Verein

(Stand: 08.01.2023)

Der Verein „Die Freienvertretung im BR e.V.“ unterstützt die Arbeit der gewählten Freienvertretung, beispielsweise als Betreiber dieser Website und als Inhaber eines Kontos.

Der offizielle Zweck des Vereins ist „die Vertretung der Interessen der freien Mitarbeiter*innen des Bayerischen Rundfunks innerhalb wie außerhalb des BR und gegenüber dem BR.

Als ordentliche Mitglieder können dem Verein ausschließlich die aktuellen gewählten Freienvertreter*innen beitreten.

Geschichte:

Bereits vor der ersten Wahl zur Freienvertretung im BR wurde 2008 der gleichnamige Verein gegründet und im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hatte damals höchstens acht Mitglieder, aus deren Mitte der bis zu achtköpfige Vorstand gewählt wurde. Diese außergewöhnliche Konstruktion hat garantiert, dass der Vorstand nicht von einer Mitgliederversammlung abgewählt werden konnte. Erst infolge der (nächsten) Wahl zur Freienvertretung hat sich die Zusammensetzung des Vorstands geändert.

Von 2008 bis 2017 war der Verein also identisch mit der Freienvertretung. Als die FV im Bayerischen Rundfunkgesetz verankert wurde (Artikel 20), musste der Vereinszweck angepasst werden (siehe oben).

Finanzielle Unterstützung:

Für die Erfüllung des Vereinszwecks braucht der Verein Geld. Insbesondere für die Pflege der Website müssen wir gelegentlich Spezialisten beauftragen. Geringe Beträge werden auch für Gebühren bei Eintragungen im Vereinsregister und für die Kontoführung benötigt.

Für diese Ausgaben ist die „Die Freienvertretung im BR e.V.“ auf Eure Spenden angewiesen.

Wichtig: Diese Spende ist nicht steuerlich absetzbar!

Spenden könnt Ihr auf unser Konto:

Sparda Bank München
Kontoinhaber: BR Freienvertretung
Kto.: 4773349
BLZ: 70090500
IBAN: DE 79 7009 0500 0004 7733 49
BIC: GENODEF1S04

Oder per Paypal an webmaster ( at ) freienvertretung.de

Satzung

Satzung des Vereins „Die Freienvertretung im BR“

Fassung vom 11.10.23

1. Name, Sitz

1.1. Der Name des Vereins lautet: „Die Freienvertretung im BR“.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet sein Name: „Die Freienvertretung im BR e.V.“.

1.3. Der Verein hat höchstens 9 Mitglieder.

1.4. Sitz des Vereins ist München.

2. Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist allein die Vertretung der Interessen der freien
Mitarbeiter*innen (Freie) des Bayerischen Rundfunks (BR) innerhalb wie
außerhalb des BR und gegenüber dem BR. Der Verein ist unabhängig und
überparteilich.

2.2. Der Vereinszweck wird einerseits realisiert durch Informieren, Beraten und
Unterstützen der Freien des BR sowie andererseits durch Unterstützung der
gemäß Art. 20 BayRG gewählten Freienvertretung des BR

3. Ordentliche Mitgliedschaft:

3.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

3.2. Als ordentliches Mitglied des Vereins wird aufgenommen, wer gemäß Art. 20
BayRG in die Freienvertretung des BR gewählt wurde.

3.3. Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein erfolgt durch den Vorstand des
Vereins auf schriftlichen Antrag. Mit der Aufnahme eines neuen Mitglieds in
den Verein erlischt ohne weiteres die Mitgliedschaft desjenigen
Vereinsmitglieds, das nicht mehr der gewählten Freienvertretung im BR
angehört und bei der vorangegangenen Wahl zur Freienvertretung die
geringste Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.

3.4. Mitgliedsbeiträge werden für ordentliche Mitglieder nicht erhoben.

4. Außerordentliche Mitgliedschaft

4.1. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitglieder in den Verein
aufnehmen, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv
oder materiell zu unterstützen.

4.2. Ein Anspruch auf außerordentliche Mitgliedschaft besteht nicht.

4.3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den
Vorstand gewählt werden.

4.4. Der Vorstand des Vereins kann für außerordentliche Mitglieder einen
Mitgliedsbeitrag festsetzen.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung,
– Der Vorstand.

6. Die Mitgliederversammlung

6.1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand
entscheidet hierüber nach seinem Ermessen bzw. gemäß Artikel 6.2 dieser
Satzung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand lädt zu
einer Mitgliederversammlung die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder durch Zusendung einer Tagesordnung per Post, Fax oder E-Mail
ein. Die Einladungsfrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt
vier Wochen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der
Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzen.

6.2. In den Jahren, in denen gemäß Art. 20 BayRG eine neue Freienvertretung
gewählt wird, hat der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung zeitnah
nach dieser Wahl einzuberufen.

6.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

6.4. Beschlüsse werden durch Abstimmung gefasst, wobei die Mehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder entscheidet. Zu Satzungsänderungen
und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist mindestens die ¾-
Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

6.5. Nach Beginn einer neuen Amtszeit der Freienvertretung gemäß Art.20 BayRG
und der Aufnahme neuer Mitglieder gemäß 3.3 wird von der nach 6.2
einberufenen Mitgliederversammlung aus der Reihe der ordentlichen
Mitglieder der neue Vorstand gewählt.

6.6. Die Vereinsmitglieder sind für den Verein unentgeltlich tätig; die Annahme
eines vom BR gezahlten Aufwendungsersatzes ist ihnen gestattet.

6.7. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer virtuellen bzw. Online-
Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach
seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle
Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen
Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Möglich ist auch eine
Mischform aus Präsenzsitzung und Online-Versammlung, in der ein Teil der
Mitglieder real zusammenkommt und der andere Teil zugeschaltet wird. Eine
(teil-)virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist
unzulässig.

7. Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein.

7.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

7.3. Der amtierende Vorstand bleibt in der Regel bis zur Wahl des neuen
Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein aus
(infolge der Regelung in Artikel 3.3 dieser Satzung, durch die Erklärung des
Austritts oder aus anderen Gründen), so nimmt ein kommissarischer Vorstand
seine Stelle ein.
Zum kommissarischen Vorstand wird dasjenige Mitglied berufen, dessen
Aufnahme in den Verein am längsten zurückliegt.

7.4. Dem kommissarischen Vorstand obliegt es, zeitnah eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen

8. Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
protokolliert, vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und
stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Satzung in der am 11.10.2023 beschlossenen Fassung

(gezeichnet durch die Vereinsmitglieder)
Simon Ball
Julia Lange
Peter Weiß
Katrin Bohlmann
Katharina Wesely
Barbara Fuss
Steffi Illinger

Datenschutz

Datenschutzerklärung

Anbieter und verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes

Die Freienvertretung im BR e. V.
c/o Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80300 München

Vertreten durch:

Simon Ball

Geltungsbereich

Nutzer erhalten mit dieser Datenschutzerklärung Information über die Art, den Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch den verantwortlichen Anbieter erhoben und verwendet werden.

Den rechtlichen Rahmen für den Datenschutz bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG).

Erfassung allgemeiner Informationen

Mit jedem Zugriff auf dieses Angebot werden durch uns bzw. den Webspace-Provider automatisch Informationen erfasst. Diese Informationen, auch als Server-Logfiles bezeichnet, sind allgemeiner Natur und erlauben keine Rückschlüsse auf Ihre Person.

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Ohne diese Daten wäre es technisch teils nicht möglich, die Inhalte der Webseite auszuliefern und darzustellen. Insofern ist die Erfassung der Daten zwingend notwendig. Darüber hinaus verwenden wir die anonymen Informationen für statistische Zwecke. Sie helfen uns bei der Optimierung des Angebots und der Technik. Wir behalten uns zudem das Recht vor, die Log-Files bei Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung unseres Angebotes nachträglich zu kontrollieren.

Erbringung kostenpflichtiger Leistungen

Damit wir kostenpflichtige Leistungen erbringen können, fragen wir zusätzliche Daten ab. Das gilt zum Beispiel für die Angaben zur Zahlung.

Damit die Sicherheit Ihrer Daten während der Übertragung gewährleistet ist, arbeiten wir mit Verschlüsselungsverfahren (etwa SSL) über HTTPS, die den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln.

Kontaktformular

Wenn Sie uns über das Onlineformular oder per E-Mail kontaktieren, speichern wir die von Ihnen gemachten Angaben, um Ihre Anfrage beantworten und mögliche Anschlussfragen stellen zu können.

Einbindung von Diensten und Inhalten Dritter

Unser Angebot umfasst mitunter Inhalte, Dienste und Leistungen anderer Anbieter. Das sind zum Beispiel Karten, die von Google-Maps zur Verfügung gestellt werden, Videos von YouTube sowie Grafiken und Bilder anderer Webseiten. Damit diese Daten im Browser des Nutzers aufgerufen und dargestellt werden können, ist die Übermittlung der IP-Adresse zwingend notwendig. Die Anbieter (im Folgenden als „Dritt-Anbieter“ bezeichnet) nehmen also die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers wahr.

Auch wenn wir bemüht sind, ausschließlich Dritt-Anbieter zu nutzen, welche die IP-Adresse nur benötigen, um Inhalte ausliefern zu können, haben wir keinen Einfluss darauf, ob die IP-Adresse möglicherweise gespeichert wird. Dieser Vorgang dient in dem Fall unter anderem statistischen Zwecken. Sofern wir Kenntnis davon haben, dass die IP-Adresse gespeichert wird, weisen wir unsere Nutzer darauf hin.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch

Sie haben das Recht, auf Antrag unentgeltlich eine Auskunft, über die bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten, anzufordern und/oder eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung zu verlangen. Ausnahmen: Es handelt sich um die vorgeschriebene Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung oder die Daten unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

Für diese Zwecke kontaktieren Sie bitte unseren Datenschutzbeauftragen (Kontaktdaten: am Ende der Datenschutzerklärung).

Um eine Datensperre jederzeit berücksichtigen zu können, ist es erforderlich, die Daten für Kontrollzwecke in einer Sperrdatei vorzuhalten. Besteht keine gesetzliche Archivierungspflicht, können Sie auch die Löschung der Daten verlangen. Anderenfalls sperren wir die Daten, sofern Sie dies wünschen.

Änderung unserer Datenschutzerklärung

Um zu gewährleisten, dass unsere Datenschutzerklärung stets den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht, behalten wir uns jederzeit Änderungen vor. Das gilt auch für den Fall, dass die Datenschutzerklärung aufgrund neuer oder überarbeiteter Leistungen, zum Beispiel neuer Serviceleistungen, angepasst werden muss. Die neue Datenschutzerklärung greift dann bei Ihrem nächsten Besuch auf unserem Angebot.

Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de

Peter Weiß

Peter Weiß

Weiss-Peter

Seit 1994 beim BR als Sprecher und als Schauspieler tätig, erlebe ich in jüngster Zeit einen Qualitätsverlust im Programm, sowie eine zunehmende Angst und Unsicherheit bei den Menschen, die genau dieses Programm durch ihre Kreativität gestalten.
 
Mir imponiert sehr, was die Freienvertretung bisher erreicht hat. Die unlängst gemachte Erfahrung, dass Kolleginnen und Kollegen meiner Meinung nach im Haus nicht fair behandelt wurden, ist ein Grund mehr, mich für die Belange der Freien einzusetzen.

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Diskussion mit Rundfunkräten: „Qualität auf der Kippe?“

Qualität auf der Kippe

Gespräch mit Rundfunkräten

Leidenschaftliche Diskussion: „Qualität auf der Kippe?“

Die Veranstaltung von Freienvertretung, Ver.di und BJV im Großen Sitzungssaal konnte sich über zwei Dinge nicht beklagen: lauwarme Wortbeiträge und zu wenige Teilnehmer. Fast 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch acht Rundfunkräte waren gekommen, fast drei Stunden lang wurde diskutiert.

Mehr könnt Ihr im Intranet lesen unter:
http://intranet.mm.br.de/wir-im-br/vertretungen/freienvertretung/2017-freienvertretung-veranstaltung-nachbericht-100.html

Ausgleichsansprüche

Alles zu Ausgleichsansprüchen und Ausgleichzahlungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund der Sparmaßnahmen wird das Thema Ausgleichansprüche und Ausgleichszahlungen für viele von euch immer wichtiger. Deshalb haben wir alles zum Thema auf dieser Seite hoffentlich verständlich für euch erläutert.
Wenn dann noch ganz spezielle Fragen offen sind, scheut euch nicht uns zu kontaktieren!

Tarifvertrag

Ausgleichszahlungen sind ein tarifvertraglicher Anspruch arbeitnehmerähnlicher Freier.

Im Tarifvertrag heißt es:

§ 4.3.

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, die/der keine Beendigungsmitteilung erhalten hat, mit ihrem/seinem in einem Kalenderjahr vom BR bezogenen Entgelt aber gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vor der Geltendmachung des diesbezüglichen Anspruches liegenden 5-Kalenderjahre-Zeitraums ohne eigenes Verschulden zurückgeblieben ist, hat Anspruch auf Zahlung der sich insoweit ergebenden Differenz.

§ 4.4.

Besteht ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis weniger als vier Jahre vom Beginn der Tätigkeit an, so erfolgt keine Ausgleichszahlung.

Berechnung des Durchschnittsentgelts

(Stand 30.03.2026)

Grundlage zur Berechnung der Ansprüche laut TV § 4.3. sind Honorare, Lizenzen/Urhebervergütungen sowie tarifvertragliche Leistungen. Hierzu zählen die Fortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsentgelt, sowie die tariflichen Leistungen (Freizeitausgleich am 1.7., Nachschlag am 1.10. und Sonderzahlung am 1.12.). In den Tarifverhandlungen erkämpfte Einmal- und Sonderzahlungen werden oft als „nicht anspruchsrelevant“ vereinbart. (Etwa beim Tarifabschluss für die Jahre 2024-2026 – der Link funktioniert nur im BR-Netz).

Auch Wiederholungshonorare fließen in die Berechnung mit ein. Ebenso Ausgleichzahlungen aus dem Vorjahr.

Die Zurechnung einer Vergütung erfolgt seit dem Jahr 2022 fürperiodengenau, d.h. nicht mehr der Geldfluss, sondern der Beschäftigungstag/die Beschäftigungstage sind ausschlaggeben, welchem Jahr der Geldfluss zugerechnet wird. (Ein Beispiel: Mitarbeiterin A erstellt einen Beitrag Mitte Dezember 2025, der erst im Januar 2026 gesendet und honoriert wird – das Honorar zählt zum Jahresverdienst 2025, übrigens auch für die Berechnung der Urlaubsentgelte und der Fortzahlung im Krankheitsfall im Jahr 2026.)

Folgende Zahlungen des BR werden nicht für die Berechnung des Durchschnittsentgelts herangezogen: Der Familienzuschlag, der Zuschuss zur Pensionskasse/zum Presseversorgungswerk und Kostenerstattungen (Fahrtkosten etc.)

Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden die zurückliegenden fünf Beschäftigungsjahre herangezogen, wobei das entgeltstärkste und das entgeltschwächste Jahr gestrichen werden und der Durchschnitt aus der verbleibenden 3 Jahren berechnet wird.

Nach Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden noch folgende Abschläge vorgenommen:

Einkommen zwischen € 51.129,19 und dem höchsten Tarifgehalt 10 %
Einkommen zwischen € 38.346,89 und € 51.129,19 7,5 %
Einkommen zwischen € 25.564,59 und € 38.346,90 5 %
Einkommen unter € 25.564,59 kein Abschlag

Ausgleichszahlungen oberhalb des höchsten Tarifgehaltes erfolgen nicht. Das höchste Tarifgehalt, bzw. die sogenannte Kappungsgrenze findet ihr hier.

Bei der Berechnung, wie hoch das Jahreseinkommen war und wie hoch der prozentuale Abschlag ist, werden vergleichbare Einkünfte bei Dritten angerechnet. Als vergleichbar gelten insbesondere Einkünfte im Medienbereich. Ein Abschlag wird nur von den BR-Einkünften vorgenommen.

Das bedeutet Folgendes: Hat man beim BR ein Einkommen von z.B. 45.000.- Euro und außerhalb des BR noch Einkünfte die ein Gesamteinkommen von über 51.129,19.- ergeben, kann ein Abschlag von 10%, statt 7,5% vorgenommen werden.

Die Einkünfte von Dritten werden nur zur Ermittlung des Abschlags herangezogen. Ihre Summe wird aber nicht direkt mit den Einkünften beim
BR verrechnet. Sprich, Einkünfte bei Dritten senken nicht das anspruchsberechtigte Durchschnittseinkommen, erhöhen im Einzelfall aber den vorzunehmenden Abschlag.

Der Abschlag unterbleibt, wenn in einem Zeitraum von 8 Jahren bereits zweimal ein Abschlag erfolgte.

