrundlagen das „SV-Brutto“ suchen und nachrechnen, ob der „AN-Anteil Krankenversicherung“ in der Rubrik Abzüge 7,9% davon beträgt. Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) zahlen ebenfalls 7,9% des Bruttoeinkommens und haben daher auch Anspruch auf Krankengeld zwischen der 7. und der 78. Woche einer Krankheit.

 

Berufsunfähigkeit/Invalidität

Es empfiehlt sich vor allem für die Geburtsjahrgänge ab 1961, für diesen Fall privat vorzusorgen – vielleicht die wichtigste Vorsorge für Freie mit Familie oder anderweitigen finanziellen Verpflichtungen! Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt ab dem Geburtsjahrgang 1961 keine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit mehr (nicht zu verwechseln mit Erwerbsunfähigkeit – dabei kann man auch keinen anderen Beruf mehr ausüben). Auch können nur Mitglieder der ARD-Pensionskasse, die 1960 oder früher geboren sind, unter bestimmten Umständen bei Invalidität eine einmalige finanzielle Hilfe durch diese Kasse erhalten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung von maximal 12.500 € aus Mitteln der Pensionskasse, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auskünfte erteilt Frau von Byern von der Pensionskasse, Tel. 069/155-3126.

 

Berufsunfähigkeit/Alter – Entgeltumwandlung

(Stand 01.01.2021)

Dies ist eine betriebliche Berufsunfähigkeits- bzw. Rentenversicherung beim Versorgungswerk der Presse. Sie ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in derselben oder in der ARD-Pensionskasse, kann also zusätzlich abgeschlossen werden. Dabei wird ein bestimmter fester Monatsbetrag, mindestens 50 € und maximal 282 € (4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand 1.1.2022), direkt durch den BR von den Honoraren einbehalten und an den Versicherer abgeführt.

Dieser Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Form der Vorsorge steht nicht nur den fest angestellten Kolleginnen und Kollegen offen, sondern auch allen Mitarbeiter*innen mit §12a-Status. Der BR hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versorgungswerk der Presse zu guten Konditionen abgeschlossen (dennoch sollte man auch mit anderen Anbietern vergleichen).

Bei Fragen bzw. einem Beratungswunsch zu diesem Thema geben Auskünfte die Abteilung Sozialwesen oder Franz Scherer, Beauftragter des Versorgungswerks der Presse: Tel. 089/851041, allianz.scherer(at)allianz.de

Wichtig: Diese Berufsunfähigkeitsversicherung wird unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung angeboten.

Näheres dazu findet Ihr auch im Intranet (nur über einen BR-Rechner oder Citrix erreichbar).

 

Alter – Gesetzliche Rentenversicherung / Künstlersozialkasse (KSK)

(Stand 08.03.2021)

Der BR versichert die sozialversicherungspflichtigen Freien in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer noch anderweitig publizistisch (auch als Journalist z.B. für andere Sender) oder künstlerisch tätig ist, für den besteht häufig die Möglichkeit, diese durch Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) aufzustocken. Hierzu ist unter anderem eine regelmäßige selbstständige Tätigkeit mit einem Mindesteinkommen von derzeit 3.900 Euro jährlich (!) Voraussetzung. (Für Berufsanfänger gilt kein Mindesteinkommen.)

Informationen gibt es unter www.kuenstlersozialkasse.de. Besonders wichtig für BR-Mitarbeiter ist das Informationsblatt „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-)Job?“

Wer über den BR rentenversichert ist, für den gelten hier die Bestimmungen über Arbeitnehmer.

Attraktiv an der KSK ist, dass man selbst – wie bei einem Arbeitsverhältnis – nur die Hälfte der Beiträge zahlen muss. Die andere Hälfte kommt aus der Künstlersozialabgabe, die von den Auftraggebern an die KSK zu zahlen ist, und aus einem Bundeszuschuss. Die KSK ist gegründet worden, um selbstständige Künstler und Publizisten vor Altersarmut zu bewahren.

Im Prinzip ist die Versicherung über die KSK eine Pflichtversicherung.

Diese Pflicht wird zwar (zurzeit) nicht kontrolliert, aber die KSK muss jeden aufnehmen, der sich meldet und die Voraussetzungen erfüllt. Man schätzt sein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit selbst und entsprechend dem Satz der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge berechnet. Von Zeit zu Zeit kontrolliert die KSK, ob man sich nicht grob verschätzt hat und ob die Versicherungspflicht noch besteht, und sie lässt sich dazu die Einkommensteuerbescheide vorlegen. Man sollte aber schon im eigenen Interesse (wegen der späteren Rente) das Einkommen nicht geringer schätzen, als es voraussichtlich anfällt. Die Angaben können jederzeit geändert werden, allerdings nicht rückwirkend.

Die Pflicht/Möglichkeit zur Doppelversicherung (KSK + BR) gibt es nur bei der Rentenversicherung. Krankenversichert wird man nur dort, wo man mehr verdient. Sind die (geschätzten) KSK-Einnahmen höher als die beim BR, sollte man das der Krankenkasse mitteilen.

