Tätigkeit und Arbeitszeit

Tätigkeit und Arbeitszeit

 

Kaum ein Pauschalvertrag enthält eine genaue Tätigkeitsbeschreibung. Diese ist allenfalls vage („redaktionelle Mitarbeit“). Das muss kein Nachteil sein, sofern man als Pauschalist damit einverstanden ist, dass alle anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Pauschale abgegolten werden. Gelegentlich kommt es jedoch zu Unstimmigkeiten darüber, welche Leistungen in der Pauschale enthalten sind und welche nicht: Ist zum Beispiel eine gelegentliche Kurzreportage „redaktionelle Mitarbeit“ oder wird sie zusätzlich vergütet? Gerade in Zeiten des Spardiktats sollte man nach unserer Meinung vor Vertragsabschluss auf einer klaren Formulierung bestehen. Die Personalabteilung prüft derzeit, inwieweit das möglich ist.

Ebenso fehlen meist Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit. Auch das muss kein Nachteil für den Freien sein, aber diese Gefahr besteht . Denn die anfallenden Aufgaben werden in allen Bereichen zahlreicher, der Arbeitsrhythmus wird dichter. Dennoch ist eine Angabe des Arbeitsumfangs nicht vorgesehen, da die Pauschale nach Auffassung des BR „ergebnisorientiert“ gezahlt wird. Der Pauschalist muss also eine bestimmte Aufgabe erfüllen, egal wie lange er dafür braucht und auch einerlei, ob in die vereinbarte Arbeitszeit ein Feiertag fällt. Wir halten das für problematisch, zumindest solange nicht wenigstens eine konkrete Aufgabe oder Tätigkeit vereinbart wird.

Vereinbaren kann man jedoch, dass die Pauschale auch dann fällig wird, wenn die Redaktion von der Arbeitskraft des Mitarbeiters keinen Gebrauch macht.

Wichtig: Die Redaktionen sind hier (wie immer in Zweifelsfällen) zu keinerlei internen Absprachen befugt! Verbindlich ist nur, was im Pauschalvertrag steht.

 

Pauschalvertrag und 12a-Status

Pauschalvertrag und 12a-Status

 

Beides ist grundsätzlich unabhängig voneinander. Ein Pauschalist erwirbt also nicht automatisch den 12a-Status. Er kann diesen aber wie jeder andere freie Mitarbeiter beantragen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Bei der Statusprüfung zählt die Pauschale zu den Einkünften, die der Freie vom BR erhält.

Der 12a-Status endet auch nicht, wenn ein Pauschalvertrag ausläuft. Die Stammredaktion muss dann also für die Weiterbeschäftigung des Freien sorgen und rechtzeitig mit ihm über Perspektiven sprechen (dies sollte der Mitarbeiter gegebenenfalls einfordern). Anderenfalls haben 12a-Pauschalisten möglicherweise Anspruch auf Ausgleichszahlung, sofern sie regelmäßig den Antrag auf Statusfeststellung gestellt haben.

 

Neuerungen bei Pauschalverträgen

Neuerungen bei Pauschalverträgen

 

Seit kurzer Zeit ist der Passus über die Teilnahme an Tariferhöhungen in den Pauschalverträgen gestrichen worden. Das heißt, Pauschalisten nehmen nicht mehr (automatisch) an Tariferhöhungen teil. Diese müssen bei einem Neuabschluss oder einer Verlängerung des Vertrags selbst nachverhandelt werden. Dies begründet die Personalabteilung damit, dass bei Tariferhöhungen nur die Mindesthonorare erhöht werden müssen. Es gebe also keinen Automatismus für Pauschalisten, solange sie nicht am unteren Rand des Honorarrahmens liegen.

Im Gespräch der Freienvertretung mit den BR-Vernatwortlichen wurde noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass Pauschalverträge und die darin enthaltenen Regelungen, wie z.B. eine Kündigungsvereinbarung, die tarifvertraglichen Rechte des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin nicht beinträchtigen.

 

Übersicht Sozialversicherung

Die Sozialversicherung

Hier haben wir für euch die neusten Tipps und Hinweise zum Thema Sozialversicherung zusammen gefasst.


Aktuelle Neuregelungen

Neuregelungen bei der Sozialversicherung

Neuregelung der An-/Abmeldung bei der Sozialversicherung

(Stand: 25.05.2013)
Der BR wurde von den Prüfern der Rentenversicherung aufgefordert, die bisherige Regel der An- und Abmeldepraxis zu ändern.

Es genügt nun nicht mehr, einen Tag im Kalendermonat beschäftigt zu sein (zum Beispiel am Anfang eines Monats und am Ende des Folgemonats), sondern man muss, um nicht abgemeldet zu werden, innerhalb von 30 Tagen mindestens einen Tag beschäftigt gewesen sein.

Diese Neuregelung stellt nicht nur die freien Mitarbeiter, sondern den BR selbst vor neue Probleme, denn es kommt jetzt häufiger zu ungerechtfertigten Abmeldungen, wenn eine Redaktion zu spät honoriert. Die Honorarabteilung wird deshalb die Redaktionsleiter auffordern, eine möglichst zeitnahe Honorierung vorzunehmen. So sieht es auch der Gesetzgeber vor: Eine Leistung ist dann zu vergüten, wenn sie erbracht wurde.

Außerdem prüft die Abteilung Vergütungsmanagement auf Anregung der Freienvertretung derzeit ein automatisches Mail-Benachrichtigungssystem im Falle der Abmeldung. So könnte noch rechtzeitig z.B. mit der Krankenkasse gesprochen werden.

Bei Schwangeren gilt Folgendes:

Wenn in den letzten 30 Tagen vor Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungstag liegt, erfolgt mit Beginn des Mutteschutzzeitraums eine sogenannte Unterbrechungsmeldung. Anderenfalls wird auch die Schwangere zum letzten Beschäftigungstag abgemeldet! Nach dem Ende des Schutzzeitraums muss die Beschäftigung innerhalb von 30 Tagen wieder aufgenommen werden, damit die Sozialversicherung weiter besteht.

Unser Tipp:

Klärt, wie zeitnah in der jeweiligen Redaktion honoriert wird und fordert dies mit Hinweis auf die Problematik ein. Achtet selbst auf die entstehenden Lücken und nehmt im Zweifelsfall einen Urlaubstag, bevor die 30 Tage überschritten werden. (Urlaubstage sind Beschäftigungstage.) Vor allem Schwangere sollten in die letzten 30 Tage vor Beginn des Mutterschutzes einen Beschäftigungs- oder Urlaubstag legen!

Gagisten und Arbeitslosengeld

Gagisten und zeitweiliger Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

arbeitsagentur-logo   Die Neuregelung des SV-Meldeverfahrens kann für Gagisten je nach dem Umfang ihrer Beschäftigung eine Schlechterstellung bedeuten.

Die Gagisten haben zwar für die Sozialversicherungen unter Umständen jetzt einen längeren Versicherungszeitraum. Dies bedeutet höhere Beiträge zur Rentenversicherung, wovon auch der BR mit höheren Arbeitgeberanteilen betroffen ist.

Bei der Arbeitslosenversicherung sind jedoch die gesetzlichen Zeiträume für Beitrags- und Leistungsrecht unterschiedlich. Wer Leistungen in Anspruch nehmen will, bei dem prüft die Arbeitsagentur, an welchen Tagen er tatsächlich beschäftigt war.

Um zu verdeutlichen, dass die gemeldeten Versicherungszeiträume nicht zwingend auch die tatsächlichen Beschäftigungszeiträume widerspiegeln, kommt die Abteilung Vergütungsmanagement einem häufig geäußerten Wunsch aus Reihen der Gagisten nach, indem sie den Arbeitsbescheinigungen eine gesonderte Aufstellung über die tatsächlichen Beschäftigungstage beilegt.

Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld für freie Mitarbeiter sind zu folgendem Link zu finden:

Anwartschaftszeit / Arbeitsagentur