WICHTIG:

Nicht genommener Urlaub und das daraus resultierende fehlende Urlaubsgeld im Jahr des Einkommensverlust wird auf das Einkommen angerechnet, auch wenn die Auszahlung steuerlich im aktuellen Jahr stattgefunden hat. Hier gilt das Argument, dass bei geringerer Beschäftigung genug Zeit gewesen wäre, den Urlaub zu nehmen und somit die Verluste zu reduzieren.

Von den Ansprüchen werden laut Tarifvertrag noch Abschläge vorgenommen (siehe oben). Nun kann es passieren, dass man zwar einen Einkommensverlust hatte, aber keine Ausgleichzahlungen erhält, da der Verlust kleiner ist als der vorzunehmende Abschlag. Hier gilt zu beachten, dass auch wenn man keine Zahlung erhält, der Abschlag als gewährt gilt, was bedeutet, dass er nur noch einmal innerhalb der nächsten sieben Jahre vorgenommen werden kann. Stellt man keinen Antrag auf Ausgleich, weil es wegen des Abschlags eh kein Geld geben würde, kann der BR den Abschlag nach wie vor zweimal innerhalb der nächsten acht Jahre vornehmen. Mit gestelltem Antrag nur noch einmal, bzw. beim dritten Antrag nicht mehr.

Hierbei gibt es aber etwas zu berücksichtigen: Der Abschlag gilt laut Tarifvertrag ab dem ersten Euro Verlust als gewährt. Es stellt sich aber die Frage, ob es sinnvoll ist, bei geringen Verlusten einen Antrag zu  stellen. Hier sollte jeder Betroffene auf jeden Fall zuerst das Gespräch mit der Redaktionsleitung suchen und abklären, wie die Beschäftigungsperspektive aussieht und was die Gründe für den Beschäftigungsrückgang sind. Dieses Gespräch führt auch die Honorarabteilung und rät bei einer guten Perspektive dann auch mal zum Verzicht des Antrags. Damit soll ein positives Arbeitsklima gefördert werden. Schlussendlich bleibt es aber jedem Mitarbeiter frei, auch bei einem geringen Verlust den Antrag zu stellen.

Einkommensrückgang muss „ohne eigenes Verschulden“ entstanden sein

Gründe warum nicht der rechnerisch entstandene Ausgleich gewährt wird

Im Tarifvertrag heißt es unter Ziffer 4.3 sinngemäß, das Anspruch auf Ausgleich besteht, wenn sich “ … ohne eigenes Verschulden … “ Einkommensverluste ergeben haben. Was aber ist „eigenes Verschulden“?

Hierüber lässt sich sicherlich trefflich streiten, zu guter Letzt dann vor Gericht, aber soweit sollte es nicht kommen.

Tatsache ist, dass die Honorarabteilung bei jedem gestellten Antrag mit der betroffenen Redaktion Kontakt aufnimmt und nachfragt, ob die Ansprüche berechtigt sind, bzw. ob der Einkommensrückgang vom Mitarbeiter verschuldet wurde. Dies könnten vermehrte Nichtverfügbarkeiten sein, also wenn euch Dienste/Tätigkeit angeboten wurden, ihr aber diese nicht angenommen habt. Die zweite Stufe wäre dann zu klären, warum ihr abgelehnt habt.

Das Ganze kann ein ganz schönes Hin und Her werden. Deshalb ist es wichtig, dass ihr alles gut protokolliert. Auch mündliche Absprachen mit der Redaktion in einem Gedächtnisprotokoll festhalten. Am besten ist es natürlich, so wenig wie möglich Dienste/Aufträge abzulehnen.

Laut der im Jahr 2025 überarbeiteten Dienstvereinbarung 5.04 „Beschäftigungs freier Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ (Link funktioniert nur im BR-Netz) muss die Redaktionsleitung abgelehnte Aufträge dokumentieren, um Ausgleichsansprüche zu vermeiden (siehe unter 3.5 )

Nicht geklärt ist, was passiert, wenn Aussage gegen Aussage steht oder gar nachweislich kein Verursacher existiert (z.B. Der Mitarbeiter hat in Redaktion A Aufträge nicht angenommen, weil er in der gleichen Zeit bei Redaktion B genauso viel oder mehr Geld verdienen konnte).

Unbezahlter genehmigter Urlaub, z.B. „Pflegezeit“

Hier wird genauso verfahren, wie im Falle einer normalen Weiterbeschäftigung. Das heißt das Jahr, in dem der unbezahlte und von der Personalabteilung genehmigter Urlaub genommen wurde, wird genauso gewertet wie jedes andere Jahr. Meistens wird dieses Jahr dann als einkommensschwächstes Jahr sowieso gestrichen.

Rechenbeispiele (ohne Gewähr)

Gültig für alle Beispiele ist Folgendes:

Jemand hat beispielsweise im Jahr 2016 deutlich weniger verdient als in den Vorjahren und will für 2016 Ausgleich beantragen (dies muss er bis spätestens 31.3.2017 tun).

Zur Berechnung des Durchschnitteinkommens werden dann die Jahre 2015/2014/2013/2012 und 2011 herangezogen. Das entgeltstärkste und entgeltschwächste Kalenderjahr wird dann wieder gestrichen und die drei verbleibenden Jahre zusammen gezählt und durch drei geteilt.

1. Beispiel

Nach obiger Ausrechnung verdiente Max Mustermann die letzten fünf Jahre vor dem Verlustjahr durchschnittlich 23.000 Euro und im abgelaufenen z.B. nur noch 18.000 Euro. Anrechenbare Einkünfte von Dritten hat er nicht.
Da er unter der Abschlagsgrenze von € 25.564,59 liegt, erfolgt auch kein Abzug vom Durchschnittsentgelt der Berechnungsjahre und er erhält 5.000 Euro (23.000 minus 18.000) Ausgleich.

2. Beispiel

Nach obiger Ausrechnung verdiente Max Mustermann die letzten fünf Jahre vor dem Verlustjahr durchschnittlich 35.000 Euro und im Abgelaufenen z.B. nur noch 26.000 Euro. Anrechenbare Einkünfte von Dritten hat er nicht.
Da er in der ersten Abschlagsgrenze zwischen € 25.564,59 und € 38.346,90 liegt, erfolgen 5% Abzug vom Durchschnittsentgelt der Berechnungsjahre.

Deshalb verringert sich sein Anspruch um 1.750 Euro auf 33.250 Euro und er erhält 7.250 Euro (33.250 minus 26.000) Ausgleich. Genauso verhält es sich bei höheren Einkommen bis zum höchsten Tarifgehalt, nur die Abschläge nehmen zu (siehe Tabelle oben).

3. Beispiel mit Einkünften außerhalb des BR

Nach obiger Ausrechnung verdiente Max Mustermann die letzten fünf Jahre vor dem Verlustjahr durchschnittlich 45.000 Euro und im abgelaufenen z.B. nur noch 26.000 Euro. Und er hat anrechenbare Einkünfte von Dritten in Höhe von 10.000 Euro. Diese werden nur zur Berechung des Abschlags herangezogen, in dem sie zum durchschnittlichen BR-Einkommen addiert werden.

Dadurch erhöht sich sein Gesamtverdienst von 45.000 auf 55.000 Euro und somit der prozentuale Abschlag von 7,5 auf 10%.

Dieser 10%ige Abschlag wird dann auf die BR-Einkünften angewendet, also 10% von 45.000 Euro = 4.500 Euro. Somit hat er noch 40.500 Euro Anspruch und erhält die Differenz zu den 26.000 Euro als Ausgleich, also 14.500 Euro (ohne die Dritteinkünfte wären es mit nur 7,5% Abschlag  15.625.- Ausgleich).

4. Beispiel (Sonderfall)

(Stand 13.02.2023)

Angenommen unser Max Mustermann hat die letzten fünf Jahre vor dem Verlustjahr durchschnittlich 150.000 Euro und im abgelaufenen Jahr nur noch 120.000 Euro verdient. Da er in der höchsten Abschlagsgrenze liegt, erfolgen 10% Abzug, aber nicht vom durchschnittlichen Einkommen der Berechnungsjahre, sondern vom höchsten Tarifgehalt.

Das heißt, wer über dem höchsten Tarifgehalt verdient, kann immer nur dieses als Durchschnittseinkommen ansetzen und muss davon den Abschlag vornehmen. (Landesarbeitsgericht Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 10 Sa 734/08)

In unserem Beispiel sieht das dann so aus:

Das höchste Tarifgehalt liegt bei 130.190,28 Euro (Stand Januar 2023). Davon 10% Abzug ergeben Ansprüche von 117.171,25 Euro. Da Max Mustermann aber 120.000 Euro verdient hat, erhält er keinen Ausgleich. (2025 lag das höchste Tarifgehalt bei 137.400.- Euro, die jeweils aktuellen Werte findest du in den Tariflichen Leistungen auf der Seite Tarifvertrag)

Wie beantrage ich Ausgleichszahlungen?

(Stand 30.03.2026)

Formlose E-Mail reicht

Gleich mal vorweg: Dafür gibt es kein Formular im Intranet. Es genügt, der Personalabteilung schriftlich mitzuteilen, dass man für das vergangene Jahr Ausgleichszahlungen beantragt. Wichtig ist, dass ihr die Frist bis zum 31. März wahrt und das notfalls auch beweisen könnt.

Dafür reicht es, seinem Personalbetreuer/seiner Personalbetreuerin in der Personalabteilung eine formlose E-Mail zu schicken. Die automatische Antwort gilt als Zustellnachweis.

Die Personalabteilung bittet, davon Abstand zu nehmen, den Ausgleichsantrag zusätzlich in ausgedruckter Form persönlich abzugeben, per Brief oder gar Einschreiben zu schicken. Aber natürlich bestehen diese Möglichkeiten auch weiterhin.

Was muss draufstehen?

Natürlich euer Name, Adresse, Personalnummer und dass ihr für das vergangen Jahr nach § 4.2 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im BR Ausgleich beantragt.

Was könnte noch draufstehen?

Eure Stammredaktion oder die Redaktion, wo ihr glaubt, dass die Einkommensverluste entstanden sind.

Was muss nicht draufstehen?

Die Höhe der Ausgleichszahlungen, die ihr vielleicht selber schon ausgerechnet habt. Schaden kann das zwar nicht, aber vielleicht ist dann die Enttäuschung größer, wenn die Personalabteilung auf eine niedrigere Summe kommt.

Trotzdem sollte jeder den Anspruch vorher ausrechnen, da es sicherlich von der Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen abhängt, ob man den Antrag überhaupt stellen möchte.

Was passiert, wenn der Antrag abgegeben wurde?

Die Personalabteilung bearbeitet ihn. Dies kann auch etwas dauern. Solltet ihr auch nach Wochen noch nichts hören, einfach nachfragen.

Auf jeden Fall könnt ihr nach Bearbeitung des Antrags, egal wie das Ergebnis ausfällt, eine genaue Aufstellung über die Berechnung verlangen.

Bei Problemen im Einzelfall stehen wir euch gerne zur Verfügung.

Zumutbarkeit von Ersatzbeschäftigung

Um die (teilweise) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen zu vermeiden oder wenn eine Beendigung nicht mehr möglich ist, sucht der BR im Rahmen des Steuerungskonzepts nach Möglichkeiten, die Mitarbeiterin, den Mitarbeiter an anderer Stelle zu beschäftigen. Dabei stellt sich möglicherweise die Fragen welche Tätigkeiten zumutbar sind.

Die Zumutbarkeitsfrage ist nicht eindeutig geregelt – auch nicht im Tarifvertrag. Diese unterliegt jeweils einer Einzelfallprüfung.
Auf jeden Fall sei es nach Ansicht der Personalabteilung zumutbar, dass beispielweise Featureautoren auch kleinere/kürzere Beiträge machten. In allen Fällen ist es sinnvoll, bezüglich Alternativbeschäftigungen zuerst das Gespräch mit der Redaktionsleitung zu suchen, eventuell begleitet von der Freienvertretung oder auch dem Personalreferenten.

Sonstiges

Die Ausgleichszahlungen werden „Beschäftigungstagen“ zugeordnet, in denen es wenig oder keine Beschäftigung gab. Das sorgt für durchgängige Einzahlungen in die Rentenkasse.

Die Stammredaktion ist verpflichtet, eine andere Redaktion, bei der sich ein Verdiensteinbruch abzeichnet, bis zur Jahresmitte darauf hinzuweisen. Wird dieser Hinweis unterlassen (oder ist nicht nachweisbar) wird die Kostenstelle der Stammredaktion mit dem betreffenden Ausgleich belastet. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Redaktionsleitung zur Jahresmitte auf mögliche Einkommensverluste hinzuweisen.