Alter – Zuschuss zur privaten Versicherung

(Stand 07.11.2019)

Das Autorenversorgungswerk der VG Wort zahlt Autoren, die über die KSK pflichtversichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen frühestens ab ihrem 50. Geburtstag einen einmaligen Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge. Für ältere Jahrgänge gibt es Sonderregelungen. Der Zuschuss wurde im Herbst 2013 auf bis zu 7.500 Euro angehoben. Näheres siehe hier unter dem Stichwort AVW II.

Auskünfte und genauere Informationen bei der VG Wort, Autorenversorgungswerk, unter Tel. 089/51412-42 (Karin Leidenberger), avw(at)vgwort.de

Pensionskasse / Presseversorgung

(07.11.2022)

Als fester Freier lohnt es sich, Mitglied in der  Pensionskasse Rundfunk zu werden. Wer 4% seines Honorars in die Rentenversicherung bei der Pensionskasse einzahlt, bekommt vom BR einen Zuschuss von 4% oben drauf. Heißt: 4% der Honorare werden vom BR einbehalten und inkl. 4% Aufschlag an die PKR weitergeleitet

Bis zum 31.12.2021 bestand für Mitarbeiter:innen im tagesaktuellen Bereich die Wahlmöglichkeit zwischen Pensionskasse und Versorgungswerk der Presse. Diese Wahlmöglichkeit wurde von den Öffentlich Rechtlichen gekündigt.

Aber: Bereits laufende Verträge beim Versorgungswerk der Presse sind von der Kündigung der Wahlmöglichkeit nicht betroffen. Der BR-Aufschlag wird weiterhin gezahlt.

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Hellmuth Nordwig beantwortet wichtige Fragen zur richtigen Vorsorge fürs Alter

Behinderung

Regelungen für Mitarbeiter/innen mit Behinderung

 

Es gibt drei wesentliche Bereiche, die für Freie im Zusammenhang mit einer Behinderung wichtig sind:

1.Lohnsteuervergünstigungen

  1. Zusätzliche Urlaubstage

3.Einstiegsalter in die Rente

Diese Themen werden relevant, wenn eine Behinderung von mindestens 50 Prozent vorliegt. Der Grad der Behinderung (GdB), wird vom Amt für Familie und Sozialwesen festgestellt.

Einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es nur für Festangestellte mit Behinderung, nicht für Freie.

Gleiches gilt für eventuell notwendige Arbeitsplatzhilfen. Allerdings können diese freiwillig gewährt werden.

  1. Lohnsteuervergünstigungen

Wer einen GdB von mindestens 50 Prozent hat, kann sich um einen Eintrag in seiner Lohnsteuerkarte kümmern. Die Eintragung führt dazu, dass außergewöhnliche Belastungen mit einem Pauschalbetrag geltend gemacht werden und damit unmittelbar Steuern gespart werden können.

Freien Mitarbeitern mit einem GdB von weniger als 50 Prozent kann auch dann eine steuerliche Vergünstigung eingetragen werden, wenn:

  • wegen der Behinderung ein Anspruch auf eine Rente oder andere Ausgleichsbezüge besteht (z.B. Unfallrente aus einer Versicherung, ABER NICHT aus der gesetzlichen Rente!) oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt oder auf einer typischen Berufserkrankung beruht.

Siehe Einkommenssteuergesetz § 33b

All das muss mit ärztlichem Attest nachgewiesen werden.

  1. Urlaub

Feste freie Mitarbeiter mit Behinderung haben Anspruch auf fünf Tage mehr Urlaub im Kalenderjahr.

Siehe SGB IX §125

Um den Anspruch nachzuweisen, muss der Behindertenausweis vorgelegt werden

  1. Einstiegsalter in die Rente

Das Renteneinstiegsalter ändert sich für Menschen mit Behinderung, aber nur wenn sie vorher der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung angehört haben bzw über die Künstlersozialkasse, KSK, versichert waren. Die reguläre Wartezeit, die erfüllt sein muss, beträgt 35 Jahre.

Alle ab 1964 Geborenen, die im Laufe ihres Lebens eine Behinderung erwerben oder diese von Geburt an haben, können mit 63 Jahren in Rente gehen. Für die Jahrgänge vor 1964 gibt es Übergangsregelungen. Die müssen je nach Geburtsdatum geklärt werden.

Die Genauen Regelungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente findet Ihr im SGB VI, § 236a

Mit der Einführung der „Rente ab 67“ wird für Schwerbehinderte die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Das frühestmögliche Alter für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente wird gleichzeitig stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Behinderte können also höchstens drei Jahre früher in Rente gehen als andere Arbeitnehmer.

Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert. Daher Beträgt der höchstmögliche Abschlag (für 36 Monate) 10,8 Prozent.

Eine umfassende Übersicht über berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen findet sich auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter